Gewinneinkunftsarten§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG der Gewinn - Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG - Gewerbebetrieb § 15 EStG - Selbständige Arbeit § 18 EStG
Überschsseinkunftsarten§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten - nichtselbstänige Arbeit § 19 EStG - Kapitalvermögen § 20 EStG - Vermietung und Verpachtung § 21 EStG - Sonsige ...
Steuerfreie Einnahmen§ 3 Nr. - 1 Buchstabe a Leistungen aus KV, PV, gesetzl. UV - 1 Buchstabe b Mutterschaftsgeld - 2 Arbeiteslosengeld - 16 Erstattung von Reisekosten - 26 Einnahmen als Übungsleiter - 40 Buchstabe d ...
Anteilige Abzüge§ 3c Abs. 1 EStG - Ausgaben dürfen nicht von den Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie in unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Anteilige Abzüge Dividenden§ 3c Abs. 2 EStG Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die in Zusammenhang mit § 3 Nr. 40 EStG stehen, dürfen nur zu 60 Prozent abgezogen werden.
Gewinnermittlungszeitraum§ 4a Satz 2 EStG - Nr. 1 LuF - 01.07. - 30.06. - Nr. 2 Gewerbebetreibede, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist; auf Antrag beim FA - der Zeitraum, für den sie Abschlüsse erstellen - Nr. 3 ...
Gewinnermittlung§ 4a Abs. 2 EStG - Nr. 1 LuF - WJ beginnt, WJ endet, zeitlicher Anteil - Nr. 2 Gewerbebetrieb - in dem das WJ endet
Einkünfte aus GewB - Mitunternehmer§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 - Gewinnanteile der OHG, KG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 - Sondervergütungen (Tätigkeit im Dienst; Hingabe von Darlehen; Überlassung von ...
Ehegattenveranlagung§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG - Ehegatten - Nr. 1 beide unbeschränkt steuerpflichtig UND - Nr. 2 nicht dauernd getrennt lebend UND - Nr. 3 die Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 zu Beginn vorliegen oder ...
Einzelveranlagung von Ehegatten§ 26a EStG Immer Grundtarif § 32a Abs. 1 EStG Auf Antrag mindestens eines Ehegatten § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG
Zusammenveranlagung von Ehegatten§ 26b EStG Immer Splitting-Verfahren § 32a Abs. 5 EStG Auf Antrag beider Ehegatten § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG ODER bei Nichtausübung des Wahlrechts § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG