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rechttswssschaften (Fach) / erbrecht K/W (Lektion)

erbrechtliche karten

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  • anrechnung auf den gesetzlichen erbteil für kinder und dritte dritte berührt die anrechnung für kinder nicht nicht, das gilt auch für den ehegatten. deren anteil ist nach wie vor nur nach dem tatsächlich vorhandenen nachlass zu bemessen. nur auf den nachlass von dem die teile der dritten abgezogen wurden, sind die vorempfänge zu bemessen.
  • anrechnung auf den gesetzlichen erbteil eines ehegatten ein ehegatte hat sich alles aufgrund von ehepakten oder aus erbvertrag erhaltenen anrechnen zu lassen (§757 abs 2) zuwendungen unter lebenden bleiben ausser betracht. vorausvermächtnis ist auch nicht einzurechnen
  • was ist die kaduzität gibt es keine erbberechtigten oder ersatzerben oder gesetzlichen erben und kann auch kein legatar die erbschaft antreten so: fällt dieses erblose gut dem staate anheim. heimfallsrecht oder kaduzität §760
  • was ist ein damnationslegat vermächtnisse sind gewöhnlich damnationslegat. der vermächtnisnehmer hat nur einen schuldrechtlichen anspruch auf leistung. er ist selbst gläubiger und haftet anderen gläubigern nicht für die schulden, es kann aber zur kürzung der legate kommen. v.a wenn ein noterbe nicht der gebührende pflichtteil zugewendet wurde,
  • unterschied voraus und hineinvermächtnisse ein vorausvermächtnis gebührt einen erben zusätzlich zum erbteil ist also legatar neben der erbenstellung im zweifel sind vermächtnisse an einen erben aber hineinvermächtnisse, also auf den erbteil anzurechnen. die vermächtnisse sind vom erben zu erfüllen
  • was sind speziesvermächtnis, gattungsvermächtnis und verschaffungsvermächtnis speziesvermächtnis wird vom erblasser durch individuelle merkmale umschrieben.  dies ist nur anzuschaffen wenn im nachlass oder im eigentum des beschwerten drinnen. (§662) das gattungsvermächtnis nur durch generelle merkmale, iZw ist dies ohne rücksicht darauf zu leisten ob die gattung im nachlass vorhanden ist verschaffungsvermächtnis: der erbe muss die vermachte spezielle sache anschaffen, aber nur wenn explizit angeordnet.
  • was sind forderungsvermächtnis, befreiungsvermächtnis und schuldvermächtnis forderungsvermächtnis: der beschwerte wird verpflichtet zur abtretung einer vermachten forderung (§664) bei geldforderungen auch nur die forderungen und nicht etwa das geld. befreieungsvermächtnis (§663) ein legatar soll von einer verbindlichkeit befreit werden. schuldvermächtnis (§665) ist das vermächtnis dessen was der erblasser dem legatar bereits schuldet.
  • wie wird der legatsanspruch geschützt er hat die vermächtnisklage (legatsklage)
  • wie ist das ausserordentliche erbrecht der legatare geregelt kann sonst niemand den nachlass erwerben werden die legatare zu erben eingesetzt (§726) und zwar im verhältnis der werte ihrer legate. legatareerben werden wie testamentserben behandelt.
  • voraussetzung für echte schenkung auf den todesfall meistens sind "schenkungen auf todesfall" einfach nur legate, anders die echte schenkung auf den todesfall: der beschenkte muss das versprechen annehmen der erblasser muss auf sein widerrufsrecht verzichten noatriatsaktform muss eingehalten werden
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  • echte schenkung auf den todesfall ist wie zu qualifizieren zu lebzeiten ist es ein vertrag und nach dem tod ist es als vermächtnis zu behandeln der schenkende bleibt eigentümer bis zum tod. erst dann kann der begünstigte sein recht durchsetzen. wichtig für §785
  • was ist die übergabe auf den todesfall der erblasser gibt jemand eine sache mit dem zusatz der empfänger könne sie nach dem tode behalten. dies ist immer ungültig da immer die form fehlt sowohl fürs vermächtnis als auch für echte schenkung auf den todesfall.
  • was ist der auftrag auf den todesfall der erblasser übergibt eine sache einem dritten, mit dem auftrag nach dem tod des erblassers die sache dem begünstigten herauszugeben der auftrag kann kein recht verschaffen weil der auftrag keinen titel für einen rechtserwerb enthält.
  • welche personen sind pflichtteilsberechtigt nur die nachkommen und in ermangelung deren die vorfahren des erblassers sowie der ehegatte §762 zu beachten ist wirklich das nur solche pflichtteilsberechtigt sind die hypothetisch gesetzliche erben würden. also ein bruder der nicht pflichtteilsberechtigt ist, aber hypothetisch bei gesetzlicher erbfolge die eltern repräsentieren würde, schließt das pflichtteilsrecht der großeltern aus. seitenverwandte haben kein pflichtteilsrecht.
