Privatrecht 1 (Fach) / Privatautonomie und Rechtsgeschäft (Lektion)

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Definition Privatautonomie und Rechtsgeschäft sowie verschiedene Arten von Rechtsgeschäften

Diese Lektion wurde von 08121984 erstellt.

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  • Privatautonomie Die Privatautonomie ermöglicht es jedem Rechtssubjekt, durch freie eigene willentliche Entscheidung seine Rechtsverhältnisse (Berechtigungen und Verpflichtungen) eigenverantwortlich nach Belieben innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Schranken zu gestalten. - Vgl I/10/1 ff.
  • Abschlussfreiheit Abschlussfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob, wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll. - Vgl I/10/8 ff.
  • Inhaltsfreiheit Inhaltsfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, mit welchem Inhalt ein Vertrag abgeschlossen werden soll. - Vgl I/10/6.
  • Typenfreiheit Typenfreiheit ist die Freiheit, neue Vertragstypen zu schaffen. - Vgl I/10/7.
  • Beendigungsfreiheit Beendigungsfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob ein aufrechter Vertrag beendet werden soll. - Vgl I/10/6.
  • Änderungsfreiheit Änderungsfreiheit ist die Freiheit, einen aufrechten Vertrag (mit Zustimmung des Vertragspartners) ändern zu können. - Vgl I/10/6.
  • Formfreiheit Formfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob ein Vertrag formfrei oder unter Einhaltung einer bestimmten Form geschlossen werden soll. - Vgl I/10/7.
  • Testierfreiheit Testierfreiheit ist die Freiheit des Erblassers zu entscheiden, ob, wann und wie er testieren will. - Vgl I/10/7.
  • Kontrahierungszwang Kontrahierungszwang, der entweder gesetzlich vorgesehen sein kann oder aufgrund faktischer Monopolistenstellung bestehen kann, zwingt zum Vertragsabschluss und beschränkt daher die Abschlussfreiheit. Zwingend damit verbunden ist auch ein Inhaltszwang, da der Kontrahierungszwang sonst wirkungslos wäre. - Vgl I/10/8.
  • Drittwirkung der Grundrechte, unmittelbare Darunter versteht man die Wirkung der Grundrechte zwischen den Bürgern. Die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte wird abgelehnt, da die Grundrechte auf das Verhältnis Bürger - Staat zugeschnitten sind. - Vgl I/10/9.
  • Rechtsgeschäft Unter Rechtsgeschäft im juristischen Sinne verstehen wir einen Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willensäußerungen von Rechtssubjekten besteht, an welche die Privatrechtsordnung den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft. - Vgl I/10/4.
  • Rechtsgeschäft, einseitiges Das einseitige Rechtsgeschäft besteht aus der Willenserklärung bloß einer Partei. - Vgl I/10/15.
  • Rechtsgeschäft, zweiseitiges Zweiseitige Rechtsgeschäfte bestehen aus den Willenserklärungen von zwei Parteien. - Vgl I/10/15.
  • Rechtsgeschäft, einseitig verpflichtendes Ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nur ein Partner eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes zur Leistungserbringung verpflichtet ist. - Vgl I/10/17.
  • Rechtsgeschäfte, zweiseitig verpflichtende Resultierten aus einem zweiseitigen Rechtsgeschäft Leistungspflichten beider Parteien, so liegen zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte vor. - Vgl I/10/17.
  • Willenserklärung, empfangsbedürftige Empfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen des Zugangs beim Erklärungsempfänger, der sich nach der Empfangstheorie beurteilt. - Vgl I/10/18.
  • Empfangstheorie Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Empfänger zugegangen, wenn sie derart in seinen Machtbereich gelangt ist, dass dieser sich unter normalen Umständen Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Machtsphäre, nicht aber durch den Absender möglich sind. Objektive Kenntnisnahmemöglichkeit genügt, tatsächliche Kenntnisnahme des konkreten Erklärungsinhalts durch den Empfänger ist nicht erforderlich. - Vgl I/10/19.
