Steuerrecht (Fach) / Steuer Kapitel 1 (Lektion)

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Steuerbegriffe

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  • Welche der folgenden Steuern kann man als direkte und welche als indirekte Steuern bezeichnen? Energiesteuer = indirekte Steuer, Einkommensteuer = direkte Steuer, Erbschaftsteuer = direkte Steuer, Umsatzsteuer = indirekte Steuer, Tabaksteuer = indirekte Steuer, Biersteuer = indirekte Steuer, Grundsteuer = direkte Steuer, Lotteriesteuer = indirekte Steuer, Gewerbesteuer = direkte Steuer, Versicherungsteuer = indirekte Steuer
  • Entscheiden Sie, ob folgende Steuern Besitz-, Verkehr- oder Verbrauchsteuern sind: Energiesteuer = Verbrauchsteuer,Biersteuer = Verbrauchsteuer, Einkommensteuer = Besitzsteuer, Grundsteuer = Besitzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer = Verkehrsteuer; Gewerbesteuer = Besitzsteuer, Körperschaftsteuer = Besitzsteuer, Grunderwerbsteuer = Verkehrsteuer.
  • Was sind öffentlich-rechtliche Abgaben? Beispiele und Erklärung. Steuern, steuerliche Nebenleistungen, Gebühren, Beiträge. Dienen der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben wie Sicherheit, Rechtsschutz, soziale Sicherung, Bildung, Verkehrswesen.
  • Was ist Steuer? § 3 der Abgabenordnung (AO) definiert die Steuern folgendermaßen: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
  • Merkmale einer Steuer? Es muss eine Geldleistung vorliegen. Sach- und Dienstleistungen gehören nicht zu den Steuern. 2. Die Geldleistungen dürfen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Gebühren und Beiträge sind Gegenleistungen für besondere Leistungen des Staates und gehören deshalb nicht zu den Steuern (siehe nächstes Kapitel). 3. Die Geldleistungen müssen von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt werden. Öffentlich-rechtliche Gemeinwesen sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) und die Religionsgemeinschaften, die vom Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind. 4. Die Geldleistungen müssen zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden. Die Erzielung von Einnahmen kann Hauptzweck (Deckung des Finanzbedarfs) und oder Nebenzweck (z.B. Konsumlenkung durch Tabaksteuer und Energiesteuer) sein. 5. Die Geldleistungen müssen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dieses Begriffsmerkmal beinhaltet den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (Steuern dürfen nur erhoben werden, wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist) und den Grundsatz der Gleichmäßigkeit (Steuern müssen immer erhoben werden, wenn der steuerliche Tatbestand zutrifft).
  • Was ist der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit? Steuern dürfen nur erhoben werden wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist, Steuern müssen immer erhoben werden, wenn der steuerliche Tatbestand zutrifft.
  • Beispiele für steuerliche Nebenleistungen: Verspätungszuschläge (bei nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung), • Zinsen (z.B. bei Steuernachforderungen und Steuerstundungen), • Säumniszuschläge (z.B. bei Nichtzahlung einer Steuer zum Fälligkeitstag).
  • Unterschied Steuern, Gebühren, Beiträge Steuern begründen, keinen Anspruch auf eine bestimmte staatliche Gegenleistung. Sie dienen vielmehr der allgemeinen Einnahmenerzielung des Staates zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben, Gebühren sind dagegen Abgaben, die für eine besondere Amtshandlung der Verwaltung (z.B. Kfz-Zulassungsgebühren, Passgebühren, Standesamtgebühren) oder die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen (z.B. Hafengebühren, Büchereigebühren) erhoben werden. Beiträge sind Abgaben, die von jedem erhoben werden, dem ein dauernder Vorteil aus einer öffentlichen Einrichtung geboten wird, unabhängig von dem Ausmaß der Inanspruchnahme des Vorteils, z. B. Sozialbeiträge.
