rechttswssschaften (Fach) / VRUG JAP (Lektion)
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verbraucherrechte richtlinie umsetzungs gesetz
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- was ist mit dem §3 KschG passiert er ist beibehalten worden für alle Haustürgeschäfte die nicht unter das FAGG fallen. das rücktrittsrecht steht aber nicht zu wenn ein vertrag in den anwendungsbereich des FAGG fällt.
- informationspflicht bei anderen als fernabsatz oder ausserhalb von geschäftsräumen geschlossenen verträgen §5a KschG ordnet diese an sofern sich die informationen nicht schon aus den umständen ergeben. ausgenommen sind alle in abs 2 genannten vertragstypen zb auch der häufige supermarktkauf geschäfte täglichen lebens folgen der nichtbeachtung sind verbandsklage und verwaltungsstrafen
- wie wurden kostenpflichtige hotlines nun geregelt §6b KSchG unternehmer dürfen im zusammenhang mit bereits geschlossenen verträgen keine hotlines mit entgelt mehr verlangen. das bedeutet aber nicht gleichzeitig das er überhaupt hotlines einrichten muss.
- verbot des entgelts für zusatzleistungen §6c KschG vereinbarungen wobei sich der erbraucher neben der hauptleistungsentgelt noch für weitere zusatzleistungen verpflichtet sind nicht gültig wenn dem nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. (gilt nicht für notwendigerweise mit erfüllung selbst verbundene nebenkosten) er darf aber nicht zum aktiven ablehnen gezwungen werden sondern muss wirklich ausdrücklich zustimmen
- neue Leistungsfrist bei warenlieferungen §7a KschG unternehmer haben waren ohne unnötigen aufschub bereitzustellen oder abzuliefern (unverzüglichkeitsgebot. grundsätzlich wenn nicht unverzüglich dann bereits schuldnerverzug, je nach ware. aber nach 30 tagen auf jedenfall in schuldnerverzug (§918 ABGB folgen)
- wie ist der neue gefahrenübergang beim versendungskauf geregelt im verbrauchergeschäft §7b KSchG. die gefahr geht erst über wenn sie beim verbraucher abgeliefert wurde oder einem von diesem bestimmten dritten. (anders §429 aF) satz 2: ausnahme wenn der verbraucher selbst den beförderungsvertrag geschlossen hat satz 3: der eigentumserwerb erfolgt zugleich mit gefahrenübergange
- wie ist der gefahrenübergang nun für nicht-verbrauchergeschäfte geregelt genau wie früher, nur sprachlich wurde der §429 anders formuliert und die frühere ausnahme zur regel gemacht. sachen die mit willen des übernehmers an einen anderen als den erfüllungsort übersendet werden gelten mit übergabe an den beförderer alsü bergeben. "anderen als erfüllungsort" weil schickschuld nach wie vor erfüllungsort der sitz des übergebers ist. zustäzlich wurde §905 abs 3 ABGB eingefügt wonach mit dem zeitpunkt der übergabe an den beförderer die gefahr übergeht.
- wofür gilt das FAGG gem §1 für alle fernabsatz und ausserhalb von geschäftsräumen geschlossenen verträgen zwischen unternehmern und verbrauchern fernabsatzverträge sind in §3 Z2 FAGG geregelt. ohne körperliche anwesenheit der parteien in einem für fernabsatz organisierten vertriebs oder dienstleistungssystem unter ausschließlicher verwendung von fernkommunkiationsmittel AGV sind in §3 Z1 lit a sind bei gleichzeitiger körperlciher anwesenheit der parteien an einem ort geschlossen der kein geschäftsraum des unternehmers ist.
- ausnahmen wofür das FAGG nicht gilt sind im §1 abs 2 zu ersehen unter anderem warenautomaten oder AFV bei denen das entgelt 50€ nicht übersteigt
- wann hat der verbraucher nun ein rücktrittsrecht nach FAGG der verbraucher hat nun für fernabsatzverträge und AGV vereinheitlicht 14 tage ohne angabe von gründen ein rücktrittsrecht. beginnt bei dienstleistungsverträgen mit vertragsabschluss, bei warnlieferung ab ablieferung beim verbraucher. §13 FAGG wird der verbraucher nicht über das rücktrittsrecht niformiert hat er 12 weitere monate zeit oder bis der unternehmer seiner pflicht nachkommt (erst möglich ab beginn des fristenlaufs). andere informationspflichtverletzungen verlängern aber nicht mehr die rücktrittsfrist. §12 abs 1 FAGG
- rücktrittsfolgen FAGG §14 ff geregelt. unternehmer hat alle zahlungen einschließlich lieferkosten unverzüglich, spätestens in 14 tagen zurückzuerstatten. ab zugang der rücktrittserklärung. er darf das geld zurückbehalten bis er die ware oder eine bestätitung über rücksendung bekommen hat verbraucher muss ware unverzüglich binnen 14 tagen ab rücktrittserklärung auf eigene kosten zurücksenden
- bereicherungsrechtliche folgen des rücktritts §§15 af nach §15 abs 4 muss verbraucher für einen wertverlust aufkommen wenn die benutzung der ware über die prüfung der ware hinausgehende abnutzungen aufweist ansonsten aber nicht, auf jedenfall darf kein (teilweiser) verbrauch der ware vorliegen. ein angemessenes benützungsentgelt darf nicht mehr verlangt werden solange er über das rücktrittsrecht nicht aufgeklärt wurde haftet er nie für wertverlust. (§15 abs 4 satz 2) pierer meint das soll nur gelten bis diese informationspflicht nachgeholt wurde
- ausnahmen vom rücktrittsrecht in §18 FAGG geregelt. zb schnell verderblich oder auf kundenspezifikation angefertigte ware. ebay fällt nicht unter die ausnahme weil keine "öffentliche" versteigerung