Steuerrecht (Fach) / 2.2 (Lektion)
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Steuerfaktoren
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- 2.9 Die verheirateten Steuerpflichtigen Schmidt haben im April 2013 ihr erstes Kind bekommen und wollen einen Kinderfreibetrag beantragen. Welche Behörde ist für die Eintragung zuständig? Für die Eintragung des Kinderfreibetrages ist ab 2011 das Finanzamt der Gemeinde zuständig, in der die Steuerpflichtigen wohnhaft sind.
- 2.10 Ein Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber am 05.04.2013 immer noch keine Steuer-Identifikationsnummer für das Jahr 2013 mitgeteilt. Was hat der Arbeitgeber zu tun? Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer in diesem Fall nach der Lohnsteuerklasse VI berechnen.
- 2.11 Zwei verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Steuerpflichtige beziehen beide Arbeitslohn. Welche Steuerklassen kommen für sie infrage? Begründen Sie Ihre Antwort. Für die beiden Steuerpflichtigen kommen entweder die Steuerklasse III und V, IV und IV oder IV-Faktor und IV-Faktor in Betracht. Die Einordnung in die Steuerklassen III bzw. V oder IV-Faktor bzw. IV-Faktor müssen die beiden Steuerpflichtigen beantragen, während sie in die Steuerklassen IV/ IV automatisch eingereiht werden.
- 2.12 Eine seit 4 Jahren verwitwete Steuerpflichtige hat ein Kind unter 18 Jahren, das bei ihr im Haushalt gemeldet ist. In welche Steuerklasse ist die Steuerpflichtige einzureihen? Welche zwei wesentlichen Steuervergünstigungen erhält die Steuerpflichtige noch? Obwohl die Steuerpflichtige verwitwet ist, steht ihr die Steuerklasse II zu, da sie Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat. Neben der steuerlichen Vergünstigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bekommt sie noch den Kinderfreibetrag für ihr Kind.
- Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer Die Rechtsgrundlage für die Besteuerung sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).Zweifels- und Auslegungsfragen behandeln die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR).
- Vorgehensweise für die Prüfung, ob ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Liegt ein steuerbarer Umsatz vor? Wenn ja, Ist der Umsatz steuerbefreit oder steuerpflichtig? Wenn ja, welcher Steuersatz wird angewendet?
- . Insgesamt unterscheidet das UStG vier Arten steuerbarer Umsätze: 1. Entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen. 2. Unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen. 3. Einfuhr aus Drittlandsgebieten. 4. Innergemeinschaftlicher Erwerb.
- Begriff "Lieferung" nach dem UStG: Unter einer Lieferung versteht das UStG die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand. Gegenstände einer Lieferung sind:1. körperliche Gegenstände, Neue Fahrzeuge (PKW), verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Mineralöl), sonstige Gegenstände (alles andere)2. Sachgesamtheiten (Büroeinrichtung)3. solche Wirtschaftsgüter, die im Warenverkehr wie körperliche Gegenstände behandelt werden (Strom)
- 4 Tatbestandsmerkmale einer steuerbaren Leistung: 1. Unternehmer, 2. Inland, 3. Entgelt, 4. Rahmen seines Unternehmens.
- Damit sind bei der Verschaffung der Verfügungsmacht zwei Grundfälle zu unterscheiden: Verschaffung der Verfügungsmacht mit Eigentumsübertragung und die Verschaffung der Verfügungsmacht ohne Eigentumsübertragung.
- Damit sind bei der Verschaffung der Verfügungsmacht zwei Grundfälle zu unterscheiden: Verschaffung der Verfügungsmacht mit Eigentumsübertragung und die Verschaffung der Verfügungsmacht ohne Eigentumsübertragung.
- Ein USt rechtlicher Leistungsaustausch setzt voraus?.. 1. zwei verschiedene Personen, 2. eine Leistung und eine Gegenleistung und 3. einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Liegen alle drei Voraussetzungen vor, ist das Merkmal „Entgelt“ als Steuerbarkeitsvoraussetzung gegeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Leistung mangels Leistungsaustausches nicht steuerbar.
- Was ist unentgeltliche Wertabgabe §3 UStG? Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwei Arten der unentgeltlichen Wertabgabe: ("Privatentnahme") • unentgeltliche Lieferungen, • unentgeltliche sonstige Leistungen. "Aufmerksamkeiten" bis 40€ sind keine unentgeltlichen Wertabgaben."