  • Einteilung der Steuern: Einteilung nach 1. ... der Ertragshoheit, Art. 106 GG legt die Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden fest2. ... der Überwälzbarkeit, direkt Steuerschuldner (Person schuldet) und Steuerträger (Person trägt wirtschaftlich die Steuer) sind gleich (Einkommenssteuer), indirekt z. B. Umsatzsteuer.3. ... dem Gegenstand der Besteuerung, einerseits Besitz- und Verkehrssteuern, und andererseit in Zölle und Verbrauchssteuern.4. ... der Abzugsfähigkeit bei der Gewinnermittlung, Personensteuern sind nicht abzugsfähig, Sachsteuern (Realsteuern und die Verkehrsteuern) sind abzugsfähig5. ... den Erhebungsformen. unterscheidet Veranlagungssteuern (förmliches Verfahren, Einkommenssteuer) und Abzugssteuern (bei Quelle erhoben, Lohnssteuer, Kapitalertragssteuer)
  • Grundsätze der Besteuerung. der Grundsatz des objektiven Steuermaßes (Steuerdeckung, soll langfristig Finanzbedarf decken), subjektiven Steuermaßes (Steuerbemessung an der pers. Leistungsfähigkeit),  der steuerlichen Gerechtigkeit, (vereinigt Grundsatz von Allgemeinheit (alle Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Religion usw) und Gleichmäßigkeit (gleichartiges Verhältnis=gleich besteuert) der Grundsatz der sparsamen Steuerverwaltung. Einfache und billige Steuererhebung.
  • Was gehört zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben? Steuern, steuerliche Nebenleistungen, Gebühren, Beiträge
  • Was sind Steuern?; Nach § 3 Abgabenordnung (AO): Geldleistungen, die nicht als Gegenleistungen für eine besonder Leistung erbracht werden und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft. Zölle und Abschöpfungen sind ebenfalls Steuern.
  • Begriffsbestimmung Steuer: 1. Nur Geld-, keine Sachleistung, 2. keine Gegenleistung, von öfffenlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt, 4. zum Zweck der Erzielung von Einnahmen, 5. für alle, bei den Tatbestand zutrifft.
  • Grundsätze des Begriffmerkmals "Geldleistungen (Steuer) muss allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft. 1. Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit: Steuern dürfen nur erhoben werden, wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist, 2. Grundsatz der Gleichmäßigkeit (Steuern MÜSSEN immer dann erfüllt werden, wenn der Tatbestand zutrifft).
  • Was sind steuerliche Nebenleistungen? Das sind selbst keine Steuern, können aber im Zusammenhang mit der Besteuerung auftreten, z. B. Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge
  • Wozu dienen Steuern? Zur allgemeinen Einnahmenerzielung des Staates zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben
  • Was sind Gebühren?; Sind durch eine direkte Gegenleistung gekennzeichnet. Abgaben, die für eine besondere Amtshandlung der Verwaltung erhoben werden, Zulassungsgebühren, Passgebühren, Standesamtgebühren.
  • Was sind Beiträge? Beiträge sind Abgaben, die von jedem erhoben werden, dem ein dauernder Vorteil aus einer öffentlichen Einrichtung geboten wird, unabhängig von dem Ausmaß der Inanspruchnahme des Vorteils (z. B. Sozialversicherungsbeiträge).
  • Einteilungsform der Steuer "nach der Ertragshohheit." Art. 106 GG; Fließen Gebietskörperschaften in voller Höhe zu (z. B. Bundessteuern wie Energie-, Tabak, Versicherungs-, Soli, dann Landessteuern wie Kfz-, Erbschafts- Bier-, dann Gemeindesteuern wie Grund-, Hunde- Vergnügungs-): Fließen Gebietskörperschaftn gemeinschaftlich zu, z. B. Umsatz-, Lohn-, Einkommen-, Kapitalertrag-
  • Einteilungsform der Steuer "nach der Überwälzbarkeit." Einteilung in direkte Steuern (Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, (Einkommen und das Vermögen z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Abgeltungsteuer) und indirekte Steuern (Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern, wie Biersteuer, Tabaksteuer)
  • Einteilungsform der Steuer "Gegenstand der Besteuerung. Nach dem Steuergegenstand (Steuerobjekt) eingeteilt in Besitz- und Verkehrsteuern und andererseits in Zölle und Verbrauchsteuern
  • Was bedeutet "Steuergegenstand?" Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts oder ein bestimmter Vorgang (z.B. das Halten eines Kfz).
  • Was bedeutet "Steuergegenstand?" Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts oder ein bestimmter Vorgang (z.B. das Halten eines Kfz).
  • Beispiele für allgemeine und spezielle Verkehrssteuern Allgemeine: Umsatzsteuer, Spezielle: Grunderwerb-, Versicherungssteuer
  • Unterscheidung allgemeine und spezielle Verbrauchssteuern Allgemein: Hauptsteuer, speziell: Nebensteuer.
