Steuerrecht (Fach) / 3 Grundsteuer, Grunderwerbssteuer (Lektion)

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Nebensteuern

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  • Welcher Wert ist für die Besteuerung mit der Grundsteuer maßgeblich? Für die Besteuerung mit der Grundsteuer sind die Einheitswerte für die Grundstücke,die nach dem Bewertungsgesetz ermittelt werden, maßgeblich.
  • Wem fließt die Grundsteuer zu? Zur Erhebung der Grundsteuer sind die Gemeinden für Grundstücke berechtigt,die in ihrem Gebiet liegen. Die Grundsteuer ist damit eine Gemeindesteuer.
  • Wird bei der Berechnung der Steuer unmittelbar vom Einheitswert ausgegangen? Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen,der durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswertermittelt wird.
  • Von wem wird der Hebesatz für die Grundsteuer festgesetzt? Der Hebesatz für die Grundsteuer wird von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt;damit ist der Hebesatz von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
  • Wesen der Grundsteuer Ist objektbezogen, also eine Realsteuer bei der dei persönlichen Verhältnisse des Eigentümers außer Betracht bleiben Die Grundsteuer fließt voll den Gemeinden zu. Schuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks.
  • Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer Für Grundbesitz: der festgestellt Einheitswert von 1964
  • Steuerbefreiung bei Grundsteuer:  Befreiungen zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirchen sowie gemeinnütziger Körperschaften.§ 3 GrStG.
  • Berechnung der Grundsteuer: Ausgehend vom Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert, setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert anzuwenden sind, betragen • für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art zwischen 2,6 v. T. und 3,5 v. T.;• für Grundstücke in den neuen Ländern – abgestimmt auf die deutlich niedrigerenEinheitswerte 1935 – je nach Art und Gemeindegruppe zwischen 5 v. T. und 10 v. T.;• für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 v. T.
  • Formel zur Ermittlung der Grundsteuer: Grundsteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz.
  • Wesen der Grunderwerbsteuer: Verkehrsteuer, für Rechtsvorgänge, die Eigentum oder eigentümerähnliche Position über inländische Grustücke verschaffen (Tausch, Versteigerung, Kauf, Schenkung unter Auflagen)
  • Steuerbefreiung Grunderwerbsteuer §3 GrEStG: -der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden•  Nachlass • der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner• der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten (bzw. den früheren Lebenspartner)des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nachder Scheidung (bzw. im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebungder Lebenspartnerschaft),• Grundstücksschenkungen,• der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in geraderLinie verwandt sind, sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner (einschließlichStiefkindern und deren Ehegatten oder Lebenspartner) und• der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze von 2500 €).
  • Welche Bemessungsgrundlage hat die Grunderwerbsteuer? Grundsätzlich wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung berechnet.Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, wird dieSteuer ausnahmsweise vom Wert des Grundstücks berechnet.
  • Wie wird der Steuerbetrag berechnet? Der Steuerbetrag wird durch Anwendung eines Hundertsatzes auf die Besteuerungsgrundlageberechnet.
  • Welche Vorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer? Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge im Zusammenhang mitdem Übergang von Eigentum an inländischen Grundstücken.
  • Wem steht die Grunderwerbsteuer zu? Die Grunderwerbsteuer wird von den Ländern erhoben, denen auch das Aufkommenzusteht. Die Länder können das Steueraufkommen ganz oder teilweiseihren Kommunen überlassen.
  • Wesen der Versicherungsteuer: Verkehrsteuerwird bei Zahlung von Versicherungsentgelten erhobenBefreit sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten SozialversicherungSteuerpflicht nur wenn Schuldern Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat Allgemeiner Steuersatz sind 19%, es gibt noch weitere.
  • Welchen Einfluss hat der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt auf die Versicherungssteuer? Versicherungsteuer wird nur fällig, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder wenn sich der versicherte Gegenstand im Inland befindet.
  • Wie definiert sich das Versicherungsentgelt? Versicherungsentgelt ist jede Leistung, die für die Begründung oder Durchführungdes Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist.
  • Wer ist Schuldner der Versicherungssteuer? Schuldner der Versicherungsteuer ist immer der Versicherungsnehmer, nicht jedochein bezugsberechtigter Dritter. Die Steuer wird aber i.d.R. von dem Versicherungsunternehmenabgeführt.
  • Erbschaftsteuer, Tatbestände, Wesen Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuerfür den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebendenumgangen werden kann. Dem entspricht es, dass Schenkungen unter Lebenden denselbenMaßstäben der Besteuerung unterworfen werden wie Erwerbe von Todes wegen. Die Besteuerungstatbestände für eine Schenkung sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt.
  • Steuersätze und Steuerfreibeträge Steuerklasse I: Sie gilt für den Ehegatten, den Lebenspartner und für Kinder undStiefkinder des Erblassers, für Enkelkinder sowie für Eltern und Vorelternbei Erwerb von Todes wegen. Steuerklasse II: Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (fürErwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse I), Geschwister (auchHalbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder,Schwiegereltern, den geschiedenen Ehegatten und den Lebenspartnereiner aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen.