- Ort der Lieferung, Unterscheidung: Beförderungslieferung: befindet sich der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand der Lieferung bei Beginn der Lieferung befindet. Versendungslieferung: ist der Ort der Lieferung dort, wo der Gegenstand an den selbstständigen Frachtführer bzw. Spediteur übergeben wird. Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Im Abholfall (durch den Käufer) gilt der Ort als Ort der Lieferung, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
- Was bedeutet "Reverse Charge?" Dieses sog. Reverse- Charge-Verfahren (= Wechsel der Steuerschuldnerschaft) befreit den leistenden Unternehmer von der Umsatzsteuerschuld und überträgt sie auf den Leistungsempfänger. Praxisbeispiel: Ein selbständiger Grafiker aus Sonthofen (Deutschland) erhält von einem Wurstfabrikanten aus Salzburg (Österreich) den Auftrag, für ihn ein Werbeplakat zu entwerfen. Da der Leistungsempfänger Unternehmer ist und seinen Sitz in Salzburg hat, liegt der Leistungsort nach Paragraph 3 a Abs. 2 UStG in Salzburg. Der deutsche Grafiker stellt dem österreichischen Unternehmer seine Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung.
- Reverse Charge... Dieses sog. Reverse- Charge-Verfahren (= Wechsel der Steuerschuldnerschaft) befreit den leistenden Unternehmer von der Umsatzsteuerschuld und überträgt sie auf den Leistungsempfänger.
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- Sogenannte "Kleinunternehmer" müssen keine Umsatzsteuer abführen. Grenzen? §19 UStG Einen im Inland ansässigen Unternehmer, dessen Bruttoumsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird und der im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 € Umsatz gemacht hat, bezeichnet das UStG als Kleinunternehmer. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird auf die an sich steuerbaren Umsätze des Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben.
- 2.13 Stellen Sie fest, ob folgende Vorgänge Lieferungen oder sonstige Leistungen sind. Begründen Sie Ihre Antwort. a) Ein Buchhändler verkauft ein Buch an einen Kunden. a) Es handelt sich dabei um eine Lieferung, da der Buchhändler dem Kunden die Verfügungsmacht an dem Buch verschafft. b) Ein Taxiunternehmer befördert einen Fahrgast. b) Es handelt sich dabei um eine sonstige Leistung, weil es sich um keine Lieferung handelt. c) Ein Steuerberater berät einen Mandanten in Fragen des Einkommensteuerrechts. c) Es handelt sich um eine sonstige Leistung, da keine Lieferung vorliegt.
- 2.14 Stellen Sie fest, ob in den folgenden Fällen der Leistungsbringer Unternehmer ist. Begründen Sie Ihre Antwort. a) Ein Studienreferendar verkauft und übergibt in Koblenz sein gebrauchtes Fahrrad an eine Schülerin. a) Der Studienreferendar stellt keinen Unternehmer dar, da der Verkauf des Fahrrades an die Schülerin ein einmaliges Ereignis darstellt und somit keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt. b) Ein Arzt behandelt in seiner Praxis einen Patienten auf Krankenschein. b) Der Arzt ist Unternehmer, da er auf eigenes Risiko eine Arztpraxis betreibt und damit auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Auch das Merkmal der Nachhaltigkeit ist gegeben. c) Ein angestellter Arzt behandelt in einem Krankenhaus einen Patienten auf Krankenschein. c) Der Arzt hat keine Unternehmereigenschaft, da er nicht auf eigenes Risiko arbeitet
- 2.15 Ein Arzt behandelt in seiner Praxis in München einen Patienten unentgeltlich. Bewirkt der Arzt eine Lieferung oder eine sonstige Leistung? Ist die Leistung des Arztes steuerbar? Begründen Sie Ihre Antwort. Der Arzt bewirkt eine sonstige Leistung, die in einem Tun besteht. Betrachtet man sich die Merkmale für eine steuerbare Leistung, so stellt man fest, dass das Merkmal des Entgeltes fehlt, da er den Patienten unentgeltlich behandelt. Aus diesem Grunde ist die Leistung nicht steuerbar.
- 2.16 Ein Unternehmer in München befördert mit eigenem Lkw Ware, die ein Abnehmer in Regensburg bestellt hat, nach Regensburg. Liegt hier eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wo liegt der Ort der Leistung? Ist die Leistung steuerbar? Begründen Sie Ihre Antworten. Hier liegt eine Lieferung vor, da der Unternehmer dem Abnehmer die Verfügungsmacht an der Ware verschafft. Der Ort der Lieferung der Ware liegt in München, da hier die Lieferung beginnt. Die Leistung ist steuerbar, da der Ort im Inland liegt, der Lieferer ein Unternehmer ist und die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens stattfindet.
