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AO (Fach) / Übungsklausur (Lektion)
Klausur
Diese Lektion wurde von Hege erstellt.
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- Einspruch Zulässigkeit Obersatz: 1. Teil Der Einspruch is zulässig, wenn er insbesondere form- und fristgerecht ist.
- Pfandsiegel Verwaltungsakt? Für die Vollstreckung in beweglichen Sachen durch Sachpfändung, § 281 (1) AO, ist keine Schriftform vorgeschrieben. Der VwA ergeht vielmehr in anderer Weise gem. § 119 (2) S. 1 AO, nämlich durch Anlegen eines Pfandsiegels.
- Pfändung Wann beginnt die Einspruchsfrist? Mit Ablauf des Tages an dem die Pfandsiegel angebracht werden.
- Vollstreckung Pfändungen Obersatz Die Pfändungsmaßnahmen sind rechtmäßig, wenn die allgemeinen (§§ 249, 251, 254 AO) und die besonderen Vollsteckungsvoraussetzungen in das bewegliche Vermögen (§§ 281-308 AO) vorliegen.
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