BWL (Fach) / Sanierung und Restrukturierung - Definitionen (Lektion)

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Sanierung und Restrukturierung - Definitionen

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  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger §47 sind Gläubiger, die Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts sind. Sie haben außerhalb des Ins.verfahrens einen Anspruch auf Herausgabe ihres Eigentums (wg. Eigentumsvorbehalt). Der Ins.verwalter sondert das Eigentum aus der Ins.masse aus.
  • Betriebsbedingte Kündigung Eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 KSchG setzt in erster Linie ein betriebliches Erfordernis voraus. Ein solches betriebliches Erfordernis kann sich aus innerbetrieblichen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen) oder außerbetrieblichen (z.B. starker Umsatzrückgang) Umständen ergeben. Wichtig ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem außerbetrieblichen Umstand und dem Wegfall des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber dargelegt wird. Außerdem muss das betriebliche Erfordernis im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dringend sein. Um die Dringlichkeit feststellen zu können, ist zu prüfen, ob die betriebliche Notwendigkeit der Maßnahme durch weniger belastende Mittel (z.B. Überstundenabbau) als durch eine betriebsbedingte Kündigung erreicht werden kann. Sind die bisher genannten Voraussetzungen erfüllt, ist im Rahmen einer Sozialauswahl zu ermitteln, welchem Arbeitnehmer gekündigt werden kann.
  • Debt-Equity-Swap ist ein Sanierungsinstrument, bei dem Kreditforderungen der Gläubiger in EK wird. Dabei verzichten die Gläubiger auf ihre Forderungen und erhalten dafür Unt.beteiligungen. I.d.R. wird ein DES mit einem Kapitalschnitt (vereinfachte Kapitalherabsetzung) und einer Kapitalerhöhung (z.B. durch Sacheinlage) kombiniert
  • Faktischer Geschäftsführer / Manager: ist eine Person, die die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung (u.a. kein Eintrag ins HR), übernimmt. Er haftet u.U. wie ein bestellter GF.
  • Fortführungsprognose Eine Fortführungsprognose beinhaltet eine begründete Aussage darüber, ob ein Unt. nachhaltig seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen führen kann.
  • Free-Cash-Flow: ist definiert als operativer CF minus der Investitionen plus der Desinvestitionen. Mit den Mitteln aus dem Free-Cash-Flow können Unternehmen Dividenden zahlen oder Aktien zurück kaufen. Der freie Cash-Flow verdeutlicht, wie viel Geld für die Aktionäre eines Unt. tatsächlich übrig bleibt. Diese Kennzahl kann durch Bilanztricks praktisch nicht manipuliert werden
  • Freiwilliger Nachschuss: ist eine freiwillige, anteilsmäßige Erhöhung des bestehenden Gesellschaftskap. durch den Gesellschafter.
  • Fruchtlosigkeitsbescheinigung wird ausgestellt, wenn Ins.verwalter feststellt, dass im Unt. nichts zu holen ist. Diese ist zur Ins.verfahrenseröffnung nötig.
  • Gläubigerversammlung: §§74 ff InsO Vom Insolvenzgericht einberufenes Selbstverwaltungsorgan, das wesentliche Verfahrensentscheidungen trifft, wie z.B. den Insolvenzverwalter bestätigen oder das Schicksal des Unt. zu entscheiden. An der Teilnahme sind ... berechtigt.
  • Gläubigerausschuss §§ 67 ff InsO ist ein selbständiges, nicht weisungsgebundenes Selbstverwaltungsorgan zur Unterstützung und Überwachung des Ins.verwalters.
  • Hinreichende Masse ist die Voraussetzung zur Eröffnung des Ins.verfahrens. Hinreichende Masse liegt vor, wenn durch die Ins.masse (§35 InsO) die Kosten für das Gericht und das Ins.verfahren gedeckt werden können.
  • Insolvenzgläubiger § 38 InsO Ein Insolvenzgläubiger ist ein Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
  • Insolvenzplanverfahren Im Ins.planverfahren wird nach Vorschlag des Verwalters oder eines Schuldners ein anderes als das reguläre Verfahren (Zerschlagung, übertragende Sanierung) durchgeführt, weil dadurch wirtschaftlich bessere Lösungen zu finden sind. Die wichtigsten Entscheidungen werden von den Gläubigern getroffen. Beim Ins.planverfahren wird das Unternehmen erhalten.