- 2.17 Ein Buchhändler in Regensburg übergibt einem Kunden in seiner Buchhandlung gegen Entgelt ein Buch. Wo ist der Ort der Lieferung? Wo wäre der Ort der Lieferung, wenn der Buchhändler das Buch mit der Post an eine Kundin schickt? Ist die Lieferung im Inland steuerbar? Begründen Sie Ihre Antworten. Hier liegt eine Lieferung vor, da der Buchhändler dem Abnehmer die Verfügungsmacht an der Ware (das Buch) verschafft. Der Ort der Lieferung der Ware liegt in Regensburg, da hier die Lieferung beginnt. Auch wenn der Buchhändler das Buch mit der Post schickt, ändert das nichts an dem Ort der Lieferung, da auch hier die Lieferung in Regensburg beginnt (Ort der Übergabe der Ware an den Unternehmer, der die Ware versendet). Die Leistung ist steuerbar, da der Ort im Inland liegt, der Lieferer ein Unternehmer ist und die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens stattfindet.
- 2.18 Ein Unternehmer betreibt in Regensburg eine Getränkegroßhandlung. Er entnimmt seinem Unternehmen Getränke für seinen Privathaushalt. Liegt hier eine steuerbare Lieferung vor? Begründen Sie Ihre Antwort. Die Entnahme von Leistungen aus dem Unternehmen zu privaten Zwecken ist steuerbar, auch wenn kein Leistungsaustausch vorliegt. Hier liegt ein Sondertatbestand des Umsatzsteuerrechtes vor. Bei Entnahmen wird der Unternehmer umsatzsteuerrechtlich dem Letztverbraucher gleichgestellt.
- Beschränkte und unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht: Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind a) juristische Personen, b) die im Inland, c) ihre Geschäftsleitung oderd) ihren Sitz haben Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind juristische Personen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung haben, jedoch inländische Einkünfte erzielen. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht hat zur Folge, dass nur die inländischen Einkünfte der Körperschaftsteuer unterliegen.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind selbst nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Welche gibt es? Hierbei handelt es sich um die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände), öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaften, Sozialversicherungsträger, Universitäten, Studentenwerke, Kammern, Innungen und um die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Wird jedoch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig, unterliegt sie der Besteuerung nach den für die jeweilige Rechtsform geltenden Vorschriften.
- Vollständig von der Körperschaftsteuer befreit sind z.B. • das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen; • die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); • politische Parteien im Sinne des Paragraph 2 des Parteiengesetzes; • gemeinnützige Körperschaften im Sinne des Paragraph 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
- Freigrenze Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer fällt jedoch nur an, wenn die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Besteuerungsfreigrenze von 35000,00 € übersteigen.Wird diese Freigrenze überschritten, unterliegt der Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach Abzug eines Freibetrags von 5000,00 € der Körperschaftsteuer.
- 2.19 Entscheiden Sie, ob die folgenden Unternehmen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Begründen Sie Ihre Antwort. a) OSCAR GmbH in Köln, a) = unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da Sitz im Inland, b) Heinz Ziegler GmbH & Co. KG in Hamburg, b) Heinz Ziegler GmbH & Co. KG in Hamburg = nicht körperschaftsteuerpflichtig, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, c) Wasserwerk der Stadt Regensburg, c) = unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da es sich um einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, d) Volksbank Lahnstein eG, Lahnstein, d) = unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz im Inland hat, e) Post-Sportverein Landshut e.V., Landshut, e) = unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da es sich um einen rechtsfähigen Verein handelt, der seinen Sitz im Inland hat, f) Reinhold Harsch KG, Stuttgart. f) = nicht körperschaftsteuerpflichtig, da es sich um eine Personengesellschaft handelt.
- 2.20 Das zu versteuernde Einkommen der Groß-AG Dortmund beträgt 2012 1.000.000,00 €. Der gesamte Gewinn verbleibt im Betrieb, d.h., er wird nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet. Wie hoch ist die Tarifbelastung der Groß- AG für das Jahr 2012? Die Tarifbelastung beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens; in diesem Fall beträgt die Tarifbelastung also 150.000,00 € an Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag), die die Groß AG an das Finanzamt abzuführen hat.
- 2.21 Die Cyber.Com-AG Bremen erzielte im Jahr 2012 einen Gewinn vor Körperschaftsteuer in Höhe von 500.000,00 €, der 2013 vollständig an die Anteilseigner ausgeschüttet wird. Wie hoch ist die Nettodividende für die Aktionäre der CyberCom-AG? Gewinn vor Körperschaftsteuer 500000,00 € – Körperschaftsteuer – 75000,00 € – Soli (5,5 % von 75000,00 €) 4125,00 € = Bardividende 420875,00 € – Kapitalertragsteuer (25 % der Bardividende) 105218,75 € – Solidaritätszuschlag (5,5 % von 105218,75 €) 5787,03 € = Nettodividende 309869,22 €.