Privatrecht 1 (Fach) / Eigentumserwerb - Titel, Modus, Berechtigung des Vormannes (Lektion)
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Eigentumserwerb - Titel, Modus, Berechtigung des Vormannes
Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.
- Prinzip der abstrakten Tradition Für den Eigentumserwerb ist das Vorliegen eines Titels nicht erforderlich
- Prinzip der kausalen Tradition Voraussetzung für den rechtsgeschäftlichen Erwerb jedes dinglichen Rechtes ist das Vorliegen eines gültigen Titels sowie eines gültigen Modus. - Vgl I/10/32 und I/30/1.
- Titel des Eigentumserwerbes Der Titel des Eigentumserwerbes ist in §424 ABGB geregelt
- Intabulationsprinzip Der für den Rechtserwerb an Liegenschaften vorgeschriebene Modus ist die Eintragung im Grundbuch (Intabulation). - Vgl I/8/8.
- Traditionsprinzip Als Modus für bewegliche Sachen hat das ABGB das Traditionsprinzip vorgesehen
- Übergabe, körperliche (§ 426 ABGB) Körperliche Übergabe ist nach der Diktion des §426 ABGB Übergabe von Hand zu Hand. Ausreichend ist jedoch, wenn ein Naheverhältnis des Erwerbers zur Sache hergestellt wird, welches nach der Verkehrsauffassung die Gewahrsame des Erwerbers an der Sache signalisiert. Die Sache muss also mit Zustimmung des Übergebers und Übernehmers in eine Lage gebracht werden, in der sie sich nach der Verkehrsauffassung in der Macht des (wenngleich abwesenden, so doch zustimmenden) Übernehmers befindet. - Vgl I/30/23.
- Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB) Die Übergabe durch Zeichen nach §427 ist nur zulässig, wenn eine körperliche Übergabe untunlich wäre. Eine körperliche Übergabe ist untunlich, wenn sie (wegen ihrer Beschaffenheit, Lage oder Verbindung) mit unverhältnismäßigen Kosten oder Mühen verbunden wäre und so zu einer unwirtschaftlichen Erschwernis des Verkehrs führen würde. Als Zeichen kommen Urkunden, Werkzeuge oder sonstige Zeichen, die dann vorliegen, wenn mit der Sache ein Merkmal verbunden wird, woraus jedermann deutlich erkennen kann, dass die Sache einem anderen überlassen ist, in Betracht. - Vgl I/30/24.
- Besitzkonstitut Besitzkonstitut liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass der bisherige Eigentümer ab jetzt die Sache für den Erwerber innehaben soll. - Vgl I/30/29.
- Übergabe kurzer Hand Übergabe kurzer Hand liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass der bisherige (bloße) Sachinhaber K nunmehr Eigentümer werden soll. - Vgl I/30/30.
- Besitzanweisung Der Eigentümer der Sache weist den Dritten, bei dem sich die Sache befindet, an, diese künftig nicht mehr in seinem Namen, sondern im Namen des Erwerbers innezuhaben. Eine Zustimmung des Dritten ist für den Übergang des Eigentumsrechtes auf den Erwerber nach hL nicht erforderlich. - Vgl I/30/31.
- Eigentumserwerb, derivativer Beim derivativen Eigentumserwerb wird das Eigentumsrecht vom Vormann auf den Nachmann übergeleitet. Ein solcher ist daher nur möglich, wenn der Vormann Eigentümer der Sache, oder zumindest verfügungsbefugt ist. - Vgl I/31/1 ff.
- Modus Der Modus ist der für die Übereignung der Sache erforderliche dingliche Erwerbsakt. Er setzt sich zusammen aus der Übergabe der Sache und der Willensübereinstimmung der Parteien, durch die Sachübergabe auch Eigentum übertragen zu wollen. - Vgl I/30/12 ff.
- Verfügungsgeschäft Der Begriff Verfügungsgeschäft ist ein Synonym für den Modus zum Eigentumserwerb. Der Modus ist der für die Übereignung der Sache erforderliche dingliche Erwerbsakt. Er setzt sich zusammen aus der Übergabe der Sache und der Willensübereinstimmung der Parteien, durch die Sachübergabe auch Eigentum übertragen zu wollen. - Vgl I/10/27 und I/30/12 ff.
- Verpflichtungsgeschäft Der Begriff Verpflichtungsgeschäft ist ein Synonym für den Titel zum Eigentumserwerb. Der Titel des Eigentumserwerbs ist in §424 ABGB geregelt