Bilanz (Fach) / Klausur (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Roehring erstellt.

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  • betriebl. Rechnungswesen Dokumentationsfunktion Soll in der Vergangenheit realisierte Tatbestände zahlenmäßig festhalten
  • betriebl. Rechungswesen Planungsfunktion Soll ex ante mögliche Planungsalternativen prognostizierten Werten zuordnen
  • betriebl. Rechungswesen Kontrollfunktion ex post mittels eines Soll-Ist-Vergleichs festzuhalten, inwieweit die prognostizierten Wertansätze eingehalten wurden
  • Finanzbuchhaltung ZUr Dokumentation aller GEschäftsvorfälle
  • Bilanz zur Information über Umsatz, Ertrag, Aufwand und Erfolg
  • GuV-Rechnung zur Information über Umsatz, Ertrag, Aufwand und Erfolg
  • externes Rechnungswesen nur die Finanzbuchhaltung die durch Ertrag und Aufwand bemessen wird
  • internes Rechnungswesen Ivestitionsrechnung : Einzahlung/Auszahlung Finanzrechnung: Einnahme/Ausgabe Kostenrechnung: Leistung/Kosten
  • Einzahlung Aussahlung Zahlungsmittelbestand erhöt/mindert sich, Zufluss liquider Mittel   Bsp: Aufnahme eines Bankkredits mit Gutschrift des Kreditbetrags aus den Kirokonto: Keine Einnahme weil die Verbindlichkeiten in gleicher Höhe steigen
  • Einnahme Ausgabe Das Geldvermögen erhöht mindert sich Geldvermögen: Zahlungsmittelbestand +- Forderungen Verbindlichkeiten   Bsp:Verkauf einer Ware auf Ziel...Ware raus egal, Geld nicht berührt dafür Forderungen steigen, also nur Aktiv Seite=änderung des Geldvermögens
  • Aufwand/Ertrag Erfolgsermittlung im Rahmen des externen Rechnungswesens Periodisierte Ausgabe/Einnahme nur  Güterverbrauch, Leistungen oder Werteverzehr in der betrachteten Periode Mehrung/Minderung des Reinvermögens (Geldvermögen+Sachvermögen)
  • Leistung/Kosten dient der internenUnternehmenssteuerung Kosten: bewerteter Verzehr von Gütern und Dienstleistungen, der durch die betriebliche Leistungserstellung verursacht wurde   Leistung: Wert aller erbrachten Leistungen im Rahmen der typischen betrieblichen Tätigkeit    
  • Betriebsergebnis Ertrag - Aufwand =Gesamtergebnis - neutrales Ergebnis =ordentliches Ergbnis - Zusatzkosten (kalkulatorische Eigenkapitalzinsen, Unternehmerlohn,Miete) =Betriebsergebnis
  • bilanzielle Einzelbewertung Bewertungsziel:Ermittlung des Schuldendeckungspotentials für den möglichen Krisenfall der Einzelveräußerung Bewertungsobjekt: einzelne verwertbare Sachen und Rechte Vorteile:Marktrelevanz im Krisenfall, gute Kontrollierbarkeit Nachteile: mangelnde Aussagefähigkeit für florierende Unternehmen
  • marktorientierte GEsamtbewertung Bewertungsziel: Ermittlung des Marktwertes eines auf Dauer anglegen Unternehmens Bewertungsobjekt: erwartete, unsichere Zukunfserfolge Vorteile:Marktrelevanz im Normalfall Nachteile:unzureichende Kontrollierbarkeit
  • Bestandteile des Jahresabschlusses Einzelfirmen & typ. Personengesellenschaften einfacher Jahresabschluss Bilanz und GuV
  • Bestandteile des Jahresabschlusses atyp. PersG und KapG erweiterter Jahresabschluss Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht
  • Bestandteile des Jahresabschlusses kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften kapitalmarktorientierter Jahresabschluss Bilanz, GuV, Anhang, Eigenkapitalspiegel/Kapitalflussrechnung, Lagebericht
  • GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Dokumentation Kapitalerhaltung Rechenschaft