  • was ist der umfang des pflichtteils §§765f nachkommen und ehegatten erhalten die hälfte vom gesetzlichen erbteil vorfahren erhalten ein drittel des erbteils 
  • wann kommt eine pflichtteilsminderung in betracht §773a ermöglicht minderung des pflichtteils von aszendenten und deszendenten aber nicht von ehegatten. kann nach hA auch konkludent angeordnet werden es darf zu keiner zeit ein naheverhältnis bestehen wie es in der familie besteht. abs3: völlig grundloses ablehnen verliert das recht auf pflichtteilsminderung.
  • belastungen des pflichtteils der pflichtteil muss ganz frei bleiben. jede beschränkung oder belastung bedingung befristung etc ist unwirksam (§774) ausser der noterbe lässt sich das freiwillig gefallen keine belastungen in dem sinne sind aber solche die nicht letztwillig verfügt wurden (zb hypothek oder servitut)
  • teilantritt einer erbschaft ein erbe muss die erbschaft grundsätzlich ganz antreten oder ihr ganz entsagen. §808 letzter satz macht eine ausnahme: personen denen ein pflichtteil gebührt können nur jenen teil der erbschaft annehmen der ihren pflichtteil deckt.
  • anrechnung von vorempfänge und vorschüsse auf den pflichtteil des kindes vorempfänge sind im §788 geregelt. es sind dieselben die auch in der gesetzlichen erbfolge des kindes anrechenbar sind. vorschüsse sind zuwendungen des erblassers unter lebenden bei denen die verrechnung auf erb oder pflichtteil bedungen wird. weitere anrechnungen können nicht angeordnet werden. nach hM ist der erlass der anrechnungen zum nachteil der testamentserben möglich aber nicht zum nachteil der übrigen noterben. berechnung nach der JB114 ogh methode. der ausgleich geschieht nur mit mitteln des nachlasses, der anrechnungspflichtige muss nichts herausgeben (§793 p.a)
  • wer ist zur pflichtteillserhöhung berechtigt und wo geregelt §§785 und 951 sie geht nur zugunsten eines kindes oder eines ehegatten nicht aber aszendenten. erfasst werden nur schenkungen unter lebenden. anrechnungsberechtigt ist auch nur wer in concreto pflichtteilsberechtigt ist, nicht wär hypothetisch wäre. weiters muss ein pflichtteilsberechtigtes kind vorhanden gewesen sein zum zeitpunkt der schenkung wenn ein kind das geltend macht bzw der ehegatte verheiratet gewesen sein im zeitpunkt der schenkung wenn der ehegatte das geltend macht.
  • warum ist es zweckmäßig den gemienen pflichtteil und den schenkungspflichtteil getrennt zu ermitteln alle anzurechnenden geschenke des erblassers werden zusammengezählt. von dieser summe wird für jeden noterben der schenkungspflichtteil ermittelt. und nur von diesem schenkungspflichtteil muss er sich die selbst erhaltenen schenkungen abziehen lassen. der verbleibende schenkungspflichtteil bildet zusammen mit dem nachlasspflichtteil den erhöhten pflichtteil. für den wert der schenkung ist zu fragen welchen wert die schenkung hätte wäre die schenkung unterblieben.
  • welche schenkungen sind nicht in den schenkungspflichtteil anzurechnen in §785 geregelt solche schenkungen die gemacht wurden als sie noch nicht pflichtteilsberechtigt waren (geboren oder noch nicht verheiratet) (abs 2) solche ohne schmälerung des stammvermögens zu bestimmten karitativen zwecken (abs 3 S1) solche die nicht-pflichtteilsberechtigten gemacht wurde und mehr als 2 jahre her sind (abs 3 S2)
  • anspruchsgrundlage für herausgabe des schenkungspflichtteils reicht die verlassenschaft nicht zur deckung des schenkungspflichtteils aus, kann vom beschenkten die herausgabe verlangt werden §951 abs 1 von mehrere haftet der zuletzt beschenkte, gleichzeitig beschenkte haften verhältnissmäßig
  • Wie ist die enterbung geregelt die enterbungsgründe sind in §§768-770 und §773 taxativ aufgezählt. alle erbunwürdigkeitsgründe sind gleichzeitig enterbungsgürnde. enterbungen sind die gänzliche oder teilweise entziehung des pflichtteils durch letztwillige verfügung. das gilt auch für den voraus des ehegatte. die enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. sie erlischt nur durch widerruf nicht durch verzeihung (also anders als erbunwürdigkeit) der enterbte hat aber immer ein unentziehbarer anspruch auf notwendigen unterhalt (§795)
  • wie ist die negative erbserklärung geregelt die erbsausschlagung ist die erklärung eine erbschaft nicht anzunehmen. (§805) bei nachkommen ist auf den willen des ausschlagenden zu achten, falls gegen abfindung dann aber analog §551 die nachkommen nicht erben. eine entschlagung zugnsten dritter entfaltet ansonsten höchstens insofern wirkung als veräußerer und erwerber noatariatsakt setzen da es eine erbrechtsveräußerung darstellt.
  • pflichtteil verjährung das recht den pflichtteil zu fordern verjährt in 3 jahren (§1487) wenn sein anspruch mit dem letzten willen des erblasssers in widerspruch steht. beginn ist ab fälligkeit des anspruches hat der erblasser den pflichtteil letztwillig zugewendet so verjährt der anspruch in 30 jahren die frist beginnt auch zu laufen wenn er vom anspruch nichts weiß. auf die verjährung kann sich der erbe aber nicht berufen wenn er die kenntnis des pflichtteilsberechtigten arglistig verhindert hat.
  • was sind erbschaftskauf und erbschaftsschenkung erbschaftskauf ist die entgeltliche veräußerung des erbrechts zwischen erbanfall und einantwortung (§§1278f) erbschaftsschenkung sind die §§1278-1283 sinngemäß anzuwenden für beide gilt daher sie bedarfen der notariatsaktsform oder des gerichtlichen protokolls (§1278 abs 2)
  • welche stellung muss der käufer haben und welche stellung bekommt ein käufer eines erbschaftskaufes der käufer ist nicht erbe und muss nicht erbfähig sein gegenüber dem erblasser. er tritt nur an seiner stelle. er wird durch einantwortung gesamtrechtsnachfolger er tritt in jenem stadium des verlassenschaftsverfahren hinzu in der der verkäufer war. er kann keine akte rückgängig machen
  • was wird mit der erbschaftsklage verlangt §823 der kläger begehrt abtretung seines entsprechenden teiles der erbschaft. es vernichtet die vermutung der berichtigung des eingewiesenen die erbschaftsklage steht erst nach rechtskraft der einantwortung zur verfügung.
  • wer wird belangt mit der erbschaftsklage grundsätzlich ist der eingeantwortete scheinerbe passiv legitmiert. ausnahmsweise auch sonstige erben: ein früherer siegreicher erbe, heimfalssrechtbesitzender stat erbschaftsklage ist eine universaklage (und nicht singularklage für einzelrechte zb 366) verjährung ist in dreissig oder vierzig jahren. frist beginnt mit tod des erblassers. (neuere auffassung erbrecht und erbschaftsklage können nicht verjähren)
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  • was für eine wirkung hat die stattgebung einer erbschaftsklage der kläger hat stellung eines eingeantworteten erben als univversalsukzessor. der beklagte  ist zu übertragungsakten verpflichtet. ist eine rückstellung wegen veräußerung oder verbrauch nicht möglich hat der scheinerbe gem. §1041 den erlangten wert herauszugeben für gegenseitige ansprüche verweist §825 auf die regeln für ersatzansprüche des redlcihen und unredlichen besitzers (§§329 ff)
  • legitimationswirkung des scheinerben ein dritter redlicher besitzer ist für die in der zwischenzeit erworbenen erbstücke niemandem verantwortlich (§824) dies gilt sowohl für den entgeltlcihen als auch unentgeltlichen erwerb. und für bewegliche und unbewegliche sachen. es wird jeder rechtserwerb geschützt nicht nur eigentumserwerb geschützt ist aber nur der rechtsgeschäftliche nicht der exekutive erwerb.
  • wann ist jemand redlich im sinne des §824 nach hM: wer nicht weiss dass der erwerb dem wahren erben zum schadne gereicht (fahrlässigkeit schadet also nicht) die redlichkeit muss im abschluss des verfügungsgeschäftes vorliegen nicht nur beim verpflichtungsgeschäft.
  • testierfähigkeit einer besachwalteten person §568 grundsätzlich keine beschränkung, ausser es wurde angeordnet vom gericht. Dann nur mündlich vor gericht oder notar testieren. gilt nicht im fall des §597 also nottestament
  • wie sieht die haftung aus nach erbverkauf käufer und verkäufer haften nach inhalt der erbantrittserkläkrung solidarisch (§1282) wurde inventarisiert hat der verkäufer in diesem umfang für richtigkeit gewähr zu leisten.
  • wie sind verfügungen die den nacherben benachteilen zu beurteilen die den nacherben beeinträchtigende verfügung ist ungültig gegenüber dritten also absolut. sie können aber gutgläubig erwerben.
  • enterbung und nachkommen die nachkommen des enterbten kindes haben anspruch auf den pflichtteil (§780)