Körperschaftsteuer (Fach) / Klausurauswertung 4 240 (Lektion)

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Kst Teil

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  • Der beherrschende Gesellschafter einer GmbH veräußert ein Grundstück aus dem BV seines EU an die GmbH zu einem Preis, der unter dem Verkehrswert liegt. Steuerliche Beurteilung? 1. Da das Grundstück unter dem Verkehrswert übertragen wird, ist die Übertragung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Es ist die Trennungstheorie anzuwenden. 2. Der Kaufpreis entspricht hier 50% des Verkehrswertes, deshalb ist die Hälfte entgeltlich erworben. 3. Bei der anderen Hälfte handelt es sich um eine verdeckte Einlage. Denn es handelt sich um einen einlagefähigen Vermögensvorteil, der aufgrund des Gesellschaftsverhältnis eingelegt wurde (Fremdvergleich). Die verdeckte Einlage ist grds. gem. § 8 (1) KStG i.V.m. § 6 (1) Nr. 5 EStG, R 40 (4) KStR. Dabei ist § 6 (1) Nr. 5 S. 1 Bst. a) zu beachten. D.h., wenn Anschaffung innerhalb von 3 Jahren vor Zuführung hat der Ansatz höchstens mit den AK zu erfolgen.  4. Die verdeckte Einlage ist erfolgsneutral in die Kapitalrücklage nach § 272 (2) Nr. 4 HGB einzustellen. 
  • Verdeckte Einlage Folgen? 1. Für den Anteilseigner führt die verdeckte Einlage zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten.  2. Auf Ebene der KapGes führt die verdeckte Einlage zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagenkontos. 
  • VGA und Umsatzsteuer 1. Die VGA ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser beinhaltet die USt. Evtl. Korrektur der USt-BMG gem. § 10 (5) Nr. 1 i.V.m. (4), Mindest-BMG.  2. Die USt stellt Aufwand dar.  3. Die durch die VGA ausgelöste USt ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht zusätzlich gem. § 10 Nr. 2 KStG dem Einkommen hinzuzurechnen. 
  • Berechnung der Körperschaftsteuer zzgl. Soli 1. tarifliche KSt gem. § 23 (1) KStG 15% vom zu versteuernden Einkommen = Festzusetzende KSt 2. der Soli bemisst sich mit 5,5% der KSt gem. § 3 (1) Nr. 1 i.V.m. § 4 S. 1 SolzG 5,5% von Kst = Festzusetzender Soli
  • Berechnung der Steuerrückstellungen 1. Endgültige Kst-Schuld - geleistete KSt-VZ = Rückstellung 2. Endgültiger Soli - geleistete VZ = Rückstellung 
  • Entwicklung des steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG 1. Ermittlung ausschüttbarer Gewinn § 27 (1) S. 5 Eigenkapital - Nennkapital - steuerliches Einlagenkonto = ausschüttbarer Gewinn Ermittlung steuerliches Einlagenkonto  Bestand zum 31.12.2012 abzgl. Leistungen - ausschüttbarer Gewinn=Verwendung steuerliches Einlagenkonto Zugang verdeckte Einlagen 2013 Steuerliches Einlagenkonto 31.12.201: