Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer Wiederholung (Lektion)

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ESt

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  • Mitunternehmerschaften Welche Ausprägungen gibt es? 1. § 15 (2) EStG Originär gewerbliche Einkünfte 2. § 15 (3) Nr. 1: Abfärbetheorie, wenn mehr als 1,25% des Umsatzes 3. § 15 (3) Nr. 2: Gewerbliche Prägung
  • Gewerbliche Mitunternehmerschaft Eine GmbH (2 Freiberufler) beteiligt sich an einer GbR bestehend aus Freiberuflern. Welche Einkunftsart? § 15 (2) i.V.m. (3) Nr. 1 EStG vollumfängliche gewerbliche Tätigkeit, da ein berufsfremder (GmbH erzielt nur gewerbliche Einkünfte) beteiligt ist. Auch wenn die GmbH nur aus Freiberuflern besteht. Beteiligungsverhältnisses sind unbeachtlich. 
  • Abfärbetheorie § 15 (3) Nr. 1 Zwei Ärzte bilden zusammen eine GBR. Der eine Arzt ist Mitunternehmer einer weiteren gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft, unstreitig SBV. Abfärbung? Da der Arzt selbst beteiligt ist, hält er die Beteiligung im SBV. Daher kommt es nicht zur Abfärbung gem. § 15 (3) Nr. 1 EStG.  Wenn die GBR selbst beteiligt wäre, Abfärbung. 
  • VGA=unangemessene Gewinnbeteiligung der GmbH -Auslagenersatz (ohne Gewinnaufschlag) -Vergütung für Haftungsrisko 2-6% -Vergütung für Darlehen/Pachtweise überlassene WG -bei kapitalmäßiger Beteiligung: angemessene Verzinsung (20%)
  • Mehrstöckige Mitunternehmerschaft Eine PersGes ist Gesellschafterin einer anderen PersGes (doppelstöckige PersGes). Ist die PersGes wiederum Gesellschafterin einer weiteren PersGes, liegt eine mehrstöckige PersGes vor. A ist Ges. der 1. MU und ist bei der letzten angestellt. Einkunftsart? Der nur mittelbar Beteiligte wird wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter und Mitunternehmer behandelt, § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. Somit erzielt A als Angestellter Sonderbetriebseinnahmen.  Auswirkung jedoch nur auf 2. Gewinnstufe. 
  • Mehrstöckige gewerblich geprägte Personengesellschaft Gewerbliche geprägte PersGes ist Komplementär einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Folgen? Es wird fingiert, dass die Obergesellschaft (Komplementärin) eine KapGes ist, § 15 (3) Nr. 2 S. 2 EStG.  Daher handelt es sich bei der Untergesellschaft um eine gewerbliche geprägte GmbH & Co. KG. 
  • § 15a Verlustabzugsbeschränkung 1. Haftsumme 2. Kapitalkontenentwicklung 3. § 15a (1) ausgleichsfähiger Verlust (2) mit Gewinnen verrechnbarer Verlust (4) verrechnbarer Verlust festzustellender Gewinn
  • Vermögensverwaltende PersGes Diese liegt vor, wenn keine Gewinneinkünfte, sondern §§ 20, 21, 22 Nr. 3 EStG Welche Rechtsformen? Rechtsfolgen? GbR, OHG § 105 (2), KG § 161 (2) i.V.m § 105 (2) HGB, sowie reine Bruchteilsgemeinschaften Es gilt die Bruchteilsbetrachtung (Transpatenzprinzip) § 39 (2) Nr. 2 AO. D.h. die WG werden den Beteiligten anteilig zugerechnet.  Es liegt keine Mitunternehmerschaft vor.  Es können somit Einkünfte gem. §§ 17, 20 (2), 21, 23 erzielt werden. 
  • Schuldzinsenabzug § 4 (4a) Bei Überentnahmen ist der Abzug der Zinsen beschränkt. 
