BWL 1.Semester (Fach) / Personengesellschaften (Lektion)

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Handelsgesellschaft etc.

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  • Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks - Keine juristische Person - Keine Eintragung ins Handelsregister - Rechtsgrundlage §§ 705 - 740 BGB Beispiel: ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Anwaltssozietät
  • Gesellschafter - Leisten gleich hohe Einlage und leiten gemeinsam - Partizipieren gleich an Gewinnen und Verlusten - Abweichungen durch Gesellschaftsvertrag möglich
  • Haftung (Gesellschaft, Gesellschafter) - Gesellschaft mit Gesellschaftsvermögen - Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen
  • Finanzierungsmöglichkeiten - Eigenkapital aus Einlagen - Bankdarlehen als Fremdkapital
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG) "Große Schwester" der GbR - Unterschied zur GbR: Geschäftliche Tätigkeit erfordert einen in kaufmännicher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb( s §§ 1 HGB) - OHG ist im Handelsregister eingetragen - Gesellschaft muss Bücher führen - Rechtsgrundlage: §§ 105-160 HGB
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG) Ansonsten ähnlich zur GbR - Alle oder ein(-zelne) Gesellschafter haben Leistungsrechte - Alle Gesellschafter haben Kontrollrechte - Haftung ist uneingeschränkt - Keine Vorschrift bzgl. Mindeskapital - GuV- Verteilung nach Gesellschaftsvertrag (sonst §§ 121 HGB) - Finanzierungsmöglichkeit durch Einlage oder v.a. Bankdarlehen
  • Kommanditgesellschaft (KG) Personengesellschaft: - KG ist im Handelsregister eingetragen - Gesellschaft muss Bücher führen - Rechtsgrundlage: §§ 161-177 a HGB - Keine Vorschrift bzgl. Mindenstkapital Beispiel: Dr. August Ötker KG, Miele & Cie. KG
  • Stille Gesellschaft Beteiligung des stillen Gesellschafters ist für Außenstehende nicht erkennbar - Durch Bar- oder Sacheinlagen des stillen Gesellschafters erfolgt eine Bilanzverlängerung - Rechtsgrundlage §§ 230-237 HGB
  • Stille Gesellschafter - Haftet nicht für die Unternehmensverbindlichkeiten - Meistens von Geschäftsführung ausgeschlossen - GuV- Beteiligung im Gesellschaftsvertag geregelt Kann Einlage nach Eröffnung des Insolvenzverfahren zurückfordern
  • Geschäftsinhaber - Muss auf einen Teil des Gewinns verzichten - Dabei behält er seine Entscheidungskompetenz
  • Kapitalgesellschaften - Eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) - Unbeschränkte Haftung der Gesellschaft - Beschränkte Haftung der Gesellschaft - Handelsfähigkeit durch Organbestellung - Unabhängigkeit vom Bestand der Mitglieder - Partizipationsrechte abhängig vom Kapitalanteile
  • Aktiengesellschaft (AG) Aktiengesellschaft: - Rechtsgrundlage: Aktiengesetz (AktG) - Mindestkapital 50.000.- Euro - Unterliegen größtenteils Prüf- und Publizitätsvorschriften Beispiel: Commerzbank AG, Audi AG, Stadtmobil AG
  • Aktionär Aktionär: - Hat Stimmrecht in der Hauptversammlung - Recht auf Dividende - Kann Aktien kaufen und verkaufen
  • Organe der Aktiengesellschaft VORSTAND: - Leitet die Gesellschaft in eingener Verantwortung - Besteht meistens aus mehreren Personen (gemeinsame Leitung) - Bestellung durch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre, Wiederwahl möglich - Weitgehende Berichtspflichten gegenüber Aufsichtsrat
  • Organe der Aktiengesellschaft AUFSICHTSRAT - Überwachung des Vorstands - Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern - Belegschaft bestimmt Arbeitnehmervertreter in mitbestimmten Unternehmen
  • Organe der Aktiengesellschaft HAUPTVERSAMMLUNG - Versammlung der Aktionäre - Eine Stimme pro Aktie - Bestellung der Aufsichtsrat- Mitglieder - Beschließt Verwendung des Bilanzgewinns - Kann Satzungsänderung, Kapitalerhöhung und- herabsetzung beschließen
  • Europäische Gesellschaft (SE) EUROPÄISCHE GESELLSCHAFT: - Soll grenzüberschreitende Verschmelzung erleichtern - Rechtsgrundlage: EG- Verordnung 2157-2001 - Mindestkapital 120.000.- Euro Beispiele: Allianz SE, BASF SE
  • Europäische Gesellschaft (SE) ORGANE: - Entweder Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung - Oder Verwaltungsrat (benennt geschäftsführende Direktoren) und Hauptversammlung
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) BESONDERE FORM DER KG: - Mindestens ein vollhafzender Komplementär - Kommanditaktionäre haften nur bis zum festgelegten Grundkapital - Prüfung, Offenlegung und Mitbestimmung wie bei AG Beispiel: Merck KGaA, Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Rechte und Pflichten Komplementär: - Leistungskompetenz kraft Gesetz - Veto auf Hauptversammlung - Schwächere Kontrolle durch den Aufsichtsrat als der Vorstand einer AG
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) RECHTE UND PFLICHTEN KOMMANDITAKTIONÄRE: - Leisten Einlage - Haben Stimmrecht auf Hauptversammlung - Partizipieren an Gewinnen und Verlusten
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) BELIEBTE FORM FÜR KLEINE UND MITTLERE BETRIEBE: - Haftung der Gesellschaft ist auf Kapitaleinlage beschränkt - Stimmgewicht und GuV-Verteilung nach Anteil der Gesellschafter am Stammkapital - Rechtsgrundlage: GmbH-Gesetz  - Stammkapital von mind. 25.000.- Euro
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ORGANE DER GESELLSCHAFT: - Geschäftsführer  - Gesellschaftsversammlung - Gesellschaften mit Mitbestimmung haben einen Aufsichtsrat
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) FINANZIERUNGSMÖGLICHKEITEN: - Eigenkapital: Durch Aufnahme neuer Gesellschafter - Fremdkapital: Aufgrund der Haftungsbeschränkung nur sehr restriktiv
  • Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) "MINI-GMBH": - Mindeststammkapital 1.- Euro - Ziel: Erleichterte Existensgründung - Geselschafter haftet nur bis zur Einlage - Daher eine erschwerte Fremdfinanzierung - Bildung einer gesetzlichen Rücklage aus laufenden Gewinnen - Ist ein Sammkapital von 25.000.- Euro erreicht, geht die Gesellschaft in eine GmbH über