  • Welche drei rechtlichen Sachverhalte unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Der Erbschaftsteuer unterliegen die Erwerbe von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden und die Zweckzuwendungen.
  • Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt 2 Kinder im Alter von 20 und 25 Jahren sowie einen Nachlass in Höhe von 900 000,00 €. Wie hoch ist der Erbteil jedes Kindes und wie hoch ist die Erbschaftsteuer, die die Kinder zu bezahlen haben (ohne Berücksichtigung des Pauschbetrags des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)? Die Kinder sind in die Steuerklasse I einzureihen. Damit steht ihnen jeweils dieHälfte des Nachlasses zu. Für die Kinder der Steuerklasse I gilt jeweils ein Freibetragin Höhe von 400000,00 €. Ebenso stehen beiden Kindern jeweils Versorgungsfreibeträgezu. Das Kind mit einem Alter von 20 Jahren erhält einenVersorgungsfreibetrag in Höhe von 20500,00 €, das Kind mit einem Alter von25 Jahren 10300,00 €. Das Kind mit 20 Jahren hat damit einen Betrag von29500,00 € zu versteuern, das Kind mit 25 Jahren einen Betrag von 39700,00 €.Es gilt der Steuersatz von 7 %. Die Erbschaftsteuer für das Kind mit 20 Jahrenbeträgt 2065,00 €, für das Kind mit 25 Jahren 2779,00 €.
  • Ein guter Freund hat Ihnen eine Schenkung im Wert von 100 000,00 € gemacht. Wie hoch ist die Schenkungsteuer, die Sie für diese Schenkung bezahlen müssen? Sie sind in die Steuerklasse III einzureihen. Es steht Ihnen ein Freibetrag in Höhevon 20000,00 € zu. Einen Versorgungsfreibetrag erhalten Sie nicht. Der Steuersatzder Erbschaftsteuer beträgt in diesem Fall 30 %. Die Bemessungsgrundlagebeträgt 80000,00 €. Die Schenkungsteuer beläuft sich somit auf 24000,00 €.
  • Woraus setzt sich die Ökosteuer zusammen? Beide Steuern zusammen (Stromsteuer sowie die entsprechenden Teile der Energiesteuer) werden landläufig als „Ökosteuer“bezeichnet.
  • Wozu werden die Einnahmen aus der Ökosteuer noch verwendet? Das Steueraufkommen dient teilweise der Reduzierung der Beitragssätze für die Sozialversicherung(Lohnnebenkosten).
  • Ziele der Ökosteuer Versteuerung und somit Senkung des Energieverbrauches durch nachhaltige Umsteuerung der Nachfrage in Richtung energiesparender und ressourcenschonender Produkte, Senkung der Sozialversicherungsbeiträge, speziell der Rentenversicherungsbeiträge,  Förderung regenerativer Energiequellen.
  • Welcher Strom ist steuerfrei? Steuerfrei sind aus erneuerbaren Energiesträgern zur Stromerzeugung entnommen von Schiffen und Luftfahrzeugen erzeugt und dort verbraucht Steuerermäßigt sind: Verkehr mit Oberleitunsomnibussen und Schienenvekehr Werkstätten für Behinderte Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
  • Wesen der Energiesteuer: VerbrauchsteuerRechtsgrundlage für die Erhebung ist das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und dieEnergiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV). Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet, die Einnahmen stehen dem Bund zu.
  • Aus welchen Steuerarten setzt sich die „Ökosteuer“ zusammen? Die Ökosteuer setzt sich aus der Stromsteuer und der Energiesteuer zusammen.Beide Komponenten bilden die sog. Ökosteuer.
  • Aus welchem Grund ist das Gesetz zur Einführung der ökologischen Steuerreform ursprünglich beschlossen worden? Die Ziele der ökologischen Steuerreform lassen sich im Wesentlichen in folgendeBereiche unterteilen:• Versteuerung und somit Lenkung des Energieverbrauches durch nachhaltigeUmsteuerung der Nachfrage in Richtung energiesparender und ressourcenschonenderProdukte,• Senkung der Sozialversicherungsbeiträge, speziell der Rentenversicherungsbeiträge,• Förderung regenerativer Energiequellen.
  • Was ist Rechtsbehelf? Unter einem Rechtsbehelf versteht man die Erklärung eines Steuerpflichtigen, mitder er die Nachprüfung eines Verwaltungsaktes der Finanzbehörden begehrt. Man unterscheidet zwei Gruppen von Rechtsbehelfsverfahren, nämlich • das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (EINSPRUCH) und• das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.
  • Arten des Einspruchs als Rechtsbehelf: Demnach sind zwei Arten des Einspruchs als Rechtsbehelf zu unterscheiden: 1. Rechtsbehelf gegen einen erlassenen Verwaltungsakt (Einspruch) und 2. Rechtsbehelf gegen den Nichterlass eines Verwaltungsaktes (Untätigkeitseinspruch).