  • Die stille Gesellschaft Welche Arten gibt es? 1. Typisch stille Gesellschaft:  Beteiligung am Gewinn (evtl. am Verlust) aber nicht an den stillen Reserven Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 4 (Behandlung wie Darlehensgeber) 2. Atypisch stille Beteiligung Beteiligung am Gewinn Verlust und an den stillen Reserven (MU-Risiko) Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 (Behandlung wie MU)
  • Gewinnfeststellung atypisch stille Beteiligung Vorgehensweise? 1. Auf Ebene der stillen Gesellschaft ist eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung vorzunehmen  2. Die KG, OHG oder KapGes hat für sich eine eigene Gewinnfeststellung, Gewinnverteilung durchzuführen. Aus der 1. Gewinnverteilung bekommt die Gesellschaft einen Gewinnanteil zugewiesen, dieser ist bei der Ermittlung der Gewebesteuer zu kürzen. 
  • § 34a Begünstigung nicht entnommener Gewinn (thesaurierter Gewinne) Voraussetzungen 1. der Steuererpflichtige unterliegt der dt. ESt 2. der Steuerpflichtige hat Gewinneinkünfte erzielt 3. der Gewinn wurde nicht entnommen 4. es ist ein positives zu versteuerndes Einkommen vorhanden 5. für den Gewinnanteil wurden weder § 16 (4) noch § 34 (3) in Anspruch genommen 6. bei dem Gewinnanteil handelt es sich nicht um Gewinn i.S.d. § 18 (1) Nr. 4 EStG 7. auf Antrag Folge: In Höhe des nicht entnommenen Gewinn erfolgt eine Besteuerung mit 28,25% + 5,5 % Soli. Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist gesondert festzustellen. Bei Überentnahmen in den Folgejahre ist die Nachversteuerung mit 25% + 5,5% vom Nachversteuerungspflichtigen Betrag durchzuführen. 
  • Zeitlich gestreckte Betriebsaufgabe § 16 (3) Es handelt sich um eine Betriebsaufgabe gem. § 16 (3), bei einem einheitlichen Vorgang, nicht jedoch bei einer allmählichen Liquidation.  Von einem einheitlichen Vorgang kann auf jeden Fall noch bei einem Zeitraum von 6 Monaten und auch wohl bei einem Zeitraum bis 12 Monaten ausgegangen werden. Erstreckt sich die Betriebsaufgabe auf 2 Wirtschaftsjahre so gilt das Realisationsprinzip (mit Verschaffung der Verfügungsmacht). Es ist eine Aufgabebilanz aufzustellen. Der FB nach § 16 (4) ist aufzuteilen. 
  • Zwangsentnahme Wann liegt diese vor? Wenn wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden und verpachtet werden, so besteht das Verpächterwahlrecht. Wenn das Betriebsgrundstück alleinige wesentliche Betriebsgrundlage ist (H 16.5 EStH) ist, z.B. bei Groß- u. Einzelhandel sowie Hotel- und Gaststättengewerbe besteht das Verpächtewahlrecht.  Bei Produktionsfirmen ist das Betriebsgrundstück nicht alleinige wesentliche Betriebsgrundlage. Somit Zwangsbetriebsaufgabe. 
  • Betriebsaufgabe durch Betriebsverlegung ins Ausland, § 16 (3a) und § 36 (5) EStG Bei Verlegung des Betriebes in einen EU Staat erfolgt eine Besteuerung der stillen Reserven gem. § 16 (3a) EStG. § 36 (5) EStG schafft die Möglichkeit die auf diesen Gewinn anfallende Steuer auf Antrag in 5 gleichen Jahresraten zu entrichten. 