  • Europarechtlicher Begriff "Zoll." Einfuhr- und Ausführabgaben
  • Einteilungsform der Steuer "nach derAbzugsfähigkeit bei der Gewinnermittlung." ;Unterscheidung zwischen Personensteuern (bei steuerlicher Gewinnermittlung nicht abzugsfähig) und Sachsteuern (abzugsfähig). Personensteuern sind: z.B. Leistungen einer Kranken-, Pflege- Unfallversicherung,
  • Einteilungsform der Steuer "nach den Erhebungsformen." Unterscheidung zwischen Veranlagungssteuern (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-) und Abzugssteuern (wird an der Quelle erhoben, Lohn-, Kapitalertrag-)
  • Welche der folgenden Steuern kann man als direkte und welche als indirekte Steuern bezeichnen? Energiesteuer = indirekte Steuer, Einkommensteuer = direkte Steuer, Erbschaftsteuer = direkte Steuer, Umsatzsteuer = indirekte Steuer, Tabaksteuer = indirekte Steuer, Biersteuer = indirekte Steuer, Grundsteuer = direkte Steuer, Lotteriesteuer = indirekte Steuer, Gewerbesteuer = direkte Steuer, Versicherungsteuer = indirekte Steuer
  • Entscheiden Sie, ob folgende Steuern Besitz-, Verkehr- oder Verbrauchsteuern sind Energiesteuer = Verbrauchsteuer, Biersteuer = Verbrauchsteuer, Einkommensteuer = Besitzsteuer, Grundsteuer = Besitzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer = Verkehrsteuer; Gewerbesteuer = Besitzsteuer, Körperschaftsteuer = Besitzsteuer, Grunderwerbsteuer = Verkehrsteuer
  • Fakten zur Einkommenssteuer: Rechtsgrundlagen:Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Zweifels- und Auslegungsfragen behandeln die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) Sie stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar Gemeinschaftssteuer (Bund, Länder, Gemeinden) Personengesellschaften werden NICHT besteuert, nur die Gesellschafter Personensteuer direkte Steuer
  • Wer ist unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig? Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Prinzip Welteinkommen: Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ist danach mit seinen gesamten inländischen und ausländischen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland einkommensteuerpflichtig.  Jemand hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, der sich länger als 6 Monate im Jahr in der Bundesrepublik aufhält. Ein Steuerpflichtiger kann zwar über mehrere Wohnsitze verfügen, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Wer ist beschränkt Einkommensteuerpflichtig? Beschränkt einkommensteuerpflichtig ist jemand, der zwar inländische Einkünfte erzielt, aber im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Quellenstaatsprinzip: Die beschränkte Steuerpflicht führt zu einer Besteuerung nur von inländischen Einkünften (Quellenstaatsprinzip). 
  • Unterscheidung Einnahmen und Einkünfte? Einnahmen: alle Zuflüsse in Geld oder in geldwerten Sachleistungen (Naturalien), die im Rahmen der sieben Einkunftsarten anfallen (steuerbare Einnahmen), ohne dass irgendwelche Kosten (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abgezogen wurden. Unter Einkünften versteht man im Steuerrecht die um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten bereinigten Einnahmen.
  • Wer ist selbstständig? Wer auf eigene Verantwortung und Rechnung tätig wird (Haftung für Erfolg und Misserfolg)
  • Merkmale eines Gewerbebetriebes: Selbstständigkeit: Selbstständig ist, wer auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird. Nachhaltigkeit:Die Absicht, eine Handlung zur Erzielung von Einnahmen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und daraus eine selbstständige Erwerbsquelle zu machen. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Nach außen hin erkennbar durch eigene Leistungen gegen Entgelt am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch teilnimmt. Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei:  Absicht, aus seiner Tätigkeit Gewinne zu erzielen; diese Absicht braucht nicht Hauptzweck der Betätigung zu sein. Erstrebt der Steuerpflichtige mit seinen Einnahmen nur eine Deckung der Selbstkosten, liegt kein Gewerbebetrieb vor. Erreicht der Steuerpflichtige auf die Dauer jedoch nicht mindestens einen Ausgleich von Aufwand und Ertrag, kann es sich um Liebhaberei handeln.
  • Was ist Liebhaberei? Liebhaberei liegt vor, wenn:  a) ein Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und b) er nach seiner Wesensart und nach der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeitet.  
  • Das EStG nennt zwei Hauptarten der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und • Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
  • Was sind Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit Z. B.  Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung (z.B. Insolvenzverwaltung) und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
  • Gruppen von Arbeitnehmern hinsichtlich Arbeitslohn: a) Arbeitnehmer, die aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, b) Arbeitnehmer, die aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (z.B. ein pensionierter Finanzbeamter). Wartegelder, Ruhegelder und Witwen- und Waisengelder 
  • Was ist die Abgeltungssteuer? Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungsteuer für Kapitalvermögen (Paragraph 20 EStG) eingeführt. Sie trat an die Stelle der bisherigen Kapitalertragsteuer. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge und wird direkt an der Quelle vom Schuldner der Erträge oder der depotverwaltenden Stelle (Kreditinstitut) einbehalten und anonym an die Finanzverwaltung abgeführt. 
