Ertragsteuerrecht (Fach) / 241 (Lektion)

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VGA, vE, 34a EStG, erweiterte beschr. Stpfl., AStG

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  • Einleitung Körperschaftsteuer GmbH ist KapGesellschaft u. hat ihre Geschäftsleitung in Ludwigshafen, im Inland. Sie ist unbeschränkt steuerpflichtig mit ihren sämtlichen Einkünften, 1 (1) Nr1 und (2) KStG. Da die GmbH nach 1 (1) Nr1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat sie gem 8 (2) ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Einleitung Ermittlung zvE Die Ermittlung d. zvE's erfolgt unter Beachtung d. Vorschriften des EStG und des KStG, 8 (1) KStG.
  • Abweichendes WJ bei GmbH Gewinn gilt in dem Jahr als bezogen, in dem WJ endet, 7 (4) S2. Für Ermittlung d. zvE 2014 sind somit das WJ 2013/2014 und das Rumpf-Wirtschaftsjahr 2014 (1.4.14-31.7.14) zu berücksichtigen. Bei WJ vom 1.4.13-31.3.14 1.8.14-1.7.15 Auszugehen ist von JÜ der beiden einzelnen WJ. Nach Berücksichtigung inner- u. außerbilanzieller Korrekturen (für jedes WJ getrennt) ergibt für WJ 2013/14 ein vorl. zvE I und für RumpfWJ 2014 vorl. zvE II, diese sind zu einem zvE zusammenzurechnen.
  • VGA durch zu niedrigen Verkaufspreis von Anteilen einer AG durch GmbH an Gesellschafter zu hohen Betrag ausrechnen (gemeiner Wert - Verkaufspreis) VGA prüfen Ertrag aus Abgang ist vollständig erfolgswirksam innerbilanziell zu erfassen, hier jedoch teilweise Einstellung in Gewinnrücklagen. Nicht zulässig, soweit nicht aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen oder aufgrund von Ges.beschluss => Berichtigung 8b: Veräußerungsgewinn gem 8b (2) ist nicht anzusetzen (Vorsicht: Veräußerungspreis wie unter Fremden Dritten üblich, nicht wie bei vga!!!) 8b (3) Hinzurechnung i.H.v. 5%
  • GmbH erhält Dividende innerbilanziell: Bruttodividende ist BE (evtl. Hinzurechnung d. KapSt), Berechnung: 100/75*Nettodividende Erfassung der KapSt als Steueraufwand, Berechnung: 25/75*Nettodividende außerbilanziell: Hinzurechnung KapSt gem 10 Nr2 8b (1) S1: Dividende bleibt außer Ansatz (8b (4) nicht zu berücsichtigen!!!) 8b (5): Hinzurechnung von 5%
  • Kauf eines Grundstücks zu überhöhtem Preis Ansatz mit den unter fremden Dritten üblichen AK Differenz ist als Aufwand zu erfassen
  • Auszahlung einer Tantieme rückwirkend an Gesellschafter Unterscheidung, ob beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter: beherrschender Gesellschafter: vGA nicht beherrschender Gesellschafter: soweit angemessen und keine gleichgerichteten Interessen bei Gesellschaftern vorliegen, keine vGA
  • unentgeltliche Überlassung von Ware an Gesellschafter einer GmbH (USt bei vGA) vGA (verhinderte Vermögensmehrung) USt: Anschaffung hat zu vollem VSt-Abzug berechtigt, es liegt stbarer und stpflichtiger Umsatz gem 1 (1) Nr1 ivm 3 (1b) S1 Nr1 ivm S2 vor USt ist als Verbindlichkeit (BA) zu erfassen keine Hinzurechnung nach 10 Nr2 KSt, da vGA mit gem Wert einschl. USt bewertet wurde gem R 37 KStR
  • Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters zur Stärkung d. EK's der GmbH Verbindlichkeit wird erfolgsneutral (da zur Stärkung d. EK) ausgebucht vE, Bewertung zum Teilwert gem 6 (1) Nr5 S1 EStG, 8 (1) KStG keine außerbilanzieller Abzug, da bereits innerbilanziell erfolgsneutral behandelt wurde 8 (3) S3
  • Ermittlung d. KSt bei abweichendem WJ Da Gewinne für beide WJ (abw. WJ und Rumpfwirtschaftsjahr) getrennt zu ermitteln sind, ist auch KSt für jedes WJ getrennt zu ermitteln. Berechnung KSt-Erstattung: zvE für 2014 tarifl. KSt ihv 15% auf diesen Betrag anzurechnen: 1. KapSt 31 (1) KStG ivm 36 (1) Nr2 EStG 2. KSt-VZ 31 (1) KStG ivm 36 (2) Nr1 EStG
  • vE Zugang im steuerlichen Einlagekonto, 27 (1) S2
  • vE bei Gesellschafter (Beteiligung im PV) Beteiligung isd 17, wenn zu mind. 1% beteiligt und Anteile im PV, 17 (1) S1 vE = nachträgliche AK d. Beteiligung Gesellschafter verwendet Kredit, der zu unangemessenen Zinsen geführt hat, für das BV seines EU: iHd angemessenen Zinsen BA iHd unangemessenen Zinsen (soweit bereits als BA gebucht) Privatentnahme
  • vE: ESt-Bescheid d. Gesellschafters nicht mehr änderbar materielles Korrespondenzprinzip 8 (3) S4: bei Gesellschafter hat vE keine Auswirkung (wg. Bestandskraft d. Bescheides) => daher auch Erhöhung d. Einkommens durch Einlage (keine außerbilanzielle Kürzung gem. 8 (3) S3) Zugang zum steuerlichen Einlagekonto 27 (1) S2 nachträgliche AK auf die Beteiligung
  • vE: KSt-Bescheid ist bestandskräftig, ESt-Bescheid unter VdN 32a (2) KStG: Formelle Korrespondenz => KSt-Bescheid u. ges. Feststellung über st. Einlagekonto können geändert werden ESt-Erklärung sowieso => alles wird so ausgeführt, als ob Bestandskraft keine Rolle spielen würde
  • 34a EStG, Voraussetzungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem 15 (1) S1 Nr1 Ermittlung des Gewinns nach 4 (1) S1 ivm 5 (1) natürliche Person unterliegt dt. ESt u. hat Teil d. Gewinns nicht entnommen Antrag gem 34a (1) ist gestellt Tarifbegünstigung d. 34a (1) S1 ivm (2) für nicht entnommenen Gewinn kann in Anspruch genommen werden
  • Berechnung 34a Gewinn lt. BV -(Entnahmen - Einlagen) = nicht entnommener Gewinn (max. Begünstigungsbetrag, wenn nicht größer als stpfl. Gewinn) + nicht abzugsfähige BA - strfreier Dividendenanteil nach TEV = stpfl. Gewinn Stpflichtiger Gewinn - Begünstigungsbetrag gem 34a (3) S1 (vorgegeben) = allg. Tarif unterliegender Gewinn Steuer für Begünstigungsbetrag: Begünstigungsbetrag* 28,25 (zzgl. SolZ darauf) Nachversteuerungspflichtiger Betrag gem 34a (3) S2: Begünstigungsbetrag - Steuern Nachversteuerungspflichtiger Betrag ist jährlich gesondert festzustellen 34a (3) S3
