zvilfharensrecht (Fach) / Insolvenzverfahren (Lektion)
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insolvenzverfahren
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- Vorausetzungen für die eröffnung eines Insolvenzverfahrens formelle voraussetzungen: ein eröffnungsantrag einer hierzu legitimierten person schuldner (§69 IO) sowie jeder insolvenzgläubiger (§70 IO) materielle voraussetzung: vorliegen eines insolvenzgrundes (§66 und 67 IO) zahlungsunfähigkeit oder überschuldung Kostendeckendes Vermögen für das insolvenzverfahren (§71 IO) bei unternehmen ca 4000€
- für wen kommt welcher insolvenzgrund in frage zahlungsunfähigkeit ist für alle ein insolvenzgrund es genügt die drohende zahlungsunfähigkeit überschuldung nur für juristische personen verlassenschaften verdeckte kapitalgesellschaften
- wann liegt zahlungsunfähigkeit vor Siehe auch §66 abs 2 und 3 IO Dauerkriterium: schuldner kann weniger als 95% der verbindlichkeiten begliechen ausser die liquidität kann in 3 monaten wiederhergestellt werden. fälligkeitskriterium: es werden nur bereits fällige schulden berücksichtigt. starkes indiz: wenn mehrere gläubiger bereits mit exekutionen verfolgen, oder außergerichtliche ausgleichsversuche
- wann liegt überschuldung vor siehe auch §67 IO doppeltatbestand rechnerische überschuldung: das vermögen deckt nicht mehr die schulden verbunden mit fortbestehensprognose: die erwerbschancen eines vlt gesunden unternehmens muss einbezogen werden.
- wie wird das kostendeckende vermögen gewertet es werden sachwerte, forderungen und anfechtungsansprüche gewertet es ist vom voraussichtlichen veräußerungswert auszugehen zb bei forderungen die einbringlichkeit wenn einwendungen dagegen stehen ermittlung ist von amts wegen einzuführen
- Vorgangsweise bei fehlen eines kostendeckenden vermögen dem antragsteller des insolvenzverfahrens wird der kostenvorschuss auferlegt innerhalb einer frist. (§71a IO) rechtzeitiger erlag: insolvenzverfahren eröffnen ausser es steht fest das überhaupt kein vermögen vorliegt nicht rechtzeitig: insolvenzverfahren nicht eröffnet (§71a abs 2 IO) per beschluss.in der insolvenzdatei (§71b) beschluss ist anfechtbar (§71c abs 1) sperrfrist für neue anträge: 6 monate ab rechtskraft des beschlusses. ausser es liegt nunnmehr doch vermögen vor oder er erlegt selbst den kostenvorschuss (§71b abs 1) andernfalls antrag abzuwesien
- welche ansprüche hat der erleger des kostenvorschusses den vorschuss von der masseforderung zuckverlangen sofern nicht gedeckt von jeder person die nach §69 abs 2 IO schuldhaft keinen insolvenzantrage gestellt hat (§71d abs 1 IO) (3 jahre verjährung) alternativ von jeder person verlangen die nach §72a oder 72d IO zur erlegung des kostenvorschusses verpflichtet gewäsen wäre (§71d abs 2 IO) verschuldensunabhängiger anspruch gegen mehrheitsgesellschafter und organschaftlichen vertretern ist das.
- Sonderbestimmungen über kostendeckung bei juristischen personen §72-72d IO erlauben zugriff dafür auf ds vermögen nahestehender personen organschaftliche vertreter (§72a abs 1 iO) und ehemalige (§72a abs 2) mehrheitsgesellschafter (§72d IO) die aufforderung ist erst zulässig wenn das normale verfahren kein kostendeckendes vermögen ermittelt hat beschluss ist beschränkt bekämpfbar (§72b abs 4) nicht die höhe (ausser es wird über 4000€ verlangt)
- welche personen sind verpflichtet einen antrag auf eröffnung des insolvenzverfahrens zu stellen der schuldner ohne schuldhaftes zögern (§69 abs 2 IO) dies ist gewahrt wenn sorgfältig das verfahren betrieben wird adressaten sind im abs 3,3a geregelt, eine entgegenstehdende gmbh weisung wäre unwirksam dies ist ein schutzgesetz zugunsten der gläubiger der den quotenschaden SE pflichtig macht.
- was muss der gläubiger glaubhaft machen bei antrag auf insolvenzeröffnung §70 IO eine insolvenzforderung und zahlungsunfähigkeit des schuldners. anschließend ist das insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen.
- was passiert wenn die forderung des gläubigers nach antragstellung bezahlt wird dies bleibt bei der entscheidung über die eröffnung des insolvenzverfahrens unberücksichtigt daselbe gilt für einen rückzug des antrages. §70 abs 4 IO
- was muss geprüft werden bei einem antrag des schuldners auf insolvenzeröffnung wenn mehrere personen antragspflichtig sind alle anderen vernehmen (§69 abs 4 IO) von amtswegen die voraussetzungen bei bedenken prüfen (zb erschleichung einer exekutionssperre)
- welche sperren gelten im insolvenzverfahren es gibt die exekutionssperre: keine exekutionen können mehr geführt werden und prozessperre: keine prozesse können mehr geführt werden
- wer ist von den sperren im insolvenzverfahren betroffen nur die insolvenzgläubiger: das sind die die nur einen rein schuldrechtlichen anspruch haben gegen den schuldner vor insolvenzeröffnung (§51 abs 1 IO) nicht erfasst sind die massegläubiger: diejenigen die erst nach der eröffnung des insolvenzverfahrens einen schuldrechtlichen anspruch nach insolvenzeröffnung erhalten. absonderungsgläubiger: diejnigen die einen sachenrechtlichen anspruch haben
- fälligkeit und inhalt einer insolvenzforderung forderungen gelten als fällig wenn das insolvenzverfahren eröffnet wird nicht auf geld gerichtete forderungen und ausländische währungsforderungen werden zu geldforderungen mit inländischer währung (§14 IO) wiederkehrende leistungen werden zusammengerechnet bzw schätzwert (§15 IO) zinsstop: angelaufene zinsen stehen im gleichen rang wie die hauptforderung (§54 IO)
- was ist das schuldenregulierungsverfahren so wid das insolvenzverfahren genannt wenn es eine natürliche person betrifft die kein unternehmen (mehr) betreibt. maßgebender zeitpunkt ist der eröffnungsantrag. besonderheiten aktiva unter 50.000€ wird vor dem rechtspfleger durchgeführt sachliche zuständigkeit des bezirksgerichts wegen kostengünstigkeitsgebot regelfall der eigenverwaltung des schuldners
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- eigenverwaltung des schuldners im schuldenregulierungsverfahren es wird regelmäßig auf die bestellung eines insolvenzerwalters verzichtet. verwalter wird nur bestellt wenn die vermögenslage unübersichtlich ist oder eigenverwaltung nachteile für gläubiger befürchten lässt. (§186-190 IO)
- was ist das abschöpfungsverfahren steht allen natürlichen personen offen subsidiär zum zahlungsplan (der selbst subsidiär zum sanierungsplan ist) ein zahlungsplan muss vorher abgewiesen worden sein es bietet die möglichkeit einer restschuldbefreiung gegen den willen der gläubiger.
- einleitungshindernisse für das abschöpfungsverfahren in §201 IO taxativ aufgezählt, sie müssen aber nur auf antrag wahrgenommen werdne ausserdem §202 abs 1 IO: die kosten des abschpfungsverfahren müssen gedeckt werden voraussichtlich. ansonsten ist es von amts wegen zu versagen
- Obliegenheiten beim abschöpfungsverfahren §210 IO abs 1 taxativ aufgezählt bei beschäftigungslosigkeit: angemessenen erwerb ist zu bemühen und darf keine zumutbare arbeit ablehnen auch berufsremde.
- wann kann ein antrag auf vorzeitige beendigung des abschöpfungsverfahrens ergehen. §211 IO obliegenheitsverletzung und dadurch beeinträchtigung der insolvenzgläubiger oder eingehen neuer schulden die nicht bezahlt werden können oder bestimmte straftaten und verschulden ein antrag des beeinträchtigten befristung von 1 jahr
- exekutionssperre im abschöpfungsverfahren die alten insolvenzgläubiger können nicht exekutieren im abschöpfungsverfahren neugläubiger können zwar exekutieren faktisch wird es aber kaum was bringen
- dauer des abschöpfungsverfahren · Nach 7 jahren müssen gläubiger mindestens 10% ihrer forderung bekommen · Verfahrenskosten müssen immer gedeckt werden Oder · Nach 3 jahren mindestens 50% nach 7 jahren ist nur ein antrag zur befreiung nach billigkeit möglich wenn 10% nicht erreicht wurden §213 abs 2-4
- wirkungen der restschuldbefreiungen §214,215 IO alle forderungen werden in naturalobligationen umgewandelt nachträglicher widerruf §216 IO: die restschuldbefreiung kann unter diesen umständen nachträglich widerrufen werden
