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Versicherungen (Fach) / Komposit PHV/VHV/WGV (Lektion)
Hausrat
Haftpflicht
Wohngebäude
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- Welche Besonderheiten gibt es bei der PHV bei Kraft, Wasser und Luftfahrzeugen (kleine Benzinklausel) Auch das nach AHB generell ausgeschlossene Risiko "Kraft-, Luft- undWasserfahrzeuge" (sog. kleine Benzinklausel) erfährt in der Privat-Haftpflichtversicherung einige Abänderungen (Ziffer 7 RBE in Verbindungmit G. Ziffer 2 RBE).Versichert sind zum Beispiel auch Schäden durch den Gebrauch von nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugenund Anhängern (z.B. ein Buggy am privaten Strand)soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Geschwindigkeit (z.B.Krankenfahrstühle) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Geschwindigkeit vonnicht mehr als 20 km/h (z.B. Aufsitzrasenmäher) Unbemannten Flugmodellen, Ballonen und Drachen, die wederdurch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und derenFluggewicht 5 kg nicht übersteigen ferngelenkten Modellfahrzeugen Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigeneoder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren oder Treibsätzen.Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch vonfremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führenkeine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
- Welche Personen sind über die PHV versichert. So ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen mitversichert: Ehegatte des Versicherungsnehmers der eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratetsind und der Lebensgefährte unter der Anschrift desVersicherungsnehmers amtlich gemeldet ist. unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaftlebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowieKinder des mitversicherten Lebensgefährten) gegenüber Dritten: Beschäftigte im Haushalt des Versicherungsnehmerswährend ihrer Tätigkeit für diesen - zu diesem Personenkreisgehört beispielsweise die Haushaltshilfe, Reinigungskraftund der Babysitter. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflichtfür Personen, die auf Grund eines Arbeitsvertrages oder aus Gefälligkeitdie Wohnung, das Haus oder den Garten des Versicherungsnehmersbetreuen oder im Winter den Streudienst übernehmen(z.B. der Gärtner oder die hilfsbereite Nachbarin).
- In wie weit sind Familienangehörige zeitlich begrenzt mit abgesichert. Geht es um die Mitversicherung von Familienangehörigen, sind zeitlicheAbgrenzungen zu beachten: Während der Versicherungsschutz für minderjährige Kinder uneingeschränktgilt, sind volljährige Kinder nur versichert, solangesie sich noch in einer Schul- oder innerhalb von 12 Monaten anschließendenBerufs- und/ oder studentischen Ausbildung befinden.Eine sich innerhalb von 12 Monaten anschließende zweiteAusbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert. Für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheiratetenKinder bleibt der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmersbis zur nächsten Beitragsfälligkeit erhalten. Sofernder überlebende Ehegatte die nächste Prämienrechnungzahlt, wird er neuer Versicherungsnehmer (Vertragsübergang).
- Welche Absicherungen von Haftpflichtversicherungen im privat Bereich gibt es - PHV - Tierhalter HV - haus und Grundbesitzer HV - Gewässerschaden HV
- Wie ist eine HV steuerlich zu berücksichtigen Der Gesetzgeber unterstützt die wirtschaftliche und soziale Bedeutungder Haftpflichtversicherung dadurch, dass die Beiträge im Rahmender Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.Stehen die Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung im Zusammenhangmit Einkünften (wie zum Beispiel die Hausbesitzer-Haftpflichtwg. vermieteter Wohnungen), sind sie als Werbungskosten bei derbetreffenden Einkunftsart abziehbar.
- Welche Gefahren sind in de rHaus und Grundbesitzer HV abgesichert? Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht gewährt Versicherungsschutzfür die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer,Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher des im Versicherungsscheinbzw. in den Nachträgen bezeichneten Gebäudes oderGrundstücks. Darüber hinaus ist auch die Versicherung der gesetzlichenHaftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmervon Bauarbeiten (Neuarbeiten/Reparaturen) bis zu einer veranschlagtenBausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben mitversichert. In den Versicherungsschutz sind z.B. auch eingeschlossen: Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässeraus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümeraus dem gemeinschaftlichen Eigentum
- Was sichert eine Gewässerschaden HV ab Nach § 89 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) haftet der Inhabereiner Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen ohne Verschulden undder Höhe nach unbegrenzt. Der private Versicherungsbedarf bei Anlagenzum Lagern von Heizöl (für die Raumbeheizung) kann durch eineselbstständige Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung gedecktwerden. Sie beruht (neben den AHB) auf den Besonderen Bedingungenfür die Versicherung der Haftpflicht aus dem Gewässerschaden-Anlagenrisiko (RBE-Privat F.). Sie deckt den Schaden, der dadurch entstehen kann, dass die gelagertenSubstanzen in ein Gewässer gelangen und dessen Beschaffenheitverändern.Mitversichert sind auch die Personen, die durch einen Arbeitsvertragmit der Verwaltung, Reinigung, Betreuung usw. der Grundstücke beauftragtsind – und zwar für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungenin Anspruch genommen werden; dies gilt übrigens auchfür Personen, die diese Tätigkeiten gefälligkeitshalber durchführen.Darüber hinaus sind auch die Aufwendungen (auch erfolglose) desVersicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadensversichert (Rettungskosten); auch Aufwendungen zur Wiederherstellungdes Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen wie es vorBeginn der Rettungsmaßnahme bestand sowie außergerichtliche Gutachterkosten,sofern sie zusammen mit der Entschädigungsleistungdie Versicherungssumme nicht übersteigen (siehe unten). Entstandendurch eine Weisung des Versicherers höhere Kosten, sind auch diesezu ersetzen.
- Welche Schäden sind in der Gewässerschaden HV ausgeschlossen Ohne dass ein Gewässerschaden vorliegen muss, sind in den Versicherungsschutzauch Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmerseingeschlossen, die dadurch entstehen, dass diegewässerschädlichen Stoffe aus der Anlage bestimmungswidrig ausgetretensind. Hierbei handelt es sich - im Gegensatz zu den sonstigenBestimmungen in den AHB und in den RBE - um eine Eigenschadenversicherung.In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer allerdingseine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen. Schäden an derAnlage selbst bleiben jedoch ausgeschlossen. Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen: Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und jedemitversicherte Person, die den Schaden durch bewusstes Abweichenvon den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungenverursacht haben (Vorsatz). der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung Haftpflichtansprüche aus sog. Gemeingefahren, wie z.B. Krieg,feindselige Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik Der Versicherungsschutz wird im Rahmen einer sog. Einheitsversicherungssummegewährt, d. h. eine Versicherungssumme fürPersonen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung füralle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt dasDoppelte der Versicherungssumme.
- Was ist eine Bauherrenversicherung und was leistet diese? Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmerim Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung auch in der Eigenschaftals Bauherr versichert ist, wenn er eigenverantwortlich ein Bauwerkerstellt bzw. erstellen lässt oder bei den Bauarbeiten selber tätigwird.Versicherungsfachwissen IHK© 07/2014, VIWIS GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München Seite 38Dieser beitragsfreie Versicherungsschutz gilt aber nur bis zu einerBausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betragüberschritten, sehen die Versicherer vor, dass für das gesamte Vorhabeneine Bauherren-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.8.5.1 Umfang des VersicherungsschutzesAls Veranlasser einer Baumaßnahme treffen den Bauherrn Verkehrssicherungs-,Überwachungs- und Auswahlpflichten. Dieses Risiko besteht(selbstständig) neben dem der Architekten, Bauunternehmerbzw. -handwerker und wird während der Durchführung der Baumaßnahmedurch die Bauherren-Haftpflichtversicherung gedeckt. Diessetzt allerdings voraus, dass die Planung, Bauleitung und Bauausführungan einen Dritten abgegeben wurde. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzerfür das zu bebauende Grundstück und das zu errichtendeBauwerk einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht ausdem Miteigentum an den Gemeinschaftsanlagen. Eingeschlossen sind z.B. Haftpflichtansprüche wegen Senkungenvon Grundstücken oder Erdrutschungen ebenso Haftpflichtansprücheaus Sachschäden durch Abwässer. Mitversichert sind auch Schäden durch nicht versicherungspflichtigeKraftfahrzeuge bzw. nicht versicherungspflichtige selbstfahrendeArbeitsmaschinen. Darüber hinaus ist u. a. zusätzlich versicherbar: Die gesetzlicheHaftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung derBauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten mit eigener Leistung(Selbsthilfe beim Bau). Ist diese Bauausführung gesondertvereinbart worden, ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mitden Bauarbeiten beschäftigten Personen mitversichert – also dieSchäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen.
- Was ist in der VHV an Sachen abgesichert? MöbelGardinenTeppichePflanzenBilderGobelinsKleidung/WäscheGeschirr/BesteckHaushaltsgeräteRadio, TV, VideoSchmuck/ SammlungenLebensmittelPutz-/ WaschmittelVorräteHeizmaterialBargeld Darüber hinaus sind auch versichert: serienmäßig produzierte Anbaumöbel/-küchen - also nicht individuellfürs Gebäude gefertigt privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die der versichertenWohnung dienen in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmerals Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafftoder (z.B. vom Vermieter) übernommen hat. Voraussetzung istallerdings, dass er für diese Sachen vereinbarungsgemäß "die Gefahrträgt" - d.h., er ist für Reparatur bzw. Wiederbeschaffungverantwortlich. Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motorensowie Surfgeräte, Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierteFlugdrachen. selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Spielfahrzeuge,soweit sie nicht versicherungspflichtig sind. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlichdem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einermit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon jedoch ausgeschlossen. Haustiere, die in Wohnungen artgerecht gehalten werden (wiez.B. Fische, Katzen, Vögel)Dabei ist nicht entscheidend, wem diese "Sachen" gehören. Befindensie sich also in fremdem Eigentum, sind auch sie versichert (z.B. dievom Nachbarn geliehene Bohrmaschine oder die unter Eigentumsvorbehaltgekaufte Waschmaschine) – entscheidend ist, dass sie nicht imEigentum von Mietern bzw. Untermietern des VN stehen.Zum versicherten Hausrat gehören nach §6 Nr. 2 VHB 2008 auchWertsachen:
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- In wie weit sind Wertsachen bei der Hausratversicherung abgesichert? Wie gesagt – Wertsachen sind u. a. Bargeld und auf Geldkarten geladeneBeträge, Sparbücher, Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine,Münzen und Medaillen wie auch Antiquitäten, die über 100 Jahre altsind (jedoch keine Möbelstücke) – § 13 Nr.1 VHB 2008.Für diese Wertgegenstände gilt eine allgemeine Entschädigungsgrenze:Sie beträgt 20% je Versicherungsfall, sofern keine andereVereinbarung getroffen wurde (§ 13 Nr.2 VHB 2008).Nach VHB 2008 gibt es neben der allgemeinen auch besondere Entschädigungsgrenzen.Sie gelten für bestimmte Wertsachen, die sichaußerhalb eines verschlossenen und anerkannten Wertschutzschrankesbefinden. Solche Wertschutzschränke müssen durch die VdSSchadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelleanerkannt sein und sofern freistehend - mindestens 200 kg schwer sein oder sofern leichter als 200 kg - nach Herstellervorgaben fachmännischverankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.Besondere Entschädigungsgrenzen (siehe § 13 Nr. 2 b VHB 2008)existieren für: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (1.500 EUR) Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere (3.000 EUR) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen undMedaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin (20.000 EUR).Diese „Grenzen“ können auch nicht durch den Abschluss mehrererHausratversicherungen aufgehoben werden. Anders ausgedrückt:Trotz mehrerer Hausratversicherungen kann insgesamt keine höhereEntschädigung geleistet werden als im Einzelvertrag vereinbart.
- Welche Sachen sind üblicher Weise nicht über eine VHV abgesichert? Nach § 6 Nr. 4 VHB 2008 sind in der Hausratversicherung u. a. ausdrücklichnicht versichert: Hausrat von Mietern und Untermietern, soweit nicht vom Versicherungsnehmerüberlassen Gebäudebestandteile (z.B. Fenster und Türen), es sein denn, dasssie in § 6 Nr. 2 c ausdrücklich genannt werden Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger (mit Ausnahme der in § 6Nr. 2c genannten) sowie deren Teile und Zubehör Luft- und Wasserfahrzeuge (ohne die in § 6 Nr. 2 c genannten)einschließlich nicht eingebauter Teile Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag(für z.B. Schmucksachen und Pelze) versichert sind- sog. Valorenversicherung.
- Welche Gefahren sind typischer Weise in der VHV abgesichert? samtenHausrat des Versicherungsnehmers. Die versicherten Sachenmüssen aber durch eine der nachstehenden Gefahren zerstört bzw.beschädigt werden oder durch sie abhanden kommen (§ 1 VHB2008): Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seinerLadung Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat Vandalismus Leitungswasser Sturm und Hagel
- Was behinhaltet die Gefahr Brand (unterschied Senkschaden) Die versicherte Gefahr "Brand" wird als ein „Feuer“ definiert, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihnverlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.Nach § 2 Nr. 2 VGB 2008 setzt "Brand" also stets ein Feuer voraus, d.h. einen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung (Flamme, Glut,Funken). Das "Feuer" muss auch ohne einen bestimmungsgemäßenHerd entstanden sein oder ihn verlassen haben.Als bestimmungsgemäß gelten z.B. Öfen, Kerzen, Streichhölzer - mithinsolche Sachen und Anlagen, die dazu dienen, Feuer zu erzeugen,zu unterhalten bzw. aufzunehmen. Folglich sind z.B. Elektrogerätekein bestimmungsgemäßer Herd, da sie kein Feuer, sondern nur Hitzeerzeugen. Ein "Feuer" kann aber auch ohne bestimmungsgemäßenHerd entstehen - zum Beispiel durch Blitzschlag, Kurzschluss oderSelbstentzündung; dazu zählt auch Brandstiftung.Indem die VHB verlangen, dass sich das Feuer auch aus eigener Kraftauszubreiten vermag, sind z.B. Sengschäden vom Versicherungsschutzausgeschlossen. Das Feuer muss also über eine gewisse "Eigendynamik"verfügen, um sich aus eigener Kraft selbstständig - z.B.ohne zusätzlichen Zündstoff - auszubreiten. Wird z.B. durch Funkenflugaus dem Kamin ein winziges Loch in den Teppich gesengt, liegtalso kein Schaden im Sinne der VHB vor; die Wärmeenergie hat nichtdie Kraft, den Teppich in Brand zu setzen. Anders verhält es sichaber, wenn der Sengschaden infolge eines Brandes entstanden ist -der Teppich wird z.B. durch einen brennenden Fernseher versengt;ein solcher Sengschaden ist versichert; wie auch ein Sengschadendurch Blitzschlag, Ex- oder Implosion (§ 2 Nr.4 VHB 2008).
