Privatrecht 1 (Fach) / Vertragsanfechtung III - Drohung (Lektion)

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Vertragsanfechtung wegen Drohung

Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.

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  • Drohung Eine Drohung ist das Ankündigen eines (künftigen) Übels (für den Bedrohten), auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. - Vgl I/23/1 ff.
  • Furcht, ungerechte Von ungerechter Furcht (= Rechtswidrigkeit der Drohung) spricht man, wenn entweder das angedrohte Übel (= Mittel) oder der angestrebte Erfolg (= Zweck) oder die Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig war. - Vgl I/23/10 ff.
  • Furcht, gegründete Gegründet ist die Furcht, wenn die angedrohte Gefahr für materielle oder ideelle Interessen des Bedrohten oder einer ihm nahestehenden Person aus Sicht eines konkreten Bedrohten wahrscheinlich war und sie auch für wahrscheinlich gehalten werden durfte. - Vgl I/23/8 f.
  • Coactus tamen voluit Wörtlich übersetzt bedeutet dies: Obwohl gezwungen, wollte ich dennoch. - Vgl I/23/5.
  • Vis relativa bzw compulsiva Wörtlich: drängende Gewalt. Durch vis relativa bzw compulsiva wird der Wille des Betroffenen zwar gebeugt, aber nicht gänzlich ausgeschlossen, sodass durch ihn abgegebene Willenserklärungen grundsätzlich gültig, aber - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wegen Drohung anfechtbar sind. - Vgl I/23/5.
  • Vis absoluta Wörtlich: absolute Gewalt. Vis absoluta ist die willensausschließende Gewalt unter der keine wirksamen Willenserklärungen abgegeben werden können. - Vgl I/23/5.
  • Putativdrohung Eine Putativdrohung ist die Drohung mit einem Übel von dem objektiv feststeht, dass es in Wahrheit vom Drohenden nicht herbeigeführt werden kann. - Vgl I/23/9.