  • Insolvenzverwalter Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht zur Sicherung der Vermögensmasse des Schuldners einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der mit unterschiedlichen Rechten vom Gericht ausgestattet werden kann. 1. Starker vorläufiger Insolvenzverwalter Einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis des Schuldners übertragen. Der Schuldner erhält einen allgemeinen Verfügungsverbot. Er begründet nach Insolvenzeröffnung die Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. InsO). 2. Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter wird regelmäßig als Sicherungsmaßnahme bei vorläufigen Insolvenzverfahren von Insolvenzgerichten eingesetzt. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter selbst schließt keine Rechtsgeschäfte ab, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Schuldner liegt. Allerdings sind diese Verfügungen des Schuldners regelmäßig nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  • Insolvenzmasse: ist das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dem Schuldner gehörende Vermögen und das Vermögen, das er während des Verf. erlangt.
  • Insolvenzverschleppung § 15a InsO liegt vor, wenn ein Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Rechtzeitig bedeutet unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes.
  • Integrierter Businessplan Ein integrierter Businessplan entsteht im Rahmen der Restrukturierung. Bilanz-, GuV- und Liquiditätsinfos werden herausgearbeitet und Planabweichungen anschließend abgestimmt. Es wirken sowohl die Finanzielle und Operative wie auch die Strategische Restrukturierung auf den integrierten Businessplan ein.
  • Integrierte Liquiditätsplanung Ein Liquiditätsplan stellt alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme innerhalb einer Geschäftsperiode in einem Unternehmen dar. Mit ihm wird die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zukunftsorientiert sichergestellt. Auftretende Engpässe können somit rechtzeitig erkannt und durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden. Unterschieden wird in Jahresplanung, rollierende 3-/6-Monatsvorausschau oder kurzfristige Vorausschau (4-6 Wochen).
  • Massekosten: § 26 InsO + § 54 InsO / Masse nach § 54 sind die Kosten des Insolvenzverfahrens, insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese Kosten müssen gedeckt sein, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
  • Masseverbindlichkeiten / Masse nach § 55 Die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden durch § 55 InsO umschrieben. Diese sind wie die Kosten des Insolvenzverfahrens gem.§ 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen und dementsprechend gegenüber den Forderungen der Insolvenzgläubiger bevorrechtigt. Hierzu gehören: Verbindlichkeiten, welche durch eine Handlung des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wurde, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wurde oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen musste (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
  • Massegläubiger §53 sind privilegierte Gläubiger, die vor den Insolvenzgläubigern, die Begleichung ihrer Forderungen (sog. Masseverb. aus Sicht des Schuldners) aus der Insolvenzmasse beanspruchen können. Typische Massegläubiger sind bspw. Vermieter, Arbeitnehmer.
  • Moratorium st eine Erklärung der Gläubiger, dass sie für einen bestimmten Zeitraum still halten werden und ihre Forderungen nicht geltend machen werden. Ein Unt. kann von den Gläubigern leichter ein Moratorium bekommen als einen Forderungsverzicht.
  • Outsourcing: Auslagerung von bisher in einem Unternehmen selbst erbrachten Leistungen an externe Auftragnehmer oder Dienstleister.
  • Ordentliche Kapitalerhöhung: Durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile (GmbH) oder Aktien (AG) und notarielle Beurkundung (GmbH) / Beschluss Hauptversammlung (AG) wird das Kap. erhöht.
  • Patronatserklärung: Ist eine Erklärung, für fremde Verb. einstehen zu wollen. Die harte P. beinhaltet die definitive Erklärung, die weiche P. beinhaltet die grundsätzliche Absicht zum Einstehen für Verb. . In der Praxis übernimmt eine Konzernmutter für die Konzerntochter eine P., um der Konzerntochter die Kreditaufnahme bei der Bank zu ermöglichen.
  • Quote: Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil, den die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an der Insolvenzmasse erhalten. Die Insolvenzquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summe aller Verbindlichkeiten.
