Körperschaftsteuer (Fach) / Klausurauswertung 9 234 (Lektion)

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Klausur

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  • Pensionszusage einer GmbH an den Ges.-GF Voraussetzungen des § 6a EStG sind erfüllt. Was muss vorliegen, damit keine VGA vorliegt? 1. Bei der Erteilung einer Pensionszusage an den Ges.-GF muss eine Probezeit von 2-3 Jahren eingehalten werden, um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen. 2. Bei neu gegründeten GmbHs muss die wirtschaftliche Entwicklung abgeschätzt werden. Dieses Bedarf eines Zeitraums von 5 Jahren. 3. Ausnahme: Die Geschäftsleitung hatte Kenntnisses über die besondere Leistungsfähigkeit des GF.  4. Bei nicht Einhaltung der Probezeit liegt eine VGA vor. Außerbilanzielle Hinzurechnung gem. § 8 (3) S. 2 KStG. 
  • Tantieme bzw. Sonderzahlung Eine GmbH hat 2 Ges.-Gf. Einer ist zu 70% der andere zu 30% beteiligt. Aufgrund des guten Geschäftsverlaufs wird nachträglich eine Sonderzahlung vereinbart. Steuerliche Beurteilung? 1. 70% Beteiligung: Beherschender Ges.-GF. Da die Nachzahlung rückwirkend gewährt wurde, liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Somit liegt eine VGA gem. § 8 (3) S. 2 KStG vor, außerbilanzielle Hinzurechnung.  2. 30% Beteiligung: Grds. kein beherrschender GF, sodass das Rückwirkungsverbot nicht greift. Da aber gleichgerichtete Interessen vorliegen, um eine einheitliche Willensbildung herbeizuführen, liegt auch insoweit für diesen Ges. die Stellung eines beherrschenden Ges.-GF vor. Somit auch hier VGA und außerbilanzielle Hinzurechnung, § 8 (3) S. 2 KStG. 
  • Ausländische Einkünfte der GmbH ohne DBA Fußgängerpunkt 1. Hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte ist kein DBA zu beachten, sodass das Welteinkommensprinzip anzuwenden ist. Die Einkünfte sind grds. in Deutschland zu versteuern.  2. Die ausländische Steuer ist außerbilanziell gem. § 10 Nr. 2 KStG hinzuzurechnen. 
  • Investitionszulage Steuerpflichtig? Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften, § 13 S. 1 InvZulG.
  • Ausschüttung einer GmbH an die GmbH Steuerliche und handelsrechtliche Beurteilung? 1. Die Ausschüttung stellt handelsrechtlich Ertrag dar. Die einbehaltene KapESt+Soli stellt handelsrechtlich Aufwand dar. 2. Die Ausschüttung ist gem. § 8b (1) S. 1 KStG steuerfrei zu stellen, außerbilanziell.  3. Gem. § 8 (5) S. 1 KStG dürfen 5% nicht als BA abgezogen werden, außerbilanzielle Hinzurechnung. 
  • Spenden, die nicht abzugsfähig sind Fußgängerpunkt Die nicht abzugsfähigen Spenden sind gem. § 9 (1) Nr. 2 S. 9 KStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Gem. § 9 (1) Nr. 2 S. 10 KStG i.V.m. § 10d (4) EStG ist der Betrag gesondert festzustellen. 
  • Ausländische Steuer einer GmbH aus nicht DBA-Staat Steueranrechung? 1. Innerhalb de Steuerbrechnung 2. Hinsichtlich der gezahlten Steuer findet § 26 KStG Anwendung; gem. § 26 (6) KStG ist §  34c (1) S. 2-5 und (2) bis (7) EStG anzuwenden.  3. Bei den Einkünften handelt es sich um ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d Nr. ...EStG und § 8 (1) KStG.  4. Die Einkünfte haben einer der dt. KSt entsprechenden Steuer unterlegen. Die ausländische Steuer kann daher grds. gem. § 34c (1) EStG i.V.m. § 26 KStG auf die dt. KSt angerechnet werden, die auf die Einkünfte entfällt.  5. Die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer wird höchstens auf die ausländischen Einkünfte entfallende KSt angerechnet.