Körperschaftsteuer (Fach) / Klausurauswertung 291 (Lektion)
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Klausur
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- GmbH Vorspann Die GmbH ist unbeschr. kst-Pflichtig, da sie als KapGes ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, § 1 (1) Nr. 1 KStG mit sämtlichen Einkünften, § 1 (2) KStG. Besteuerungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, § 7 (1) KStG, welches sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelt, § 8 (1) KStG.
- Überhöhter Kaufpreis A ist Alleingesellschafter der A-GmbH und auch der B-GmbH. Die A-GmbH kauft eine Maschine zu einem von 100.000 von der B-GmbH, obwohl der tatsächliche Wert nur 75.000 beträgt. Beurteilung? 1. Überhöhter Kaufpreis: Die Vorteilsgewährung erfolgt an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, der B-GmbH. 2. Die Maschine ist mit den unter fremdem Dritten üblichen AK zu aktivieren. 3. In Höhe der Diff. zum Kaufpreis liegt ein durch das Ges.-Verh. veranlasster Aufwand vor. 4. VGA, R 36 (1) KStR, die das Einkommen nicht mindern darf, § 8 (3) S. 2 KStG 5. Die AfA ist von den fremdüblichen AK vorzunehmen.
- Forderungsverzicht Ein Gesellschafter einer GmbH verzichtet auf eine Forderung in H.v. 50.000 zur Sanierung der GmbH. Die Forderung ist nur werthaltig in Höhe von 40.000 1. Erfolgswirksame Vermögensmehrung: Der Verzicht dient der Sanierung. Diese Vermögensmehrung ist erfolgswirksam zu verbuchen und zwar in voller Höhe von 50.000. 2. Der Forderungsverzicht ist gesellschaftsrechtlichen veranlasst, da fremde Gläubiger nicht auf ihre Forderung verzichtet hätten. 3. Vorteilsgewährung oder nahestehende Person 4. In Höhe des werthaltigen Teils liegt eine verdeckte Einlage vor, die mit dem TW gem. § 6 (1) Nr. 5 EStG zu bewerten ist. Hier also i.H.v. 40.000. 5. Eine VE darf das Einkommen nicht erhöhen und ist außerbilanziell zu kürzen, § 8 (3) S. 3 KStG.
- Darlehensgewährung Wann liegt eine verdeckte Einlage vor? 1. Verbilligte Nutzungsüberlassung: kein einlagefähiger Vermögensvorteil, somit keine VE 2. Gesellschafter verzichtet: Wegfall eines Passivposten, bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil. Somit VE. 3. Unentgeltliche Darlehensgewährung: Nutzungsvorteil, der mangels Bilanzierbarkeit nicht einlagefähig ist und somit keine VE darstellt.
- Privater Hausbau wird vom GmbH-Konto bezahlt und später wieder zurückbezahlt. Beurteilung? 1. Auszahlung ist als Aufwand zu buchen und stellt eine VGA dar 2. Bei der Rückzahlung handelt es sich um eine VE, die zur Erhöhung der AK führt
- Betriebsstätte in nicht DBA-Staat Beurteilung? Die Fabrikatinsstätte stellt eine Bezriebsstätte gem. § 12 (2) Nr. 4 AO dar. Aufgrund des Welteinkommensprinzip sind die ausländischen Einkünfte einzubeziehen. Einkunftsermittlung nach dt. Vorschriften. Die ausländische Steuer ist gem. § 10 Nr. 2 KStG hinzuzurechnen, außerbilanziell. Ermittlung der tariflichen KSt Die Anrechnung der ausländischen Einkünfte erfolgt über § 26 (1) KStG. Es liegen ausländische Einkünfte gem. § 34d (1) Nr. 2 Bst. a EStG vor. Die Einkünfte werden in dem Staat zur Besteuerung herangezogen, aus dem sie stammen. Die Steuer entspricht der dt. ESt, § 34c EStG. Die Steuer wurde festgesetzt und gezahlt und unterliegt keinem Ermäßigungsanspruch. Anrechnungshöchstbetrag: 15% der ausländischen Einkünfte, max. die tatsächlich gezahlten Steuern
- Beherrschender Gesellschafter Prüfung VGA 1. Schritt: dem Grunde nach Klare, eindeutige, zivilrechtlich wirksame, im voraus getroffene Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird. 2. Angemessenheitsprüfung
- GmbH hat Betriebsstätte in DBA-Staat Vorgehensweise 1. Nationales Recht: Die Einkünfte aus der Bertriebsstätte sind aufgrund des Welteinkommensprinzips mit einzubeziehen, vorbehaltlich DBA (§ 2 AO). Die Steuer ist gem. § 10 Nr. 2 KStG hinzuzurechnen. 2. DBA A: der persönliche und sachliche Anwendungsbereich liegt vor A: Ansässigkeitsstaat ist Deutschland, da die GmbH dort aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung steuerpflichtig ist. V: Grds. werden die Einkünfte aus der Betriebsstätte nur in Deutschland besteuert, Art. 7 (1) S. 1 Hs. 1 DBA. Da jedoch auch eine Tätigkeit im DBA-Staat durch die Betriebsstätte ausgeübt wird, Art. 7 (1) S. 1 Hs. 1 DBA, kann auch der DBA-Staat besteuern, Art. 5 (1) i.V.m. (2) Bst. d DBA. V: Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Anrechnung durch Freistellung, Art. 22 (2) Bst. a) DBA.
