Privatrecht 1 (Fach) / Tätigkeit des Juristen I - Subsumtion (Lektion)

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Aufbau einer Rechtsnorm, Subsumtion und Anspruchsprüfung

Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.

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  • Verknüpfung von Tatbestandsmerkmalen, kumulative Bei kumulativer Verknüpfung von Tatbestandsmerkmalen einer Norm müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, damit die in der Norm angeordnete Rechtsfolge eintritt. - Vgl I/4/6.
  • Verknüpfung von Tatbestandsmerkmalen, alternative Bei alternativer Verknüpfung von Tatbestandsmerkmalen einer Norm muss mindestens eines der alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, damit die in der Norm enthaltene Rechtsfolge eintritt. - Vgl I/4/6.
  • Anspruch Ein Anspruch berechtigt eine Person (den Berechtigten oder Gläubiger) dazu, von einer anderen Person (dem Verpflichteten oder Schuldner) ein Tun oder Unterlassen fordern zu können. - Vgl I/4/18.
  • Syllogismus, juristischer Die Subsumtion ist als juristischer Syllogismus zu qualifizieren. Ein Untersatz (Sachverhalt) wird dem Obersatz (Tatbestand) unterstellt und daraus der Schlusssatz (Rechtsfolge) abgeleitet. - Vgl I/4/15.
  • Subsumtion Im Rahmen der Subsumtion wird festgestellt wird, ob ein Sachverhalt einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Rechtstechnisch ist die Subsumtion als juristischer Syllogismus zu qualifizieren. - Vgl I/4/1 ff.
  • Sachverhalt Der Sachverhalt ist ein Geschehensablauf, der sich tatsächlich in der Realität zugetragen hat. - Vgl I/4/10 ff.
  • Rechtsfolge Die Rechtsfolge ist die von der Rechtsnorm angeordnete rechtliche Konsequenz, die eintritt, wenn der Tatbestand der Norm erfüllt ist. - Vgl I/4/7.
  • Tatbestand Der gesetzliche Tatbestand ist jener Teil einer Rechtsnorm, in dem der Gesetzgeber die Lebenssituationen abstrakt umschreibt, auf welche die Rechtsnorm und die darin angeordnete Rechtsfolge Anwendung finden soll. - Vgl I/4/4 ff.
  • Rechtsnorm Rechtsnormen werden auch als Paragraphen, Rechtsvorschriften oder Rechtssätze bezeichnet, sie sind Sollensanordnungen, die sich idealiter aus Tatbestand (= abstrakt umschriebene Verhaltensweise, Situation) und Rechtsfolge zusammensetzen. -Vgl I/4/1 ff.