- Was bedeutet die Gefahr Blitzschlag Gemäß § 2 Nr.3 VHB 2008 ist "Blitzschlag" das unmittelbare Auftreffeneines Blitzes auf Sachen; er entzündet ein Feuer an den versichertenSachen oder beschädigt sie, ohne einen Brand zu entfachen(zündender Blitzschlag).Entschädigungspflichtig sind aber nicht nur Schäden an versichertenSachen, in die der Blitz eingeschlagen hat; vielmehr auch die Schäden,die der Blitzschlag adäquat kausal (an versicherten Sachen) verursachthat. Wenn also der Blitz z.B. in einen Baum einschlägt undder abgespaltene Ast die (versicherte) Fernsehantenne des Einfamilienhausesbeschädigt, ist dieser Folgeschaden versichert.Darüber hinaus deckt die Hausratversicherung auch Schäden durchnicht zündenden Blitzschlag (sog. kalter Schlag), wenn TrümmeroderSengschäden verursacht wurden. Typisches Merkmal des "kaltenSchlag" ist z.B. die Verfärbung von Metall, Zersplitterung von Holz,das Abplatzen von Putz oder die Schwärzung von Mauerwerk.Beachten Sie:Geht die durch den Blitz freiwerdende Energie z.B. auf elektrischeLeitungen über und verursacht dadurch Kurzschluss-, Überstrom- oderÜberspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten,sind diese Schäden nur dann versichert, wenn an Sachen aufdem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch BlitzschlagSchäden anderer Art entstanden sind.
- Was ist ein zündender Blitzschlag Zündender Blitzschlag Beispiel: Blitzschlag löst einen Brand aus(dies ist ein Brand, der ohne bestimmungsgemäßenHerd entstandenist also als Brand versichert).
- Was ist ein Kalter Blitzschlag - Beispiel Durch herabfallende Steine desSchornsteines wird die Markisebeschädigt.
- Geben Sie ein Beispiel für: Sengschäden durch Blitzschlag Beispiel: Beispiel:Ein Blitz versengt den Teppich imWohnzimmer.
- Geben Sie ein Beispiel für: Luftdruckschäden durch Blitzschlag Durch den Luftdruck eines einschlagendenBlitzes platzt die Fensterscheibe,und das Ledersofa wirdbeschädigt.
- Beschreiben Sie die Gefahr "Explosion" Die Gefahr "Explosion" ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben vonGasen sowie Dämpfen basierende plötzlich ablaufende Kraftäußerung.Eine derartige „typische“ Substanz-/Verbrennungsexplosion ist z.B.die Explosion von Erd- oder Propangas, bei der sich ein Gas-Luftgemisch entzündet. Dieser Verbrennungsvorgang erzeugt eineDruckwelle, die z.B. die Fensterscheibe einer Wohnung zerstört - dieGlassplitter beschädigen Gardinen.
- Beschreiben Sie die Gefahr Implosion Bei einer Implosion entsteht der Schaden durch einen Unterdruck –wenn also der Innendruck eines Gerätes (Behälters) niedriger ist alsder Außendruck und die Wandung reißt; geläufige Beispiele sind dieimplodierende Bildröhre des Fernsehers oder der Computerbildschirm.
- Beschreiben Sie die Gefahr: Anprall von Luftfahrzeugen oder dessenLadung oder Teile davon "Luftfahrzeuge" sind z.B. Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge,Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme,Flugmodelle, Luftsportgeräte sowie sonstige für die Benutzungdes Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen vonmehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werdenkönnen (§ 1 Luftverkehrsgesetz).
