Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 291 (Lektion)
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Klausur
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- Gründung einer Kapitalgesellschaft Welche Gründungsformen gibt es und wo geregelt? 1. Bargründung: 2. Sachgründung, verschleierte Sachgründung: 3. Kapitalerhöhung, Sachkapitalerhöhung:
- Wenn in Aufgabe steht, dass auf Angaben zur Veranlagung und Tarif verzichtet werden kann, ist, aber Trotzdem auf die Steuerpflicht einzugehen. X ist eine natürliche Person und hat einen Wohnsitz im Inland. X ist in Deutschland gem. § 1(1) S. 1 EStG unbeschränkt ESt-Pflichtig, und zwar grundsätzlich mit ihrem Weteinkommen, § 2 (1) S. 2 EStG.
- Wenn im lfd. Jahr ein Verkauf des EU oder eine Aufgabe usw. durchgeführt wird, So ist der bis dahin erzielt Gewinn als laufender Gewinn ggf. nach § 15 EStG zu berücksichtigen.
- Gewerbesteuer Wenn im Sachverhalt gesondert Gewerbesteuer erwähnt wird, ist immer darauf einzugehen. Zum einen nicht abzugsfähig gem. § 4 (5b) EStG und damit auch niemals den AK/HK zuzurechnen und zum anderen die Steuerermäßigung gem. § 35 (1) S. 1 Nr. 1 EStG anwenden.
- Ein EU gründet eine GmbH. Dabei zahlt er vom Geschäftskonto das Stammkapital. Außerdem ist eine Einlage über das Stammkapital hinaus vom Privatkonto geleistet worden. Nach Gründung wird das BV unter Zurückbehaltung des Geschäftswertes an die GmbH veräußert. Umwandlung? 1. Wird ein Betrieb(hier dasEU) gg Gewährung neuer Geschäftsanteile in eine GmbH eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Geschäftsanteile, liegt eine Sacheinlage gem. § 20 (1) UmwStG vor. Hier wurde zunächst die GmbH durch Bargründung errichtet und danach die WG des BV des EU an die GmbH verkauft. Dabei handelt es sich um 2 in ihrer Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilenden Rechtsgeschäfte. Es handelt sich insoweit um eine verschleierte Sachgründung. Auf diese ist § 20 (1) UmwStG nicht anzuwenden, da die Einbringung Sacheinlage) nicht gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten erfolgte. 2. Da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wurden, Geschäftswert wurde zurückbehalten, liegt ein Aufgabegewinn gem. § 16 (3) S. 1 EStG vor. 3. Der Geschäftswert kann nicht zurückbehalten werden, da er weder an der Person noch an zurückbehaltene WG gebunden war. Somit erfolgte die Übertragung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung. Diese unentgeltliche Übertragung Ost durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Der Geschäftswert des EU wird somit verdeckt in die GmbH eingelegt. Auch eine Verpachtung des Geschäftswerts is nicht möglich und führt zu VGA. 4. Der Geschäftswert des EU wird durch die verdeckte Einlage in die GmbH, also betriebsfremd, zugeführt. Vor der verdeckten Einlage erfolgt eine Entnahme aus dem BV (sog. Dackeltheorie) ins PV. 5. Da der Geschäftswert eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage des EU darstellt, wurden nicht alle wesentlichen Betrirbsgrundlagen auf die GmbH übertragen. Es liegt daher keine Veräußerung des Betriebes im Ganzen gem. § 16 (1) S. 1 Nr. 1 EStG vor, sondern eine Betriebsaufgabe gem. § 16 (3) S. 1 EStG. 6. Ermittlung Aufhabegewinn gem. § 16 (2) i.V.m. § 16 (3) S. 6 u. 7 EStG Veräußerungspreis + Gemeine Werte des in PV überführten WG abzgl. BW 7. Freibetag § 16 (4) EStG 8. Außerordentliche Einkünfte gem. § 34 (2) Nr. 1 EStG. Tarifvergünstigung auf Antrag § 34 (3) oder 1/5 Regelung von § 34 (3) EStG.
- § 17 EStG E war im Zeitpunkt der Veräußerung der GmbH -Anteile zu mindestens 1% unmittelbar beteiligt. Die GmbH-Anteile sind Anteile gem. § 17 (1) S. 3 EStG. Da die Anteile im PV gehalten werden führt die Veräußerung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 17 (1) S. 1 EStG.
- § 17 EStG Veräußerungsverlust Formulierung Der Veräußerungsverlust wäre grds. gem. § 17 (2) S. 6 Bst. b) EStG nicht zu berücksichtigen, da die Anteile nicht innerhalb der gesamten 5 Jahre zu einer Bet. i.S.d. § 17 (1) S. 1 EStG gehört haben. Da die Anteile jedoch zur Begründung einer solchen Beteiligung erworben worden sind, ist der Verlust berücksichtigungsfähig, § 17 (2) S. 6 Bst. b S. 2 EStG.
