Körperschaftsteuer (Fach) / Klausur 237 Organschaft (Lektion)

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Organschaft

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  • Organschaften Zu welchen Punkten ist Stellung zu nehmen? 1. Voraussetzungen für die Annahme einer OG 2. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der OG 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommen des OT
  • 1. Voraussetzungen für die Organschaft 1. OG-Eigenschaften § 14 (1) S. 1 KStG: Die GmbH hat ihre Geschäftsleitung im Inalnd und ihren Sitz in der EU 2. § 17 S. 1, 2 KStG: Die GmbH hat sich als andere KapGes wirksam verpflichtet ihren ganzen Gewinn an den OT abzuführen. Die Gewinnabführung überschreitet nicht den in § 301 AktG genannten Betrag, und es ist eine Velustübernahme entsprechend § 302 AktG vereinbart.  3. § 14 (1) S. 1 Nr. 1 KStG: Finanzielle Eingliederung: Die GmbH ist vom Beginn des WJ. mehrheitlich beteiligt.  4. § 14 (1) S. 1 Nr. 2 KStG: Der OT muss eine natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft sein und die Beteiligung muss während der gesamten Dauer der Organgschaft zu einer inländischen Betriebsstätte gehören.  5. § 14 (1) S. 1 Nr. 3 KStG: Der GAV muss auf mindestens 5 Jahre geschlossen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. 6.  § 17 i.V.m. § 14 (1) S. 1, 2 KStG: Das Einkommen ist ab dem Wj. in dem die Voraussetzungen der Organschaft vom Beginn des Jahres an vorgelegen haben und der GAV abgeschlossen wurde dem OT zuzurechnen. 
  • 2. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der OG 1. Ausgleichszahlungen an Mindergesellschafter: Da den Mindergesellschaftern Gewinne der OG zustehen, verbleibt bei ihr  ein zu versteuerndes Einkommen.  2. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt dessen Anteil am Gewinn der OG 3. Der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen ist vom OG selbst mit 20/17 zu versteuern , § 16 S. 1 KStG.  4. Das verbleibende Einkommen beträgt somit: Ausgleichszahlungen x 20/17 (davon sind dann 15% KSt zu zahlen)
  • 2. Berechnung des zu versteuernden Einkommens der OG Ermittlung der Ergebnisabführung und des Einkommens der OG 1. vorläufiger Jahresüberschuss (0,00 wenn in den Vj. kein Verlust) 2. abzgl. KSt auf Ausgleichzahlungen 3.  zzgl. Ausgleichszahlung + KSt darauf (wird von Ergebnisabuführung abgezogen)  4. = Endgültiger JÜ (wie vorläufiger) (0,00, wenn in den Vj. kein Verlust) 5. Einkommensermittlung Jü nach Ergebnisabführung (0,00, wenn keine Verlust in Vj.) zzgl. Ergebnisabführung, da Einkommensverwendung und diese darf das Einkommen nicht mindern, § 8 (3) S. 1 KStG zzgl. Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter, § 8 (1) KStG i.V.m. § 10 Nr. 2 KStG zzgl. KSt Ausggleichszahlungen = Einkommen abzgl. Zurechnung des Einkommen an den OT = zu versteuerndes Einkommen, § 16  KStG
  • Wie wirkt sich ein Verlust aus vororganschaftlicher Zeit aus? In organschaftlicher Zeit werden Verluste der OG durch den OT übernommen, die bereits vor Begründung der Organschaft begründet wurden. Durch die Verlustübernahme weicht der an die OT abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der OG ab. Der OT bekommt in Höhe des Verlustes der OG aus Vj. weniger, sodass eine vororganschaftliche Minderabführung gem.  14 (3) S. 2 KStG vorliegt.  Diese Minderabführung stellt steuerrechtlich eine VGA dar, § 14 (3) S. 2 KStG.  In entsprechender Höhe ist die Einlage dem Steuerrechtlichen Einlagekonto zuzuführen, § 27 (1) S. 2 KStG.  Handelsrechtlich hat sich die Minderabführung nicht gewinnerhöhend ausgewirkt, sodass steuerrechtlich keine Korrektur erforderlich ist, § 8 (3) S. 2 KStG. 
