Privatrecht (Fach) / Willenserklärung (Lektion)
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Tatbestandsvoraussetzungen
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- Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung ist erfüllt, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters ein Rechtsbindungswille erkennbar ist.
- Abgabe von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen Die Erklärung ist bereits dann abgegeben, wenn der Erklärende in irgendeiner Weise deutlich macht, dass die Erklärung als rechtsverbindlich gelten soll
- Abgabe von empfangsbedürftigen Willenserklärungen Abgabe bedeutet, dass der Erklärende die Erklärung willentlich in Richtung des Empfängers entäußern muss.
- Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden Unter Anwesenden geht eine Willenserklärung zu mit der akustischen oder optischen richtigen Wahrnehmung durch den Empfänger.
- Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden Unter Abwesenden geht eine Willenserklärung zu, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers hineingelangt ist und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
- Vertrag Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich ein Angebot und dessen rechtzeitige Annahme, §§ 145 ff