  • Vertrag, entgeltlicher Entgeltliche Verträge sind jene, bei denen der Leistung einer Partei die Gegenleistung der anderen Vertragspartei gegenübersteht (§917 ABGB). - Vgl I/10/21.
  • do, ut des-Prinzip Jede Vertragspartei erbringt die eigene Leistung um Erhalt der Gegenleistung willen. - Vgl I/10/22.
  • Vertrag, unentgeltlicher Unentgeltliche Verträge sind solche, bei denen ein Vertragspartner keine Gegenleistung für die Erbringung der eigenen Leistung erhält. - Vgl I/10/23.
  • Konsensualverträge Konsensualverträge sind all jene, die durch die bloße Einigung der Parteien (Konsens) zustande kommen. - Vgl I/10/25.
  • Realverträge Realverträge erfordern für ihre Wirksamkeit zusätzlich zur Parteieneinigung die Sachübergabe. - Vgl I/10/25.
  • Zielschuldverhältnisse Bei Zielschuldverhältnissen erlöschen die Ansprüche durch die intendierte einmalige Leistungserbringung. - Vgl I/10/26.
  • Dauerschuldverhältnisse Bei Dauerschuldverhältnissen ist eine wiederkehrende Leistungserbringung ohne Erlöschen der Ansprüche vorgesehen. - Vgl I/10/26.
  • Verpflichtungsgeschäfte Verpflichtungsgeschäfte begründen obligatorische Ansprüche des Gläubigers auf Leistung gegen den Schuldner. Sie geben dem Gläubiger einen (schuldrechtlichen) Anspruch (Forderung) auf Lieferung der Sache, aber noch kein (sachenrechtliches) dingliches (Eigentums)Recht an der Sache. - Vgl I/10/27 und I/30/8 ff.
  • Verfügungsgeschäft Übergabe der Sache an den Rechtserwerber mit dem Willen, diesen ein Sachenrecht (zB Eigentumsrecht) zu übertragen. Erst das Verfügungsgeschäft führt die Verschiebung des dinglichen Rechts herbei. - Vgl I/10/27 und I/30/12 ff.
  • Prinzip der kausalen Tradition Das Prinzip der kausalen Tradition besagt, dass zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes ein Verfügungsgeschäft hinzutreten muss, um den Übergang des Sachenrechts herbeizuführen. - Vgl I/10/32 und I/30/1.
  • Verpflichtungsgeschäfte, abstrakte Abstrakt sind Verpflichtungsgeschäfte, wenn ihr wirtschaftlicher Zweck (der Rechtsgrund/die causa) dem Rechtsgeschäft nicht entnehmbar ist. Abstakte Verpflichtungsgeschäfte sind prinzipiell ungültig. - Vgl I/10/31.
  • Verpflichtungsgeschäft, kausales Kausal sind Verpflichtungsgeschäfte, wenn ihr wirtschaftlicher Zweck (der Rechtsgrund/die causa) dem Rechtsgeschäft entnehmbar ist. - Vgl I/10/30.
  • Verfügungsgeschäft, abstraktes Ein abstraktes Verfügungsgeschäft liegt vor, wenn die Verfügung (modus, zB Übergabe von beweglichen körperlichen Sachen an den Erwerber samt dinglicher Einigung) ohne zu Grunde liedendem Verpflichtungsgeschäft erfolgt. Im Sinne der Lehre von Titel und Modus bzw dem Prinzip der kausalen Tradition führen abstrakte Verfügungsgeschäfte keinen Übergang des Sachenrechtes herbei. - Vgl I/10/32 f.
  • Verbrauchergeschäfte Verbrauchergeschäfte, auf die das I. Hauptstück des KSchG anzuwenden ist, sind Rechtsgeschäfte an denen einerseits ein Unternehmer, für den das abgeschlossene Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, und andererseits ein Verbraucher, auf den dies nicht zutrifft, beteiligt sind. - Vgl I/10/34.
  • Unternehmensgeschäfte Der Begriff der Unternehmensgeschäfte stammt aus dem Unternehmensrecht und erfasst alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören, was im Zweifel vermutet wird (§344 UGB). - Vgl I/10/36.
  • Fiskalgeltung von Grundrechten Unter der Fiskalgeltung von Grundrechten versteht man, dass der Staat und die anderen Gebietskörperschaften auch dann an die Grundrechte gebunden sind, wenn sie nicht hoheitlich, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handeln, handeln sie doch nur im öffentlichen Interesse. - Vgl I/10/9.