  • 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beim OT Vorläufiger JÜ lt. SV +- Korrekturen aus den einzelnen SV (VGA, nicht abziehbare BA )  + Hinzurechnung des handelsrechtliche Gewinn der OG (Gewinnabführung) - Abzug des handelsrechtlichen Gewinn der OG (Gewinnabführung), da zur Ermittlung ds Einkommens das Einkommen der OG hinzugerechnet werden muss + Minderabführungen aufgrund vororganschaftlicher Verluste (führt zur Erhöhung der AK an der Bet.) - außerbilanzielle Kürzung des vororganschaftlicher Verlustes (ansonsten doppelte Erfassung, das der Betrag im zuzuführenden Einkommen der OG enthalten ist) + Zurechnung Einkommen der OG - Freistellungen gem. 8b (1), (2), wenn kein Streubesitz gem. § 8b (4) + Hinzurechnung der als nichtabziehbaren BA geltenden 5%, § 8b (3), (5) = zu versteuerndes Einkommen der OT
  • Was besagt § 15 KStG? § 15 S. 1 Nr. 1 KStG: Verlustabzug gem. § 10d ist nur beim OT möglich, nicht bei OG § 15 S. 1 Nr. 2 KStG: § 8b KStG ist nicht bei der OG anzuwenden. Also keine Freistellung auf Ebenen der OG.  § 15 S. 1 Nr. 2 S. 4 KStG: Zur Festellung ob Streubesitz gem. § 8b (4) KStG vorliegt, sind die Beteiligungen von OG und OT nicht zusammengerechnet.  § 15 S. 1 Nr. 3 KStG: § 4g nur bei OT anzuwenden 
  • Tarifliche KSt 15% gem. § 23 (1) KStG
  • Anrechnung ausländischer Steuern eine Betriebsstätte aus Nicht DBA-Staat 1. Betriebsstätte gem. § 12 S. 1 Nr. 3 AO im ausländsichen Staat 2. Ausländische Einkünfte gem. § 34d EstG 3. Die ausländische Steuer wurde festgesetzt gezahlt und unterliegt keinem weiteren Ermäßigungsanspruch. Steuerschuldner ist die GmbH. Damit kann die Steuer grds. angerechnet werden, § 26 (1) S. 1 KStG i.V.m. § 26 (6) S. 1 i.V.m. § 34c (1) S. 2-5 u. (2)-(7) KStG 4. Die Anrechung beträgt 15% der ausländischen Einkünfte, aber maximal die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer.
  • Ermittlung KSt 1. Die KSt beträgt 15% gem. § 23 (1) KStG des zu versteuernden Einkommen - Anrechnung der ausländischen Steuer gem. § 26 (1) KStG. 
  • Darlehensgewährung zw. GmbHs Die Darlehensgewährung erfolgt zu unüblichen Konditionen (zu hoher Zinssatz), da A Alleingesellschafter beider GmbHs ist. Beurteilung? 1. Feststellung, dass bankunüblichr Zinsen vorliegen 2. VGA R 36 (1) KStR,  § 8 (3) S. 2 KStG 3. Es handelt sich bei den GmbHs um nahestehende Personen, da A Alleingesellschafter beider GmbHs ist 4. Es liegen verbundenen Unternehmen, nämlich Schwestergesellschaften vor 5. Ermittlung der angemsessenen Zinsen 6. In Höhe der Überhöhten Zinszahlungen liegt eine VGA vor 7. Gleichzeitig liegt eine Verdeckte Einlage durch den Alleingesellschaffter A vor
  • Veruntreuung Der Sohn des Alleingesellschafters veruntreut Gelder der GmbH. Als der Vater dies im Folgejahr merkt, fordert er das Geld zurück und es wird eine Forderung bilnaziert. VGA? 1. Bei den veruntreuten Beträgen durch den Sohn könnte es sich um eine VGA handeln? 2. Bei dem Sohn handelt es sich um eine nahe stehende Person des Gesellschafter-GF 3. Es liegt eine VGA an den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter von der Veruntreunung gewusst hätte aber nicht dagegen einschreitet. 4. Zu einer solchen Beurteilung kommt man unter der Annahme des Beweises des ersten Anscheins.  5. Entkräftigung des Beweises des ersten Anscheins: Die Zuwendung des Vorteils ist völlig unabhängig vom Gesellschafterverhältnis 6. Der Sohn war bisher zuverlässig und gewissenhaft, davon durfte auch weiterhin ausgegangen werden 7. Der Alleingesellschafter hatte keine Kenntnis 8. Der Alleingesellschafter ist auch seinen Pflichten als GF nachgekommen, § 43 (1) GmbHG. Ebenso seinen Kontrollpflichten aus Gesellschafter, § 46 GmbHG 9. Somit liegt keine VGA vor, da die Veruntreuung nicht durch das Ges.-Verh. veranlasst ist.  10. Der Alleingesellschafter fordert als GF die Ersattung derBeträge 11. Diese Erstattung ist als Forderung zu bilanzieren. Ggf. wertaufhellend.