  • erweiterte beschränkte Steuerpflicht, 2 (1) AStG Auch wenn 1 (4) EStG (beschränkte EStpflicht) vorliegt => Voraussetzungen d 2 AStG prüfen 2 AStG erfüllt: Einzel-VA gem 50 (1) S2, zVE wird um Grundfreibetrag isd 32a (1) S2 Nr1 EStG erhöht, 50 (1) S2 EStG Ermittlung zvE: alle Einkünfte gem 49 EStG und Einkünfte, die bei unbeschränkter Stpfl nicht ausländische Einkünfte isd 34d EStG sind (erweiterte Inlandseinkünfte) z.B. Einkünfte aus 18 EStG: Einnahmen gem 49 (1) Nr3 ivm 18 (1) Nr1 S2 Einnahmen haben Steuerabzug von 15% unterlegen, 50a (1) Nr1 ivm (2) S1 da Abgeltungswirkung gem 50 (2) S1 nicht eintritt nach 2 (5) S2 AStG, sind Einkünfte in Veranlagung einzubeziehen z.B. Einkünfte aus 20 Einnahmen isd 49 (1) Nr5 a ivm 20 (1) Nr1 (evtl. 32d (2) Nr3?) Einnahmen haben KapSt-Abzug unterlegen, die ESt gilt durch StAbzug als abgegolten, 2 (5) S3 AStG ivm § 43 (5) EStG Einkünfte unterliegen gem 32d (1) gesondertem Tarif Einkünfte sind nicht in Veranlagung einzubeziehen
  • 6 AStG, Voraussetzungen natürliche Person mind. 10 Jahr unbeschr. steuerpflichtig Anteile isd 17
  • 6 AStG, GmbH-Anteil, Wegzug aus Deutschland 6 (1) S1, Veräußerungsfiktion zu versteuernder Vermögenszuwachs: Gemeiner Wert bei Wegzug davon TEV c abzgl. AK, 17 (2) S3 davon 3c (2) Freibetrag 17 (3) bei Anteil ihv zb 50%: Freibetrag 50% von 9060 Euro= 4.530 Vermögenszuwachs 120.000 - 36.100*50=101.950 4.530-101.950= negativ = 0 Hinschreiben: Dieser Betrag (Vermögenszuwachs) ist im Rahmen d. Ermittlung d. Besteuerungsgrundlagen für den VZ 2014 zu erfassen. Vermögenszuwachs wird, soweit Voraussetzungen d. 6 (5) S1 AStG vorliegen, von Amts wegen zinslos und ohne Sicherheitsleistungen gestundet, 6 (5) S1 AStG
  • beschränkte Stpflicht, 1 (4) Während VZ unbeschränkte und beschränkte Stpflicht => Einkünfte während beschränkter Stpflicht sind in Veranlagung zu unbeschränkter EStpflicht einzubeziehen, 2 (7) S3 EStG
  • Gesellschafter gewährt Gesellschaft Darlehen mit zu niedrigen Zinsen keine vE, da kein einlagefähiger Vermögensvorteil
  • 1 AStG Minderung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen durch nahe stehende Person mit der Stpfl. im Ausland Geschäftsbeziehung unterhält RF: verhinderte Gewinnmehrung ist Steuerpflichtigem außerbilanziell hinzuzurechnen.
  • 1 (4), Aussage zu Veranlagung und Tarif, Ermittlung d GdE Einzelveranlagung gem 25 EStG Grundtarif gem 32a (1) mit Maßgabe anzuwenden, dass zvE um Grundfreibetrag des 32a (1) S2 Nr1 erhöht wird, 50 (1) S2 Freiberufliche Tätigkeit isd 18 (1) Nr1 S2 erzielt Stpfl. inländische Einkünfte isd 49 (1) Nr3 Einkünfte unterliegen Steuerabzug gem 50a (2) S1 Steuerabzug hat Abgeltungswirkung für ESt, 50 (2) S1, Einkünfte nicht in Veranlagung mit einzubeziehen Festgeldzinsen (20 (1) Nr7)) keine inländischen Einkünfte isd 49 (siehe 49 (1) Nr5c US), daher nicht in Veranlagung einzubeziehen Zinsen aus Darlehensüberlassung isd 20 (1) Nr7 erzielt Stpfl. inländische Einkünfte isd 49 (1) Nr5c)aa) Kein KapSt-Abzug gem 43 (1) S1 Nr7b US; kein Steuerabzug gem 50 (2) S1 Einkunftsermittlung: Einnahmen - Pauschbetrag 20 (9) S1= Einkünfte ges. Tarif gem 32d (1) in ESt-Erklärung anzugeben 32d (3) tarifliche ESt erhöht sich um diesen Betrag Vermietungseinkünfte, Einkünfte isd 49 (Einkünfteermittlung: Einnahmen - WK (50 (1) S1 - Afa) Einkünfte aus Talkshow isd 22 Nr3 und 49 Steuerabzug 50a (1) Nr1, Abgeltungswirkung für ESt, 50 (2) S1