  • Mögliche Folgen eines Einspruchs: Verwaltungsakt auch zum Nachteil (zur Verböserung) des Einspruchsführers  Der Steuerpflichtige kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs verhindern(§ 362 Abs. 1 AO).
  • Gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind: Ist beim Finanzgericht schriftlich zu erheben a) die Klage (§§ 40 ff. Finanzgerichtsordnung [FGO]) undb) die Revision (§§ 115 ff. FGO).
  • Ein Steuerpflichtiger erhielt am 26.09.2013 einen ESt.-Bescheid vom Finanzamt Regensburg, gegen den er frist- und formgerecht Einspruch einlegte. Der Einspruch wurde abgelehnt. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Steuerpflichtigen am 05.11.2013 bekannt gegeben. Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes will der Steuerpflichtige gerichtlich vorgehen. a) Welcher gerichtliche Rechtsbehelf ist zulässig? b) Bis wann kann der Rechtsbehelf erhoben werden? c) Bei wem muss der Rechtsbehelf erhoben werden? a) Dem Steuerpflichtigen steht die Klage vor dem Finanzgericht offen, um seineAnsprüche gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.b) Die Klage muss einen Monat nach der Entscheidung über den außergerichtlichenRechtsbehelf erfolgen, in diesem Fall also mit Ablauf des 05.12.2013.c) Die Klage ist beim zuständigen Finanzgericht schriftlich einzureichen.
  • Welcher Rechtsbehelf ist gegen die folgenden Verwaltungsakte möglich? a) Feststellungsbescheid über den Einheitswert eines Grundstücks b) ESt.-Vorauszahlungsbescheid c) Ablehnende Einspruchsentscheidung des Finanzamtes d) Erhebung von Verspätungszuschlägen a) Feststellungsbescheid über den Einheitswert eines Grundstücks = Einspruch,b) ESt.-Vorauszahlungsbescheid = Einspruch,c) ablehnende Einspruchsentscheidung des Finanzamtes = Klage,d) Erhebung von Verspätungszuschlägen = Einspruch.
  • Steuerfestsetzung: Steuern werden nach § 155 Abs. 1 AO durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Als Steuerbescheid ist der dem Steuerpflichtigen nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt anzusehen.
  • Ein Finanzbeamter verrechnet sich bei der Ermittlung der Sonderausgaben und setzt diese um 1500,00 € zu niedrig an. Folgen? Der Steuerbescheid kann nach § 129 AO berichtigtwerden, da dem Finanzbeamten beim Erlass des ESt.-Bescheids ein Rechenfehlerunterlaufen ist.
  • In einem Steuerbescheid fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung. Was hat das für Konsequenzen für den Steuerbescheid? Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nicht zu laufen und der Steuerbescheid kann nochinnerhalb eines Jahres angefochten werden.
  • In welchen Fällen werden Steuermessbeträge durch Steuermessbescheide festgestellt? Nennen Sie zwei Beispiele. In den Fällen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer.
  • Ein Steuerpflichtiger reicht am 06.05.2013 dem zuständigen Finanzamt seine Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung ein. Wann endet die Festsetzungsfrist? Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2013 und endet mit dem Ablaufdes 31.12.2017.
  • Ein Steuerpflichtiger wohnt in Regensburg und ist Inhaber einer Möbelfabrik in Straubing. In beiden Orten gibt es Finanzämter. Welche gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sind durchzuführen? Es ist eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bezüglich derEinkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Möbelfabrik durchzuführen, da diesenicht im Bezirk des Finanzamtes belegen ist, in dem der Steuerpflichtige seinenWohnsitz hat.
  • Sachverhalt wie in der Aufgabe 3.4, jedoch ist der Steuerpflichtige noch als Kommanditist an einer KG mit Sitz in Landshut beteiligt. Auch hier gibt es ein Finanzamt. Welche gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sind durchzuführen? Neben der gesonderten Gewinnfeststellung bezüglich der Möbelfabrik ist nocheine gesonderte Gewinnfeststellung bezüglich des Gewinns der KG durchzuführen,da es sich hier um eine Personengesellschaft handelt, an der mehrere Personenals Gesellschafter beteiligt sind.
  • Ein Steuerpflichtiger erhält seinen Einkommensteuerbescheid am 15.03.2013 mit der Post. Nach dem Ablauf der Einspruchsfrist stellt er fest, dass sich das Finanzamt zu seinen Ungunsten verrechnet hat. Kann der Steuerbescheid geändert werden, obwohl die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist? Begründen Sie Ihre Antwort. Der Steuerbescheid kann jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigtwerden, da es sich um einen einfachen Rechenfehler zuungunsten des Steuerpflichtigenhandelt.
  • Welchem Zweck dient die Vorbehaltsfestsetzung? Steuerfall bleibt offen damit das FA später den Steuerfall überprüfen, die Steuer aber bereits festgesetzt werden kann. Durch die Vorbehaltsfestsetzung bleibt der Steuerfall offen, sodass vonseiten desFinanzamtes eine spätere genauere Überprüfung des Steuerfalles vorgenommen,die Steuer aber bereits festgesetzt werden kann.