- Beschreiben Sie die Gefahr Einbruchdiebstahl Um die Gefährdung - und damit die Bedeutung des Versicherungsschutzeszu unterstreichen - nur wenige Zahlen: Etwa alle 3 bis 5Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Die Einbrecher kommenam häufigsten in der Mittagszeit. Rund 8 von 10 Einbrüchen findentagsüber statt und bei ca. 70% aller Einbrüche überwinden sie miteinfachsten Mitteln Türen.Im Zusammenhang mit der Hausratversicherung ist aber zu beachten,dass der sog. einfache Diebstahl nicht gedeckt ist - wenn also Sachengestohlen werden, in deren Besitz man durch "leichten Zugriff"kommt (zum Beispiel der Diebstahl von Wäsche auf der Leine, vonGartenmöbeln und -geräten, die im Freien standen).Die Hausratversicherung setzt vielmehr einen Einbruchdiebstahl voraus,der stets gebäudegebunden ist.Demnach liegt ein Einbruchdiebstahl nach § 3 Nr.2 VHB 2008 vor,wenn der Dieb Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum einesGebäudes einbricht - also mit Gewaltanwendung gegen Sachen (z.B. dasAufbrechen der Eingangstüre eines Einfamilienhauses) durch eine nicht dazu bestimmte Öffnung einsteigt - wobei Hindernisseüberwunden werden müssen (z.B. das Hineinkriechendurch ein Kellerfenster) mittels falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßenÖffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist "falsch", wenn seine Fertigung nicht von einerberechtigten Person gebilligt oder veranlasst wurde; als "Werkzeuge"gelten u. a. Dietriche und Haken. in einen Raum eines Gebäudes mit richtigen Schlüsseln eindringt,die er durch Beraubung - auch außerhalb der Wohnung - oderohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durchDiebstahl an sich gebracht hat. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falscheSchlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnenbestimmte Werkzeuge benutzt oder das Behältnis mit richtigenSchlüsseln öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durchEinbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat in einem Raum eines Gebäude bei einem Diebstahl auf frischerTat angetroffen wird und dann Gewalt anwendet oder eine Gewalttatmit Gefahr für Leib und Leben androht, um sich den Besitzdes gestohlenen Gutes zu erhalten aus einer verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdemer sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hat.
- BEschreiben Sie die Gefahr Raub Nach § 3 Nr.4 VHB 2008 setzt die versicherte Gefahr "Raub" voraus,dass gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, umdessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.Ereignet sich die Tat am Versicherungsort (z.B. in der Wohnung), bedarfes hingegen keiner Gewaltanwendung - es reicht deren Androhung.Beispiel: Einbrecher bedrohen den Versicherungsnehmer (inder Wohnung) mit einer Waffe, worauf dieser seine wertvolle Briefmarkensammlungherausgibt.Nach § 3 Nr.4 cc) VGB 2008 liegt Raub aber auch dann vor, wenndem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden,weil sein körperlicher Zustand durch einen Unfall oder eine sonstigenicht verschuldete Ursache beeinträchtigt und damit seine Widerstandskraftausgeschaltet war.Beachten Sie:Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seinerZustimmung in der Wohnung anwesend sind. Darüber hinaus erstrecktsich der Versicherungsschutz – ohne Rücksicht auf mitwirkendeUrsachen – nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters anden Ort der Wegnahme herangeschafft bzw. auf Verlangen des Tätersherausgegeben werden – es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nurinnerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tat ausgeübt wurde.
- Beschreiben Sie die Gefahr: Vandalismus nach einem Einbruch Wenn der Täter körperlich in die Wohnung eindringt und versicherteSachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, spricht man von "Vandalismus"(§ 3 Nr.3 VHB 2008). Der Versicherungsschutz ist aber an konkrete Voraussetzungen gebunden: Der Täter muss durch Einbruch, Einsteigen, mittels falscherSchlüssel oder anders nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmterWerkzeuge oder mit richtigen Schlüsseln, die er – auchaußerhalb der Wohnung – durch Beraubung oder ohne fahrlässigesVerhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sichgebracht hat eingedrungen sein; Vandalismus nach einem "Einschleichen"in die Wohnung (z.B. weil die Türe offen stand) istnicht versichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf versicherteSachen - keine Gebäudebeschädigungen. Führt allerdings Vandalismusnach einem Einbruch oder einer Beraubung zu Gebäudebeschädigungeninnerhalb der Wohnung, werden die Reparaturkostenübernommen (§ 8 Nr.1 g) VHB 2008).
- Beschreiben Sie die Gefahr Leitungswasser Soweit Rohre bzw. Installationen zum versicherten Hausrat gehören,sind nach § 4 VHB 2008 Bruchschäden versichert.Die VHB differenzieren im § 4 Nr.1 VHB 2008 grundsätzlich frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren sowie frostbedingte Bruchschäden an bestimmten Installationen.Diese Schäden müssen „innerhalb von Gebäuden“ eintreten – dabeibeziehen die VHB das Merkmal „innerhalb“ auf den gesamten Baukörpereinschließlich der Bodenplatte.Neben diesen Bruchschäden umfasst der Versicherungsschutz nach §4 Nr.2 VHB 2008 auch Nässeschäden, „die durch bestimmungswidrigaustretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oderabhanden kommen“. Dabei ist unter Leitungswasser das Wasser zu verstehen, dasgegen den Willen einer berechtigten Person (bestimmungswidrig)aus bestimmten Vorrichtungen austritt – so z.B. aus: Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damitverbundenen Schläuchen mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenenEinrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (z.B. Geschirrspüler,Waschmaschinen, Durchlauferhitzer, Waschbeckensowie Badewannen) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Einrichtungenaus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen Wasserlösch- und Berieselungsanlagen Aquarien oder Wasserbetten Als Leitungswasser gelten auch Sole, Öle, Kühl- und Kältemittelaus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowieWasserdampf.