  • GoB Dokumentationsgrundsatz - Systematischer Aufbau der Buchführung - vollständige und verständliche Aufzeichnungen - Beleggrundsatz
  • GoB Rahmengrundsätze - Vergleichbarkeit, damit man einen zeitlichen Trend ablesen kann - Klarheit §243 Abs. 2 HGB - Vollständigkeit §239 Abs. 2 HGB - Stichtagsprinzip §252 Abs. 1 Nr. 3,4 HGB - Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
  • GoB Systemgrundsatz - G.d. Unternehmensfortführung §252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Wir gehen immer beim Abschluss davon aus, dass das Unternehmen auch im nächsten Jahr besteht. Bsp: Maschine wird jedes Jahr 10.000 Abgeschrieben, dann auch dieses Jahr.   - G.d. Pagatorik §252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Im Rechnungswesen werden keine Unternehmerlöhne aufgeführt, da sonst die Vergleichbarkeit nicht mehr gegen ist. Alles muss auf Ein- & Auszahlungen zurückzuführen sein.                         - G.d. Einzelbewertung §252 Abs.1 Nr. 3 HGB             Um die Willkürfreiheit zu vermeiden --- >Dokumentationsfunktion
  • GoB Definitionsgrundsatz - Realisationsprinzip §252 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung Buchgewinne durch Aktienanstieg dürfen nicht ausgeschüttet werden und somit nicht als Gewinn ausgewiesen werden, da das Geld noch gar nicht im realen Besitz übergegangen ist. Es dürfen nur realisierte Gewinne aus der Passivseite gezeigt werden.   - Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach § 252 Abs.1 Nr. 5 HGB  Zuordnung von Aufwendungen zurealisierten Erträgen nach dem Finalprinzip. Erträge aus dem Verkauf einer Ware sind ungleich Gewinne,  man muss immer die Aufwendungen abziehen!!!            - Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach §252 Abs. 1 Nr. 5 HGB       Periodisierung zeitraumbezogener Einnahmen und Ausgaben als Ertrag bzw.      Aufwand. a)      Abschreibungen für z.B. Maschine b)      Pensionsrückstellungen c)      Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
  • GoB Ansatzgrundsatz Legen fest welche Einnahmen und Ausgaben zu aktivieren bzw. zu passivieren sind §246 Abs. 1 HGB ( was muss ich in der Bilanz zeigen?) - Aktivierungsgrundsatz §246 Abs 1 HGB wenn nicht oder wahlrecht dann §248 Abs. 2 HGB Wenn man über etwas Geld beziehen kann, dann ist es ein Vermögensgegenstand der in die Bilanz gehört, also aktiviert werden muss, da dieser in einem Krisenfall zu veräußern ist. Jedoch nach 248 nicht bei z.B. Patenten, sie stellen immaterielles und selbst hergestelltes Gut da, dass nicht in die Bilanz aufgenommen werden darf. Der Aufwand hierfür darf auch nicht zu den Herstellungskosten aktiviert werden, da sonst der ausschüttungsfähige Gewinn zu hoch sein würde   - Passivierungsgrundsatz bei Schulden wenn    a) rechtliche oder wirtschaftliche Pflicht besteht    b) wirtschaftliche Belastung darstellt    c) im Rahmen einer Bandbreite quantifizierbar ist    - Rückstellungen und Verbindlichkeiten
  • GoB Kapitalerhaltungsgrundsatz Gewinne sollen durch pessimistische Bilanzierung zu niedrig angesetzt werden, damit sie nicht ausgeschüttet werden müssen und im Unternehmen bleiben können. Bei Vermögensgegenständen soll man das Niederstwertprinzip benutzen, d.h. den niederen Wert aus Buch und Tageswert ansetzen. Bei Schulden soll man das Höchstwertprinzip benutzen, d.h. den höheren Wert auch Buch- und Tageswert ansetzen. Bsp. Zettel!!!