WPR (Fach) / 2 (Lektion)
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Diese Lektion wurde von afrolatino erstellt.
- Arbeitsverhältnis beendet? Voraussetzung für Beendigung Wirksame KündigungKündigung = empfangsbedürftige WillenserklärungNotwendig daher:Zugang… …beim Empfänger……und zwar fristgerecht+ schriftlich, § 623 BGB
- Übrigens: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt: § 623 BGB
- „Treu und Glauben § 242 BGB,
- § 242 BGB Æ Gilt auch hier § 242 BGB?Æ Auch hier liegt das Zugangshindernis allein in As Pflichtenkreis
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Voraussetzungen: Voraussetzungen: 14 Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft• • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Kaufmännisches Bestätigungsschreiben• • Voraussetzungen: Voraussetzungen:¾ ¾ Empfänger (+Absender, Empfänger (+Absender, str str.) muss .) muss Kaufmann Kaufmann sein oder sein oder in gleicher Weise am Geschäftsleben teilnehmen in gleicher Weise am Geschäftsleben teilnehmen¾ ¾ Bestätigungsschreiben Bestätigungsschreiben in Zusammenhang mit in Zusammenhang mit vorhergehenden Verhandlungen vorhergehenden Verhandlungen, wobei Absender , wobei Absender davon ausgeht, dass Vertrag schon geschlossen wurde davon ausgeht, dass Vertrag schon geschlossen wurde¾ ¾ Inhalt Inhalt weicht nicht weicht nicht so so wesentlich wesentlich vom Verhandelten vom Verhandelten ab, ab, dass mit Zustimmung des Empfängers nicht zu rechnen dass mit Zustimmung des Empfängers nicht zu rechnen ist ist¾ ¾ Empfänger Empfänger widerspricht nicht widerspricht nicht unverzüglich unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern
- Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)? Das Gesetz gewährt die Möglichkeit, einheitliche Vertragsbedingungen zu stellen, die insbesondere einem Unternehmer die Möglichkeit geben, zu seinen Gunsten eine gegenüber den sonst geltenden gesetzlichen Regelungen günstigere Regelung gegenüber Kunden zu schaffen
- Aber: AGB sind nicht ohne weiteres zulässig. Zur Verhinderung übermäßiger Einschränkungen der Kundenrechte sind besondere gesetzliche Anforderungen zu erfüllen (§§ 305 ff BGB).
- Aber: AGB sind nicht ohne weiteres zulässig. Verhinderung übermäßiger Einschränkungen der Kundenrechte sind besondere gesetzliche Anforderungen zu erfüllen (§§ 305 ff BGB).
- Gesetzliche Anforderungen an AGB Zunächst müssten die von A verwendeten und vom Gesetz abweichenden Regelungen 1) überhaupt – gesetzliche zulässige/anwendbare - AGB darstellen,2) wirksam in den Vertrag einbezogen sein und3) der gesetzlichen Inhaltskontrolle standhalten.4) Rechtsfolgen der Unwirksamkeit
- zu 1.: Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB a) Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1 a) Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1 ¾ ¾ Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen¾ ¾ · für eine Vielzahl von Verträgen · für eine Vielzahl von Verträgen¾ ¾ vorformuliert vorformuliert¾ ¾ · einseitig vom Verwender gestellt · einseitig vom Verwender gestellt
- b) Sachlicher Anwendungsbereich, § b) Sachlicher Anwendungsbereich, § b) Sachlicher Anwendungsbereich, § b) Sachlicher Anwendungsbereich, §¾ ¾ 310 Abs. 4 BGB 310 Abs. 4 BGB¾ ¾ Keine Geltung bei erb Keine Geltung bei erb- -, familien , familien- - oder gesellschaftsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Vorgängen Vorgängen
- c) Persönlicher Anwendungsbereich c) Persönlicher Anwendungsbereich c) Persönlicher Anwendungsbereich c) Persönlicher Anwendungsbereich¾ ¾ §§ 305 Abs. 2, 3 und 308, 309 BGB bei Verwendung §§ 305 Abs. 2, 3 und 308, 309 BGB bei Verwendung gegenüber Unternehmern unanwendbar, § 310 Abs. 1 BGB gegenüber Unternehmern unanwendbar, § 310 Abs. 1 BGB
- zu 2.: Einbeziehung in den Vertrag a) Angebot und Annahme, §§ 145 ff BGBb) Zusätzliche Voraussetzungen gemäß § 305 Abs. 2 BGB:¾ Insbesondere: Hinweis und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschlussc) Keine Einbeziehung einzelner Klauseln¾ Überraschende Klauseln, § 305 c Abs. 1 BGB¾ Individuellen Abreden widersprechende Klauseln, § 305 b BGB
- zu 3.: Inhaltliche Wirksamkeit der AGB Der Inhaltskontrolle ist die für den Verwender ungünstigste Auslegungsmöglichkeit zugrunde zu legen, § 305 c Abs. 2 BGa) Spezielle Klauselverbote· § 309 BGB· § 308 BGBb) Generalklausel, § 307 BGBUnwirksam ist danach jede Klausel, die den anderen Teil entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
- zu 4.: Rechtsfolgen Bei nicht einbezogenen oder unwirksamen Klauseln gilt § 306 BGB: abweichend von § 139 BGB ist der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragslücke wird durch die gesetzlichen Bestimmungen gefüllt. Die betroffene Klausel ist insgesamt nichtig („Verbot der geltungserhaltendenReduktion“).
- Die Anfechtung von Willenserklärunge 1. Anfechtungsgrund 2. Anfechtungserklärung, § 143 BGB 3. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB4. Kein Ausschluss
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- 1. Anfechtungsgrund a) Irrtum, §§ 119, 120 BGB b) Drohung/Täuschung, § 123 BGB
- - Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Satz 1 BGB (Irrtum über die Bedeutung des verwendeten Erklärungszeichens
- Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1, 2 BGB (Irrtum über die Bedeutung des verwendeten Erklärungszeichens
- - Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (gegenwärtige, wertbildende Faktoren, nicht der Wert selbst) - Beachte: Alle Irrtümer müssen sich auf den Inhalt der Erklärung beziehen, Motivirrtümer bei der Willensbildung (z. B. interner Kalkulationsirrtum) sind unerheblich. Ausnahme: Eigenschaftsirrtum
- Botenirrtum, § 120 BGB (Versehentliche Falschübermittlung durch einen Erklärungsboten)
- Rechtsfolge der Anfechtung: Rechtsfolge der Anfechtung: Durch Anfechtung ist die Willenserklärung – und damit deVertrag – von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Aber: Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens(§ 122 BGB)!
