Einführung in die Rechtswissenschaften (Fach) / Privatrecht. Vollmacht (Lektion)
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- Vollmacht- ist ist die rechtsgeschäftliche eingeräumte Vertretungsmacht und bedeutet damit ein rechtliches Können im Außenverhältnis. Wer Vollmacht hat, kann für 1 Person(also für Vertretenen) im Außenverhältnis handeln.Durch Abgabe von WE berechtigen und verpflichten
- Innenvollmacht Wenn der Vertreter die Vollmacht dem Stellvertreter gegenüber erteilt
- Außenvollmacht Wenn der Vertreter dem Dritten/ Öffentlichkeit gegenüber mitgeteilt
- Auftrag Ein rechtiches Müssen im Inneverhältnis
- Ermächtigung Ein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis inter partes- zwischen Parteien
- Ascheinsvollmacht Form der gesetzlich vermuteten Stellvertretung
- Anscheinsvollmacht - Voraussetzung ein äußerer Anschein, der geeignet ist beim Dritten (die Glaube, das Vertrauen gründen) vom Vertretenen bewust (absichtlich) verursacht Gutläubigkeit des Dritten (Vertrauen zu Vollmacht)
- Umfang der Vollmacht. Man unterscheidet... Generalvollmacht Gattungsvollmacht Einzellvollmacht Formalvollmachten(Prokura)
- Prokura Eine umfangsreiche geschäftliche Vertretungsmacht (De, Ö., Schweiz) Die zu Dritten nicht frei ist
- falsus procurator Handelt jemand als Vertreter, der keine Vollmacht/ oder seine Vollmacht überschreitet.
- Scheinvertreter (falsus procurator ) der keine Vollmacht hat oder seine Vollmacht überstreitet
- Der Vertrag kommt nicht zustande, ... aber der Vertretene hat nur die Möglichkeit,... (§ 1016 ABGB).. weil es "falsus procurator" im fremden Namen gehandelt hat aber der Vertretene hat nur die Möglichkeit, das Geschäft nachträglich zu genehmigen (§ 1016 ABGB) der Vertretene hat nur die Möglichkeit, das Geschäft nachträglich zu genehmigen
- Ersatz des Vertrauensinteresse §1019 ABGB wenn der Vertreter keine Genehmigung bekommen hat, trotzdem handelt, dann bei Verschulden muss er selbst das bezahlen.
- Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsschaden Das ist der Gewinn, den man gehabt hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre
- Vertrauensinteresse Erhält derjenige, der durch Verschulden eines anderen (meist des Vertragspartners), irrtümlich auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut und dadurch einen Schaden erlitten hat.