- Welche Gefahren sind bei Leitungswasser nicht mit abgesichert? Nicht versichert sind hingegen u.a.: Plansch- oder Reinigungswasser Schwamm Grundwasser, stehende/fließende Gewässer Überschwemmung/Hochwasser Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau.Des Weiteren erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schädendurch Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegeneines Brandes Druckproben, Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäudeoder an der Sprinkler- bzw. Berieselungsanlage Erdsenkung oder Erdrutsch – es sei denn, dass sie durch Leitungswasserverursacht wurden Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder sonstigen mobilenBehältnissen Beachten Sie:Vom Versicherungsschutz sind Schäden am Inhalt eines Aquariumsausgeschlossen, wenn sie dadurch entstanden sind, dass Wasser ausdem Aquarium ausgetreten ist; ebenso Schäden an Gebäuden oderGebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind sowie den darin befindlichenSachen
- Was bedeutet die Gefahr Sturm und Hagel Die versicherten Gefahren "Sturm und Hagel" sind im § 5 der VHB2008 zu einer Gefahrengruppe zusammengefasst. Sturm wird als"wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8" definiert(mind. 63 km/Stunde). Entscheidend ist das Merkmal "wetterbedingt"- Luftbewegungen durch Düsenflugzeuge, Großbrände oderExplosionen fallen nicht unter den Versicherungsschutz.Kann die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichneteGrundstück z.B. nicht durch das Wetteramt festgestellt werden,räumt der Versicherer gewisse Nachweiserleichterungen ein. Dannwird "Sturm" unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an einwandfreienGebäuden oder ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen verursachthat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes desGebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nurdurch Sturm entstanden sein kann.Das "Hagelrisiko" ist obligatorisch mitversichert, setzt aber nicht voraus,dass gleichzeitig "Sturm" vorliegt.
- Welche Gefahren sind ggf. über zusätzliche Klauseln einschliessbar Fahrraddiebstahl (Klausel PK 7110) Überspannung (Klausel PK 7111) Elementarschäden (BWE 2008)
- Was bedeutet die Gefahr: Fahrraddiebstahl Fahrräder zählen zum Hausrat. Das bedeutet, dass sie am Versicherungsortden gleichen Versicherungsschutz genießen wie der übrigeHausrat. Wird also ein Fahrrad aus verschlossenen Kellern, Garagenoder Schuppen auf dem Versicherungsgrundstück gestohlen, liegt ein"Einbruchdiebstahl" im Sinne der VHB 2008 vor.Wenn aber das Fahrrad auf der Straße aus offenen Fahrradständernoder gemeinschaftlichen Fahrradabstellräumen entwendet wird, bestehtkein Versicherungsschutz - selbst wenn das Fahrrad abgeschlossenwar; es handelt sich dabei nur um einfachen Diebstahl. Diese Versicherungslücke kann durch Vereinbarung der Klausel PK7110 "Fahrraddiebstahl" geschlossen werden. Dabei ist allerdings auffolgende Obliegenheiten (PK 7110 Nr. 1. bis 5.) des Versicherungsnehmershinzuweisen: Das Fahrrad muss - wenn es nicht zur Fortbewegung benutzt wird– durch ein eigenständiges Fahrradschloss gesichert werden; sog.Rahmenschlösser gelten nicht als „eigenständig“. Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und hat der VN die Möglichkeit,das Fahrrad in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum unterzustellen,muss er dieser Verpflichtung nachkommen und dasFahrrad zusätzlich mit einem eigenständigen Schloss sichern. Im Schadenfall muss der VN über Kaufbeleg, Hersteller- und Marken-Unterlagen sowie die Rahmennummer verfügen, soweit ihmdies zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist ein Diebstahlunverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer nachzuweisen,dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seitAnzeige wieder herbeigeschafft wurde.Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der Versicherungssummedes gesamten Hausrats begrenzt; eine Erhöhung dieser Entschädigungsgrenze(z.B. auf zwei, drei oder einen noch höheren Prozentsatz)kann vereinbart werden.
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- Was bedeutet die Gefahr: Überspannung 2.4.2 Überspannung (Klausel PK 7111)Ergänzend zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden kanndurch die Vereinbarung der Klausel PK 7111 auch Schäden versichertwerden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Gerätendurch Überspannung Überstrom und Kurzschlussinfolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingteElektrizität entstehen.Die Entschädigung ist je Versicherungsfall grundsätzlich auf 5% derVersicherungssumme begrenzt; eine Änderung dieser Entschädigungsgrenzeauf einen höheren Prozentsatz kann vereinbart werden.