- Einkünfte 1. Zusammenfassung der gewerblichen Einkünfte 2. Zusammenfassung der anderen Einkünfte 3. Einkünfte aus KV § 20 Aufteilung: a) allgemeiner Steuerzarif b) gesonderter Steuertarif
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus DBA-Staat Vorgehensweise? 1. Nationales Recht: Zugeflossene Einnahmen führen zu Eink. gem. § 19 (1) S. 1 Nr. 1 EStG 2. DBA: A: sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich A: Ansässigkeit Art. 4 (1) S. 1 DBA im Wohmsitzstaat V: Grds. steht das Besteuerungsrecht nur dem Ansässigkeitsstaat zu, Art. 14 (1) Hs. 1 DBA. Ausnahme: Die Arbeit wird in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt, Art. 14 (1) Hs. 2 DBA. Danach haben beide Staaten ein Besteuerungsrecht. Gemäß Art. 14 (2) DBA kann jedoch auch der andere Staat besteuern, wenn der Stpfl. sich länger als 183 Tage im anderem Staat aufhält. Dabei wird der Zeitraum aus unterschiedlichen KJ. zusammengefasst. V: Vermeidung 3. Nationales Recht
- Der Alleingesellschafter einer GmbH erhält eine VGA Steuerliche Beurteilung? Grds. unterliegen die Einnahmen aus KV dem gesonderten Steuertarif nach § 32d (1) S. 1 EStG. Wenn jedoch ein Antrag gestellt wurde und eine Bet. zu mindestens 25% an der GmbH vorliegt, sind nach § 32d (2) Nr. 3 EStG die Gewinnausschüttungen in die Veranlagung einzubeziehen und unterliegen dort dem individuellen Steuersatz nach § 32a (1) EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist § 3 Nr. 40 S. 2 EStG nicht anzuwenden, sodass das TEV zu berücksichtigen ist. Das Verbot des Verlustausgleichs nach § 20 (6) EStG und das Verbot des Werbungskostenabzugs nach § 20 (9) EStG gilt nicht. Dafür kommt ein Sparer-Pauschbetag nicht in Betracht, § 32d (2) Nr. 3 S. 2 EStG.
- Es werden 50 Aktien verkauft. Diese wurden in dem Vorjahren in 2 Partien 1. 50 zu 50€ und 50 zu 75€ Welche AK sind bei dem Verkauf zu berücksichtigen ? Für den Ansatz der AL wird gem. § 20 (4) S. 7 EStG unterstellt, dass die zuerst angeschafften Aktien zuerst veräußert werden (Fifo-Methode). Für die verbleibenden Aktien werden die AK des 2. Erwerbs zugrundegelegt.
- Gesonderter Steuertarif § 32d Musterformulierung Die Eink. unterliegen nach § 32d (1) S. 1 EStG dem gesonderten Steuertarif von 25%. Durch den gem. § 43 (1) S. 1 Nr. 1 bzw. § 43 (1) S. 1 Nr. 7 bzw. § 43 (1) S. 1 Nr. 9 EStG iV.m. § 43a (1) S. 1 Nr. 1 EStG vorgenommenen KapESt ist die ESt abgegolten, § 43 (5) S. 1 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag wurde bei der Einbehaltung der KapESt vollständig berücksichtigt, sodass kein Anwendungsfall gem. § 32d (4) EStG gegeben ist. Die Einkünfte sind nicht einzubeziehen in die Summe der Einkünfte, § 2 (5b) EStG.
- Mietwohnung in DBA-Staat Steuerliche Beurteilung? 1. Nationales Recht: Eink. gem. § 21 (1) S. 1 Nr. 1 EStG aus V+V 2. DBA: A: sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich A: Ansässigkeitsstaat gem. Art. 4 (1) S. 1 DBA: Wohnsitzsstaat V: Eink. aus unbewegl. Vermögen sind in Art. 6 DBA geregelt. Danach steht das Besteuerungsrecht auch dem Staat zu, in dessen Hoheitsgebiet das Grunstück belegen ist (Belegenheitsstaat, Art. 6 (1) DBA). Zu den Eink. aus unbewegl. Vermögem gehören gem. Art. 6 (3) DBA alle Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der V+V sowie jede andere Art der Nutzung des Vermögens. Damit hat sowohl Deutschland als Ansässigkeitsstaat (Welteinkommensprinzip) als auch der Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht. V: Nach Art. 23 (1) Bst. a) DBA werden die Einkünfte in Deutschland freigestellt. Deutschland kann jedoch dem Progrssionsvorbehalt anwenden. 3. nationales Recht: Liegen negative Einkünfte vor, so kann grds. ein negativer Progressionsvorbehalt vorgenommen werden, § 32b (1) S. 1 Nr. 3 EStG. Der Progressionsvorbehalt ist jedoch nur nach Maßgabe des § 2a EStG anzuwenden. Die neg. Einkünfte stellen nicht zu berücksichtigende Einkünfte i.S.d. § 2a (1) S. 1 Nr. 6 Bst. a EStG dar, sodass der negative Progressionsvorbehalt des § 32b (1) S. 1 Nr. 3 EStG nicht zur Anwendung kommt. Der Verlust ist nicht im Rahmem des negativen Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Die negativen Einkünfte werden gesondert festgestellt, vorgetragen und im Folgejahr bei der Bemessung des positivem Progressionsvorbehaltes berücksichtigt, § 2a (1) S. 3 EStG.
- Unterhaltszahlungen an Vater Nach 6 Monaten zieht der Vater zu seiner Freundin und benötigt die Zahlungen nicht mehr. 1. Es liegen außergewöhnliche Belastungen nach § 33a (1) S. 1 EStG vor. Diese können vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Vater ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, § 33a (1) S. 1 EStG. Für den Vater hat niemand den Anspruch auf einem FB gemäß § 32 (6) EStG oder auf Kindergeld und der Vater besitzt kein eigenes Vermögem. 2. Der Höchstbetrag von 8.130 im KJ. ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben um je 1/12, § 33a (3) EStG. Also nur zeitanteilige Berücksichtigung. 3. Die aufgewendeten KV-Zahlungen i.S.d. § 10 (1) Nr. 3 EStG erhöhen den Höchstbetrag, § 33a (1) S. 2 EStG. 4. Vergleich des Höchstbetrages mit den geleisteten Zahlungen