  • Welche Steuersätze beinhaltet die Abgeltungssteuer? (Erhebungstechnik für Steuern auf Kapitaleinkünfte)   Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 %). Gesamt von 26,375 % ohne Kirchensteuer. Mit Kirchensteuer ca. 28 %. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird als Werbungskosten (vgl. zur Begriffserklärung Kapitel 2.1.2.3) ein Betrag von 801,00 € abgezogen (Sparer- Pauschbetrag).
  • Voraussetzung, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dieser Einkunftsart zugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Gebäude und Grundstücke nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehören. Gehört das Grundstück zum Betriebsvermögen, so sind Einnahmen den Einkunfts arten 1 bis 3 (Gewinneinkunfts arten) zuzurechnen.
  • Ein paar "Sonstige Einkünfte" Zu den wichtigsten zählt die Leibrente, gesetzlich und privat aus wiederkehrenden Bezügen,aus Unterhaltsleistungen,aus privaten Veräußerungsgeschäften (nicht Veräußerungsgeschäfte mit Kapitalanlagen),aus bestimmten Leistungen (z.B. aus gelegentlicher Vermietung),aus Altersvorsorgeverträgen (auch Pensionskassen, Direktversicherungen). 
  • Prinzip der nachgelagerten Besteuerung von Renten (sonstige Einnahmen)? Sind die Ausgaben für die Zukunftssicherung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, so können die späteren Leistungen aus der Zukunftssicherung kein Arbeitslohn sein.  Die später zufließenden Leistungen werden als sonstige Einkünfte nach Paragraph 22 EStG steuerlich erfasst.  Sind die Ausgaben für die Zukunftssicherung dagegen kein Zufluss von Arbeitslohn (etwa bei den Beamtenpensionen), so sind die späteren Leistungen aus der Zukunftssicherung steuerpflichtiger Arbeitslohn (z.B. Beamtenpensionen). 
  • Idee der nachgelagerten Besteuerung bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.  erfordert, dass einerseits die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung künftig in vollem Umfang (und nicht nur mit dem Arbeitgeberanteil) steuerfrei gestellt werden müssen, andererseits aber die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang (also zu 100 %) besteuert werden.
  • Wie errechnet sich die nachgelagerte Besteuerung der Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung? Rentenbeginn vor 2006: nachgelagert zu versteuernder Anteil 50% festRentenbeginn nach 2005: beginnt bei 50% + Besteuerungsanteil in Jahren *2% Bsp: Rentenzahlung beginnt 2013: Besteuerungsanteil 66%
  • Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind: 1. der Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge und2. die positive „Summe der Einkünfte“, ohne Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit,ohne Einkünfte aus Leibrenten und Einkünfte i.S.d. § 24 a Nrn. 3 bis 5.
  • Altersentlastungsbetrag im Verhältnis zur nachgelagerten Rentenversteuerung - Nachgelagerte Besteuerung bei Leibrenten aus gesetzlicher Rentenversicherung: (Altersentlastungbetrag wird analog abgeschmolzenLaufzeit 35 Jahre, Beginn 01.01.2005Rentenbeginn vor 2006: nachgelagert zu versteuernder Anteil 50% festRentenbeginn nach 2005: beginnt bei 50% + Besteuerungsanteil in Jahren *2%Bsp: Rentenzahlung beginnt 2013: Besteuerungsanteil 66%, der Rest ist steuerfrei – Altersentlastungsbetrag, wird abgeschmolzen analog nachgelagerter BesteuerungLaufzeit 35 Jahre, Beginn 01.01.2005Rentenbeginn vor 2006: Altersentlastungsbetrag 40% fest Rentenbeginn nach 2005: beginnt bei 40% - (minus) Altersentlastungsanteil in Jahren *1,6%Bsp: Rentenzahlung beginnt 2013: Altersentlastunganteil 27,2%, der Rest ist zu besteuern
  • Verlustausgleich, Verlustabzug Können Verluste durch den Verlustausgleich nicht ausgeglichen werden, stehen sie für den Verlustabzug zur Verfügung. Während der Verlustausgleich die Verlustverrechnung innerhalb eines Veranlagungszeitraumes bezeichnet, versteht man unter dem Verlustabzug die Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Veranlagungszeiträumen.