- Was bedeutet die Gefahr Elementarschäden Als Ergänzung zur Hausratversicherung besteht die Möglichkeit, weitereElementarschäden zu versichern - entweder durch Anbündelungoder als eigenständiger Vertrag.Die Besondere(n) Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden(BWE 2008) decken Schäden an den versicherten Sachen,die durch die nachstehenden Gefahren zerstört oder beschädigt werdenoder in deren Folge abhanden kommen. Nach § 2 BWE 2008 sind Schäden versichert, die durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigtwerden oder abhanden kommen: Überschwemmung, Rückstau Erdbeben Erdsenkung, Erdrutsch Schneedruck, Lawinen VulkanausbruchDer Versicherungsschutz umfasst auch die durch den Versicherungsfallnotwendigen Kosten gem. § 8 VHB 2008 (siehe unten).Nicht versichert sind hingegen nach § 10 BWE 2008 die GefahrenSturmflut und Grundwasser (soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen),Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen,die sich in nicht bezugsfertigen Gebäuden befinden oder wegenUmbauarbeiten nicht benutzbar sind sowie Schäden an im Freien befindlichenbeweglichen Sachen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,Selbstbehalte zu vereinbaren (§ 12 BWE 2008).
- Grobübersicht: Versicherte Sachen sind? Versicherte Gefahren sind? Versicherte Schäden sind? Versicherte Sachen sind? Hausrat, Bargeld,weitere Wertsachen Versicherte Gefahren sind? Brand, Blitzschlag, Explosion,Implosion, Anprall oderAbsturz eines Luftfahrzeuges,seiner Teile oder Ladung,Einbruchdiebstahl,Raub, Vandalismus nacheinem Einbruch, Leitungswasser,Sturm und Hagel Versicherte Schäden sind? ZerstörungBeschädigungAbhandenkommen
- Zwischen welchen Ausschlüssen unterscheidet man in der VHV Die Verbundene Hausratversicherung unterscheidet grundsätzlichzwei Gruppen von Ausschlüssen: generelle - für alle Gefahren/Gefahrengruppen partielle - für einzelne Gefahren/ Gefahrengruppen
- Was sind generelle Ausschlüsse? Nach § 34 Nr.1 VHB 2008 sind alle Schäden nicht versichert, die derVersicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt hat. Verursacht er denSchaden hingegen grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendenVerhältnis zu kürzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der Versicherungsnehmergem. § 37 VHB 2008 das Verhalten seiner "Repräsentanten"grundsätzlich zurechnen lassen muss - als Repräsentantgelten in der Regel Ehe-/Lebenspartner. Der Begriff des"Repräsentanten" wird aber im Einzelfall sehr eng ausgelegt, sodass selbst der Ehegatte nicht immer als Repräsentant anerkanntwird. Darüber hinaus sind auch solche Schäden nicht versichert, diedurch Krieg, innere Unruhen und Kernenergie entstehen (§ 1 Nr.2VHB 2008) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen auch Schäden durchErdbeben und weitere Elementargefahren (§ 2 Nr.5 VHB 2008) Sengschäden (soweit nicht Folge eines Sachschadens) Schäden durch Explosionen im Verbrennungsraum von Verbrennungskraftmaschinen(soweit nicht Folge eines Sachschadens) Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch denin ihnen auftretenden Gasdruck
- Welche Ausschlüsse gibt es bei Brand - Blitzschlag - Explosion Ausgeschlossen sind auch Kurzschluss-, Überspannungs- und Überstromschädenan elektrischen Einrichtungen und Geräten, wenn derBlitz nicht an Sachen auf dem Grundstück Schäden anderer Art verursachthat („Überspannungsschäden“ sind aber wiederum über dieKlausel PK 7111 versicherbar).
- Welche Ausschlüsse gibt es bei Raub? Der Versicherungsschutz gegen Raub bezieht sich nicht auf Sachen,die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oderHerausgabe gebracht wurden (§ 3 Nr. 4 c VHB 2008).
- Welche Ausschlüsse gibt es bei Leitungswasser Die Deckung gegen "Leitungswasser" umfasst nach § 4 Nr. 3. VHB2008 - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - keine Schädendurch Plansch- oder Reinigungswasser Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einendadurch hervorgerufenen Rückstau Erdsenkung oder Erdrutsch - es sei denn als Folge eines Leitungswasserschadens Schwamm Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegeneines Brandes bzw. durch Druckproben oder Umbauten bzw. Reparaturarbeitenan Gebäuden oder an diesen Anlagen.
