Strafprozessrecht (Fach) / StPO (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 9 Karteikarten
§ 81 e StPO
Diese Lektion wurde von busymonkey erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- A) GR Eingriff Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
- B) I. Anordnungsvoraussetzungen 1. Einfacher TV Konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat.
- C) 2. Adressaten der Maßnahme gem. § 81 e Abs. 1 S. 1 und 2 Abs. 2 StPO: a) Der als Täter/Teilnehmer Beschuldigte oder der Verletzte Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung geführt werden. b) Andere Person c) Aufgefundenes, sichergestelltes oder beschlagnahmtes Spurenmaterial
- D) 3. Zulässige Maßnahme: Molekulargenetische Untersuchung Als Vorstufe bei § 81 e Abs. 1 StPO die freiwillige oder zwangsweise Entnahme von Körperzellen nach § 81 a oder § 81 c StPO erforderlich, bei § 81 e Abs. 2 StPO die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Spurenmaterials.
- E) 4. Untersuchungszweck: Festellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden.
- F) Beachte !!! DNA Analyse nach § 81 e StPO nur zur Überführung eines Straftäters in einem anhängigen Strafverfahren. Klare Abgrenzung bzgl. DNA Identifizierung gem. § 81 g StPO, die vorsorgliche Beweisbeschaffung für künftige Strafverfahren.
- G) II. Anordnungsbefugnis § 81 f Abs. 1 S. 1 StPO Ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person = das Gericht. Bei Gefahr im Verzug die StA und dessen Ermittlungspersonen der StA. (z. B: Abschiebung); Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Anordnung des Gerichts nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wird.
- H) Beachte!!! Anordnungskompetenz entfällt gem. § 81 f Abs. 1 S. 1 StPO, wenn betroffene Person in die molekulargenetische Untersuchung einwilligt. Erforderlich dafür ist allerdings eine Belehrung gem. § 81 f Abs. 1 S. 2 StPO. Die Untersuchung anonymer Spuren unterfällt nicht der Anordnungskompetenz des Gerichts. § 81 f Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 81 e Abs. 1 StPO
- I) III Formvorschriften 1. § 81 e Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 81 a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO = nur für Zwecke eines anhängigen Strafverfahrens 2. § 81 f Abs. 2 S. 1, 2, 3, 4 StPO 3. § 81 g Abs. 5 S. 2 und 4 StPO = Umwidmungsfälle bzw. Umspeicherung der Daten auch in DNA Analysedatei