  • Keine Betriebsaufgaben sind 1. Betriebsunterbrechnung § 16 (3b): Verpachtung des Betriebes im Ganzen, dabei ist eine branchenfremde Verpachtung unschädlich. Umbaumaßnahmen führen zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn es sich dabei um eine wesentliche Umgestaltung handelt.  2. Der ruhende Betrieb gilt als fortbestehend. Ausnahme: es wird die Betriebsaufgabe erklärt oder dem FA werden Tatsachen bekannt, dass eine Betriebsaufgabe vorliegt.  3. Bei einer Betriebsverlegung (H 16 (2)) handelt es sich nicht um eine Betriebsaufgabe, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung ein identischer Betrieb fortgeführt wird.  4. Bei einem Strukturwandel liegt keine Betriebsaufgabe vor, es ändert sich lediglich die Einkunftsart. 
  • Betriebsschuld bei Veräußerung/Aufgabe Verwendung des Erlöses:  1. Entnahme: Zinsen sind Privat 2. Anschaffung eines V+V Objektes: Zinsen sind WK 3. Erlös reicht nicht zur Tilgung aus: Zinsen Betriebsausgabe Merke auch:  4. Zinsaufwendungem nach Veräußerung eines V+V Objektes sind als nachträgliche WK zu berücksichtigen, wenn der Erlös nicht zur Tilgung ausreicht. 
  • § 17 EStG Voraussetzungen 1. Veräußerung vollentgeltlich, wenn Teilentgeltlich Trennungstheorie anwenden 2. von Anteilen an KapGes 3. bei Beteiligung von mindestens 1% 4. innerhalb der letzten 5 Jahre 5. aus dem Privatvermögen  
  • § 17 (2) Ermittlung des Veräußerungsgewinns Veräußerungspreis abzgl. § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. c = steuerpflichtig Veräußerungskosten + Anschaffungskosten,  davon 60% abzugsfähig, § 3c (2) = Veräußerungsgewinn Begünstigung gem. § 17 (3) ESTG Es gilt das Realisationsprinzip
  • Liquidation einer KapGes aus Sicht des Anteilseigners 1. Rückzahlung des Nennkapitals 2. zzgl. des Einlagenkontos, § 17 (4) S. 1 oder 2 3. darüberhinaus § 20 (1) Nr. 2 
  • Verluste bei § 17 EStG Prüfschema 1. Voraussetzung des § 17 (1) S. 1 EStG erfüllt, wenn ja, Verlust grds. abzugsfähig 2. Ausnahme: Verlustabzugsbeschränkung des § 17 (2) S. 6 EStG a) unentgeltlich erworben: wenn Erwerb > 5 Jahre Verlust ausgleichsfähig wenn innerhalb von 5 Jahren ist zu prüfen, ob Rechtsvorgänger ausgleichen dürfte, wenn ja Verlust ausgleichsfähig b) entgeltlich erworben:  innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt, Verlust ausgleichsfähig wenn nicht, Verluste ab Begründung der 1% ausgleichsfähig
  • Kettenveräußerung § 17 An einer GmbH hat 6 Gesellschafter. Da die Werte der Anteile gesunken sind und die Gesellschafter die Verluste gelten machen wollen, veräußern sie sich gegenseitig die Anteile. Können sie die Verluste ansetzen? Kettenveräußerung fällt nicht unter § 42 AO. Die Verluste sind somit grds. abzugsfähig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 
  • Ausfall von Gesellschafterdarlehen § 17/1 Ist der Aufwand berücksichtigungsfähig? Ja. Verdeckte Einlage = nachträgliche AK Grundsatz: Gewährung in der Krise Ansatz zum Nennwert  vor der Krise Ansatz zum gemeinen Wert, Ausnahme: Finanplandarlehen, krisenbestimmtes Darlehen, dann Nennwert
  • Wann wird der Verlust aus § 17 bei einer Insolvenz realisiert? Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens.  Ausnahme: Abweisung mangels Masse und wenn keine Änderungen mehr eintreten 
  • § 23 EStG Was ist das entscheidende Datum für die Fristberechnung? Entscheidend ist das obligatorische Rechtsgeschäft.  D.h. das Kaufvertragsdatum ist entscheident.