- Welche Ausschlüsse gibt es bei Sturm und Hagel Die versicherte Gefahr "Sturm und Hagel" bezieht sich gem. § 5 Nr. 4VHB 2008 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schädendurch Sturmflut Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) Eindringen von Regen, Schnee, Hagel oder Schmutz durch nichtordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andereÖffnungen; es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oderHagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Der Versicherer leistet auch nicht für Schäden an Gebäuden oderGebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den darin befindlichenSachen Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Dieser Ausschlussgilt nicht für die auf dem (gesamten) Grundstück befindlichenAntennenanlagen und Markisen, sofern diese ausschließlichvom VN genutzt werden.
- welche Kosten sind on Top mit abgesichert? Aufräumungskosten Bewegungs- und Schutzkosten Transport- und Lagerkosten Schlossänderungskosten Reparaturkosten für Gebäudeschäden Hotelkosten Bewachungskosten Kosten für provisorische Maßnahmen Reparaturkosten für Nässeschäden
- Was sind Aufräumungskosten Dabei handelt es sich um die infolge eines Versicherungsfalles notwendigenKosten für das Aufräumen der Schadenstätte, das Abfahrendes Schutts und den Abtransport von zerstörten und beschädigtenSachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern undVernichten.
- Was sind Beweungs und Schutzkosten Diese "Kostenschäden" entstehen dadurch, dass Sachen bewegt, verändertoder geschützt werden müssen, um die versicherten Sachenwiederherzustellen bzw. wiederzubeschaffen.Beispiel: Die Möbelwand muss abgebaut werden, um an die durchBrand verursachte Schadenstelle heranzukommen
- Was sind Transport. und Lagerkosten Wurde die Wohnung durch den Schaden unbenutzbar und ist die Lagerungdes Hausrates in einem noch nutzbaren Teil nicht zumutbar,werden auch Transport- und Lagerkosten übernommen; in der Regelbis zur Wiederbenutzbarkeit – längstens für die Dauer von 100 Tagen.
- Was sind Schlossänderungskosten Wenn zum Beispiel die Türschlüssel der Wohnung oder der Wertschutzschränkedurch den Versicherungsfall abhanden kommen, sindauch die (notwendigen) Schlossänderungskosten versichert.
- Was sind Reparaturkosten für Gebäudeschäden Wird das Gebäude im Bereich der Wohnung durch einen Einbruchdiebstahl,Raub oder deren Versuch beschädigt, übernimmt die Hausratversicherungdie Reparaturkosten; dies gilt auch für Gebäudebeschädigungeninnerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nacheinem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind. Beispiel: Bei einem Einbruch wurde die Haustüre (eines Einfamilienhauses,nicht aber eines Mehrfamilienhauses) zerstört, obwohl derTäter unverrichteter Dinge das Weite suchte.
- Was sind Hotelkosten Ist die Wohnung infolge des Schadens unbewohnbar geworden - es istdem Versicherungsnehmer auch nicht zumutbar, sich in einen nochetwa bewohnbaren Teil "zurückzuziehen", werden die Kosten für einenHotelaufenthalt oder eine ähnliche Unterbringung bis zur Bewohnbarkeitersetzt – längstens für die Dauer von 100 Tagen. DieEntschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssummebegrenzt – andere Vereinbarungen sind möglich; die Erstattung beinhaltetkeine Aufwendungen für Nebenkosten wie z.B. Frühstück oderTelefon.Beachten Sie:Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehrenoder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter,sofern diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wurden.Anders ausgedrückt: Leistungen, die nicht im öffentlichen Interesseerbracht werden, sind ersatzpflichtig.
- Was sind Bewachungskosten Wurde die Wohnung unbewohnbar und besteht keine Schließvorrichtungoder sonstige Sicherung, übernimmt die Hausratversicherung dieBewachungskosten für versicherte Sachen; längstens bis zu demZeitpunkt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungenwieder gebrauchsfähig sind – maximal für die Dauer von 48Stunden.
- Was sind Kosten für provisorische Maßnahmen Zum Schutz versicherter Sachen werden die Kosten für provisorischeMaßnahme übernommen.
- Was sind Reparaturkosten für Nässeschäden Diese Kosten beziehen sich auf Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichenoder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichenWohnungen, die durch Leitungswasser entstanden sind.
- Was ist bei der VHV beim Versicherort wichtig? - Übergangszeit von 2 Monaten beide versichert (außer bei Doppelwohnsitz) (§11 Nr.2 VHB 2008). - spätestens bei Beginn des Umzuges mitteilen - Beitragsanpassung durch Umzug = Prämienerhöhung = Sonderkündigung (§11 Nr.5 VHB 2008). - Keine Absicherung im Ausland (nach 2 Monaten) -Bei Ehegatten / Eheähnliche Lebensgemeinschaft und dessen Trennung maximal 3 Monate auf beide Wohnungen