  • Rangrücktrittserklärung: Vertragliche Vereinbarung zw. Gesellschaft und Gläubiger dahingehend, dass Gläubiger die Geltendmachung seiner Forderung bis zur Sanierung der Gesellschafft zurückstellt, d.h. ohne sie zu verlieren. Ziel ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. §19 InsO zu vermeiden.
  • Restschuldbefreiung: ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen, nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu werden. Sie muss vor bzw. mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner beantragt werden.
  • Restrukturierung: Hierunter versteht sich die kontinuierliche Ausrichtung auf das neue Unternehmenskonzept.
  • Sanierung: umfasst alle Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Eine erfolgreiche Sanierung soll das Kapital wiederherstellen und weitere Verluste vermeiden. Des Weiteren umfasst sie auch Maßnahmen um gewinnbringende Umsätze oder um ausreichende Liquidität zu schaffen. Bei der Sanierung ist zu unterscheiden zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung im gerichtlichen Insolvenzverfahren.
  • Sanierungskredit: Ein Sanierungskredit einer Bank ist ein neuer Kredit oder ein prolongierter bestehender Kredit, bei dem im Kreditvertrag als Kreditzweck die Sanierung genannt ist. Dieser ist notwendig um den Fortbestand eines Unt. zu sichern, jedoch ist es sehr schwer so ein Kredit zu bekommen.
  • Sanierungsbilanz ist eine Sonderbilanz, die bei Beginn der Bestandsaufnahme / Sanierung erstellt werden muss. In dieser Sanierungseröffnungsbilanz können die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten neu bewertet werden. Die bisherigen Wertansätze müssen nicht fortgeführt werden.
  • Sale-and-lease-back Besondere Form der Finanzierung durch Freisetzung gebundenen Anlagevermögens. Teile des Anlagevermögens werden an eine Leasinggesellschaft veräußert und von dieser im Wege eines Leasingvertrages wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt. So wird Liquidität freigesetzt.
  • Sozialauswahl: Die SA legt fest, nach welchen sozialen Kriterien die MA ausgewählt wurden, die von einer Kündigung betroffen sind. Letztlich gilt bei der SA immer, dass derjenige MA, der unter sozialen Gesichtspunkten am stärksten von der Kündigung betroffen wäre, zuletzt gekündigt wird. Nur dann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt.
  • Turnaround: Der Turnaround eines Unternehmens ist der Umschwung von einer negativen Entwicklung des Unternehmens in eine positive Entwicklung des Unternehmens.
  • Turnaround-Management: TAM kann man definieren als die Summe der zielgerichteten Maßnahmen zur Beseitigung einer schweren Krise eines Unt. und zu nachhaltigen Sicherung des Fortbestands eines Unt. Wesentliche Bestandteile sind Sanierung und Restrukturierung.
  • Turnaround Manager: Ein TM ist ein Manager, der auf die Beseitigung schwerer Unternehmenskrisen und auf die nachhaltige Sicherung des Fortbestands der Unt. spezialisiert ist. Ein externer TM ist ein TM, der von außen in das Unt. geholt wird. Der TM soll folgende Anforderungen erfüllen: Erfahrungen im TAM, gute Kenntnisse über die Branche des Sanierungsunternehmens, juristische und betriebswirtschaftliches Spezialwissen für Sanierungen (gerichtliche und außergerichtliche), Verhandlungsgeschick und Kreativität.
  • Überbrückungskredit: ist eine Form eines sehr kurzfristigen Kredits, welches zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dient. Er wird oft benötigt um das Überleben des Unt. während der Sanierungsphase zu sichern.
  • Überschuldung: §19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verb. nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unt. ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. (bilanziell und insolvenzrechtlich)
  • (Drohende) Zahlungsunfähigkeit: §18 InsO Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht i.d. Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
  • Zahlungsstockung ist eine vorübergehende, kurzfristige Zahlungsschwierigkeit. Eine nur vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner sich binnen drei Wochen die benötigten liquiden Mittel beschaffen kann.
  • Zahlungsunfähigkeit §17 InsO Zahlungsunfähigkeit eines Unt. liegt vor, wenn das Unt. nicht mehr in der Lage ist 90 % der fälligen Verb. zu bezahlen.