- Ausschüttung einer KapGes aus DBA-Staat an GmbH im Inland. Wie ist vorzugehen? 1. Nationales Recht: Die Gewinnausschüttung ist Innerbilanziell als Bruttobetrag zu erfassen. Die einbehaltene Steuer ist Innerbilanziell als Aufwand zu erfassen. Gleichzeitig erhöhen sich die Bet.-Erträge. Außerbilanzielle Hinzurechnung der ausländischen Steuer, § 10 Nr. 2 KStG. Die Dividende ist zu 100% steuerfrei, §. 8b (1) S. 1 KStG. 5% gelten als nicht abziehbare BA, § 8b (5) S. 1 KStG. 2. DBA: A: Der persönliche und sachliche Anwendzngsbereich ist gegeben A: Gem. Art. 4 (1) DBA ist Ansässigkeitsstaat Deutschland und Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden GmbH der andere DBA-Staat. V: Deutschland als Ansässigkeitsstaat der GmbH hat gem. Art. 10 (1) DBA das uneingeschränkte Besteuerungsrecht. Nach Art. 10 (2) DBA hat auch der andere DBA-Staat als Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden GmbH das Besteuerungsrecht, aber der Höhe nach auf 5% begrenzt. V: Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Dividende gem. Art. 22 (2) Bst. a) i.V.m. S. 2 DBA. Nationales Recht: Es ergibt sich keine weitere Einkommenskorrektur, weil die Dividende bereits über § 8b (1) KStG freigestellt wurde.
- Eine GmbH aus einem DBA-Staat tätigt Leistungen zu einem angemessenen Preis an dt. GmbH. A ist Alleingesellschafter beider GmbHs. Der Vertrag ist rückwirkend geschlossen worden. VGA? 1. Nationales Recht: Bei der GmbH handelt es sich um eine nahestehende Person, da A bei beiden Gesellschaftern beherrschender Gesellschafter ist. Rückwirkungsverbot: Da der Vertrag rückwirkend geschlossen wurde, liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Somit VGA, § 8 (3) S. 2 KStG. 2. DBA: Art. 9 (1) DBA-Staat enthält eine dem § 8 (3) S. 2 KStG vergleichbare Gewinnkorrekturvorschrift für verbundene Unternehmen. Danach ist die Angemessenheit anhand des Fremdvergleichs zu prüfen. Dabei geht es aber nur um eine Prüfumg der Höhe nach. Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter gibt es im DBA nicht. Eine Prüfung dem Grunde nach entfällt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Da der Preis angemessen ist, liegt der Höhe nach keine VGA vier. 3. Nationales Recht: Eine Gewinnkorrektur kann nach Umsetzung des DBA nicht vorgenommen werden.
- GmbH veräußert 30% der Anteile einer GmbH aus DBA-Staat Beurteilung? 1. Nationales Recht: Die Veräußerung stellt laufenden Gewinn dar, der mit Übergang von Nutzen und Lasten realisiert wurde. Freistellung des Veräußerungsgewinns gem. § 8b (2) S. 1 KStG, 5% gelten als nicht abziehbare BA, § 8b (3) S. 1 KStG. 2. DBA: A: persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich ist gegeben A: Ansässigkeitsstaat ist gem. Art. 4 (1) DBA Deutschland. V: Grds. erzielt die GmbH einem Unternehmensgewinn, sodass Art. 7 des DBA vorrangig zu prüfen ist. Gem. Art. 7 (6) des DBA gehören Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen zu solchen aus Art. 13 (6) des DBA. Danach hat nur Deutschland als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Somit beseitigt bereits die Verteilungsnorm des Art. 16 des DBA die Doppelbesteuerung.