Europarecht (Fach) / Rechtsakte der EU (Lektion)

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  • Welche grundlegende Unterscheidung kann man bei den Rechtsakten der EU treffen? - Primärrecht- Sekundärrecht
  • Was versteht man unter "Primärrecht"? "Das Recht der Verträge" (EUV und AEUV).
  • Was ist problematisch beim "Primärrecht"? Die unmittelbare Anwendbarkeit auf nationaler Ebene.
  • Charakterisiere das "Sekundärecht"! "Das Recht aufgrund der Verträge", also die Rechtsakte nach Art. 288 AEUV.
  • Nenne fünf Sekundärrechtsakte! - Verordnung- Richtlinie- Beschluss- Stellungnahme- Empfehlung
  • Charakterisiere die "Verordnung"! Unmittelbar geltende Rechtsnorm.
  • Charakterisiere die "Richtlinie"! Rechtssetzungsgebot an die Mitgliedstaaten.
  • Welches Problem gibt es bei den Richtlinien? Das Problem der unmittelbaren Wirkung vor Umsetzung.
  • Charakterisiere den Beschluss! Verbindliche Einzelfallentscheidung.
  • Nenne ein Bespiel für einen Beschluss i.S.v. Art. 288 IV AEUV! Beschluss der Kommission über die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt, Art. 108 II AEUV.
  • Was haben Stellungnahme und Empfehlung gemeinsam? Sie sind beide unverbindlich.
  • Wann ist das EU-Primärrecht unmittelbar anwendbar? Wenn die Regelung hinreichend bestimmt ist, also kein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist ("Self executing").
  • Sind die Vorschriften über unzulässige Beihilfen (Art. 107 AEUV) unmittelbar anwendbar? Warum (nicht)? Nein; Arg: Art. 107 II, III; 108 III AEUV.
  • Ist die Regelung über die Notifizierungspflicht (Art. 108 III AEUV) unmittelbar anwendbar? Ja.
  • Sind die Vorschriften über die Grundfreiheiten (Art. 28 ff. AEUV) unmittelbar anwendbar? Ja.
  • Unter welchen Voraussetzungen wirkt eine Richtlinie vor Umsetzung unmittelbar in den Mitgliedstaaten? - Gewährung eines subjektiv-öffentlichen Rechts- Hinreichend bestimmt- Fristablauf
  • Was heißt "subjektiv-öffentliches" Recht? Es muss um einen Anspruch des Bürgers gegen den Staat gehen.
  • Woran ist zu denken, wenn die Richtlinie vor Umsetzung nicht unmittelbar wirkt, weil z.B. das Recht, das in der Richtlinie geregelt wird, nicht hinreichend bestimmt ist? An den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch.
  • Bei welchen Prüfungspunkten ist bei der Rücknahme bzw. Rückforderung einer europarechtswidrigen Beihilfe auf das Europarecht einzugehen? - Rechtswidrigkeit des Erst-Verwaltungsaktes- Interessenabwägung, § 48 II 1 VwVfG- Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG- Ermessen- Ausschluss der Entreicherungseinrede, § 49a II VwVfG; §§ 812 ff. BGB
  • Kann der Empfänger einer europarechtswidrigen Beihilfe Amtshaftungsansprüche wegen der Rechtswidrigkeit der Beihilfe geltend machen? Warum (nicht)? (-); Arg.: Effet utile, Art. 4 III EUV.
  • Was heißt "Effet utile"? Das Gebot der effektiven Durchsetzung des Europarechts bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts, kurz: europarechtskonforme Auslegung.