Körperschaftsteuer (Fach) / Klausurauswertung 8 Klausur 246 (Lektion)
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Klausur
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- Übertragung von Anteilen an KapGes Steuerrechtliche Konsequenzen? Insbesondere für den Verlust? 1. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 25% an einen Erwerber übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), so gehen bis dahin nicht genutzte Verluste anteilig verloren, § 8c (1) S. 1 KStG. 2. Eine weitere Übertragung von 10% ist unschädlich, da für die 25% Grenze des § 8c (1) S. 1 KStG eine neuer 5-Jahszeitraum beginnt. 3. Gehen innerhalb von 5 Jahren insgesamt mehr als 50% über auf einen Erwerber über, gehen die Verluste vollständig unter, § 8c (1) S. 2 KStG. 4. Da keine stillen Reserven vorhanden sind, kommt die Ausnahmeregelung des § 8c (1) S. 6 KStG nicht zur Anwendung. 5. Auf die Gewerbesteuerlicher Fehlbeträge ist § 8c KStG entsprechend anzuwenden, § 10a S. 10 GewStG.
- Vertragswidrige PKW-Nutzung Der Gesellschafter-GF hat den PKW trotz Untersagung privat genutzt. Steuerliche Folgen? 1. Es handelt sich um eine vertragswidrige private Nutzung. 2. Die Nutzung ist durch das Ges.-Verh. veranlasst. Denn bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wäre dieser Vermögensvorteil nicht gewährt worden. 3. Es liegt kein Unternehmerlohn vor, da keine Nutzungsüberlassung vereinbart war. 4. Durch die private Nutzung tritt eine VGA ein, da die Voraussetzungen efüllt sind. Diese darf gem. § 8 (3) S. 2 KStG das Einkommen nicht mindern. 5. Die Bewertung erfolgt nach Fremdvergleich zum gemeinen Wert. 7. Somit außerbilanzielle Erhöhung des Einkommens. 8. Die aus der unternehmensfremden Nutzung (VGA ) entstandene und abzuführende USt stellt Aufwand dar. BMG sind die entstandenen Ausgaben, § 10 (4) Nr. 3 i.V.m. (5) UStG, ohne USt.
- Die GmbH ist an einer KG zu 50% beteiligt Die KG erzielt in 2013 eine Verlust in Höhe von 100.000. Steuerliche Beurteilung? Der durch die Gewinnfeststellung gem. §§ 179, 180 AO zugewiesene Verlust ist als Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 ESTG zu erfassen.
- Die GmbH ist an einer anderen GmbH beteiligt Diese schüttet aus. Steuerliche Beurteilung? 1. Die einbehaltene KapEst sowie der Soli erhöhen innerhalb der Bilanz den Beteiligungsertrag. 2. Die einbehaltene KapEst zzgl Soli stellen Steueraufwand dar. Dieser ist gem. § 10 (2) KStG nicht abzugsfähig. Außerbilanzielle Korrektur. Gem. § 31 (1) KStG i.V.m. § 36 (2) Nr. 2 EStG ist die KapSteuer anrechenbar. Gem. § 31 (1) KStG i.V.m. § 36 (2) Nr. 2 EStG gilt dies auch für den Soli. 3. Die Gewinnauschüttung gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG unterliegt dem Freistellungsverfahren, § 8b (1) KStG. 4. Die Beteiligung beträgt zu Beginn des KJ. nicht weniger als 10%. Damit trifft § 8b (4) KStG nicht zu. 5. Nicht abziehbare BA gem. § 8b (5) KStG 5% der Gewinnausschüttung
- Die GmbH ist an einer KG beteiligt Der auf sie entfallende Gewinnanteil wird erst im Folgejahr ausgezahlt. Steuerliche Berücksichtigung zum 31.12.? Der Gewinnateil der GmbH an der KG wird durch Gewinnfeststellung gem. §§ 179, 180 AO zum 31.12. festgestellt. Der Anspruch ist somit zu, 31.12. bereits entstanden. Der Gewinnanteil ist als Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen.
- Steueraufwand für eine Betriebsstätte im Ausland (kein DBA) Die ausländische Steuer ist nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar und daher hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Betriebsstätte ist im JA der GmbH zu erfassen, da kein DBA besteht, § 1 (2) KStG. Die im ausländischen Staat erhobene Steuer entspricht der KSt. Sie ist bis zur Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen KSt anzurechnen, § 26 (1) KStG i.V.m. § 34c (1) EStG.
- Geschenke an Geschäftsfreunde Über 35€, § 37b EStG wird angewandt! 1. Außerbilanzielle Hinzurechnung der Geschenkaufwendungen gem. § 8b (1) S. 1 KStG i.V.m. § 4 (5) S. 1 Nr. 1 EStG einschließlich der Steuer nach § 37b EStG. 2. Die auf die Aufwendugen i.S.d. § 4 (5) S. 1 Nr. 1 EStG entfallenden Vorsteuerbeträge sind gem. § 15 (1a) nicht als VSt abziehbar. 3. Der bilanzielle Gewinn ist um die VSt zu kürzen. Gleichzeitig erfolgt außerbilanziell eine Hinzurechnung der VSt gem. § 10 Nr. 2 KStG.
- Unterschied Geldbuße und Geldstrafe? 1. Geldbuße: außerbilanzielle Hinzurechnung gem. § 8 (1) S. 1 KStG i.V.m. § 4 (5) S. 1 Nr. 8 EStG. 2. Geldstrafe: außerbilanzielle Hinzurechnung gem. § 10 Nr. 3 KStG
- VGA Welche Auswirkungen? 1. Gem. § 8 (3) S. 2 KStG darf die VGA das Einkommen nicht mindern. Also außerbilanzielle Hinzurechnung. 2. Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 1 S. 2 EStG Die Bewertung erfolgt zu dem gemeinen Wert. Die Einnahmen unterliegen grds. dem gesonderten Steuertarif nach § 32d (1) EStG i.H.v. 25%. Wenn eine zumindest 25% Beteiligung vorliegt, kann ein Antrag gem. § 32d (2) Nr. 3 EStG gestellt werden. Danach ist die VGA in die Veranlagung einzubeziehen und unterliegt damit dem individuellen Steuersatz nach § 32a (1) EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist das TEV anzuwenden, allerdings gibts insoweit keinen Sparer-Pauschbetrag, § 32d (2) Nr. 3 S. 2 EStG.
- Private KFZ-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsfüher 1. Nutzt der GesGF ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer ausdrücklich zugelassenen Nutzungsvereinbarung liegt Arbeitslohn vor. 2. Eine vertraglich nicht geregelte Privatnutzung stellt eine VGA dar, die nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist. 3. Nutzt der GesGF den PKW privat, obwohl dies nach dem Anstellungsvertrag nicht zulässig ist, ist eine VGA gegeben.
