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Grundrechte (Fach) / Die einzelnen Grundrechte (Lektion)

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  • Welches Problem ist bei dem persönlichen Schutzbereich des Art. 13 GG angesiedelt? Anwendung des Art. 13 I GG auf den unberechtigten Besitzer.
  • Definiere "Wohnung"! Jeder nicht allgemein zugängliche, fest stehende Raum, der von Menschen zur Stätte des Aufenthalts gemacht wird.
  • Welches Problem ist bei dem sachlichen Schutzbereich des Art. 13 I GG angesiedelt? Das Problem, ob auch Geschäftsräume von Art. 13 I GG erfasst sind.
  • Worauf ist der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung inhaltlich gerichtet? Das Recht, in den geschützten Räumlichkeiten in Ruhe gelassen zu werden.
  • Welche Schranken gelten für Eingriffe in die Wohnung? Art. 13 GG unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, je nach Eingriffsart.
  • Welche Besonderheit ergibt sich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes? Anforderungen des Art. 13 GG richten sich ausdrücklich an den Einzelakt. Es muss geprüft werden, ob die Tatbestände bezüglich des Einzelaktes erfüllt sind.
  • Welche Auffassungen werden zu der Frage vertreten, ob sich der unberechtigte Besitzer auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen kann? - aA: (+)- aA: (-)- hM: (-), bei verbotener Eigenmacht
  • Was spricht für die Auffassung, die den unrechtmäßigen Besitzer in den Schutzbereich des Art. 13 I GG einbezieht? Wortlaut des Art 13 GG enthält keine Einschränkungen.
  • Was spricht für die Auffassung, die den unrechtmäßigen Besitzer nicht in den Schutzbereich des Art. 13 I GG einbezieht? Einbeziehung führt zu Wertungswiderspruch.
  • Was spricht für die Auffassung, die nur bei verbotener Eigenmacht die Einbeziehung des unrechtmäßigen Besitzers bei Art. 13 GG verneint? - Wertungswiderspruch nur bei verbotener Eigenmacht- Einfacher Gesetzgeber darf nicht Schutzbereich eines Grundrechts definieren
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  • Welche Auffassungen werden zu der Frage vertreten, ob Geschäftsräume in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 GG fallen? - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassung, die die Einbeziehung von Geschäftsräumen in den Schutzbereich von Art. 13 GG verneint? Wortlaut.
  • Was spricht für die Auffassung, die die Einbeziehung von Geschäftsräumen in den Schutzbereich von Art. 13 GG bejaht? Sinn und Zweck (Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht).
  • Welche Eingriffsarten sind in Art. 13 GG geregelt? I. Durchsuchung, Art. 13 II GGII. Technische Mittel/Strafverfolgung, Art. 13 III GGIII. Technische Mittel/Gefahrenabwehr, Art. 13 IV GGIV. Sonstige Eingriffe, Art. 13 VII GG.
  • Was ist eine Durchsuchung i.S.v. Art. 13 II GG? Ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe, um planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber von sich aus nicht offenlegen will.
  • Was ist der Unterschied zwischen Art. 13 III und Art. 13 IV GG? Der Zweck, d.h. in Art. 13 III GG werden technische Mittel zur Strafverfolgung genutzt, in Art. 13 IV zur Gefahrenabwehr.
  • Wann liegt ein "sonstiger Eingriff" i.S.v. Art. 13 VII GG vor? - Jedes körperliche Eindringen in die geschützte Räumlichkeit- Maßnahmen, die einem körperlichen Eindringen gleichkommen
  • Welches Problem ist bei den sonstigen Eingriffen i.S.v. Art. 13 VII GG angesiedelt? Eingriffe bei Geschäftsräumen.
  • Unter welchen Voraussetzungen stellt sich eine staatliche Maßnahme in Bezug auf Geschäftsräume nicht als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG dar? - Gesetzliche Regelung- Regelung des Umfangs der Befugnisse- Zulässiger Zweck/Erforderlichkeit- Übliche Geschäftszeiten
  • Wen schützt Art. 14 I GG? Jeden.
  • Definiere "Eigentum"! Die Summe aller vermögenswerten Positionen, die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung zugewiesen sind und die diesem eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen.
  • Was ist der Unterschied zwischen "Eigentum" und dem nicht von Art. 14 GG geschützten "Vermögen"? Eigentum schützt die Verkörperung, das Vermögen nur den Wert als solchen.
  • Unter welchen Voraussetzungen ist eine Position, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zugewiesen wird, von Art. 14 GG erfasst? Bei einer nicht unerheblichen Eigenleistung.
  • Welche Schranken gelten für die Eigentumsgarantie? - Bei bloßen Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. 14 I 2 GG: einfacher Gesetzesvorbehalt- Bei Enteignung i.S.v. Art. 14 III GG: qualifizierter Gesetzesvorbehalt.
  • Welches Problem ist bei der Schrankenbestimmung im Rahmen der Eigentumsgarantie angesiedelt? Abgrenzung Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG, v.a. in den Fällen der Aufopferungsenteignung.
  • Was bedeutet Enteignung im klassischen Sinne? Eine Eigentumsposition wird einem Rechtssubjekt entzogen und einem anderen Rechtssubjekt im öffentlichen Interesse übertragen.
  • Welche schrankenspezifischen Anforderungen müssen im Rahmen des Art. 14 GG in der materiellen Verfassungsmäßigkeit erfüllt werden. Bei der klassischen Enteignung die des Art. 14 III GG.
  • Muss eine Inhalts- und Schrankenbestimmung eine Entschädigungsregelung enthalten? - Grundsatz: Nein- Ausnahme: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Abgrenzung von Art. 14 I 2 zu Art. 14 III GG vertreten? - Sonderopfertheorie- Schweretheorie- Formelle Theorie
  • Was besagt die Sonderopfertheorie? Enteignung liegt in der Gestalt einer Aufopferungsenteignung vor, wenn einer Gruppe im Verhältnis zu einer anderen Gruppe ein besonderes Opfer abverlangt wird, Art. 3 I GG.
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  • Was besagt die Schweretheorie? Eine Aufopferungsenteignung liegt vor, wenn die Regelung die Regelungsadressaten für sich genommen schwer trifft.
  • Was besagt die formelle Theorie des Bundesverfassungsgerichts? Eine Aufopferungsenteignung liegt vor, wenn der Gesetzgeber objektiv eine Enteignung wollte, was anhand formeller Kriterien zu bestimmen ist.
  • Welche Indizien sind nach der formellen Theorie bei der Abgrenzung von Art. 14 I 2 zu Art. 14 III GG heranzuziehen? - Indiz für Art. 14 III GG: Entschädigungsregelung- Indiz für Art. 14 I 2 GG: Abstrakt-generelle Neuregelung eines Teilrechtsgebiets
  • Was spricht für die formelle Theorie des Bundesverfassungsgerichts? Die Bestimmtheit.
  • Was spricht für die formelle Theorie des Bundesverfassungsgerichts? Die Bestimmtheit.