Verwaltungsrecht At (Fach) / Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG (Lektion)
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- Wovon sind Nebenbestimmungen i.S.v. § 36 VwVfG abzugrenzen? Von den Inhaltsbestimmungen.
- Welche Arten von Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt? - Befristung, § 36 II Nr. 1 VwVfG - Bedingung, § 36 II Nr. 2 VwVfG - Widerrufsvorbehalt, § 36 II Nr. 3 VwVfG - Auflage, § 36 II Nr. 4 VwVfG - Auflagenvorbehalt, § 36 II Nr. 5 VwVfG
- Was sind Nebenbestimmungen i.S.v. § 36 VwVfG? Nebenbestimmungen regeln einen selbständigen Lebenssachverhalt, enthalten eine selbständige Regelung, wenngleich eng verbunden mit dem Hauptverwaltungsakt.
- Was ist eine Inhaltsbestimmung? Eine Inhaltsbestimmung regelt Inhalt und Umfang eines Verwaltungsaktes, ist quasi der Verwaltungsakt.
- Wie geht man gegen eine Inhaltsbestimmung vor? Im Wege der Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung eines Verwaltungsaktes mit dem gewünschten Inhalt.
- Was ist eine "modifizierende Auflage"? Eine Inhaltsbestimmung, die von der Behörde fälschlicherweise als "Auflage" bezeichnet wurde.
- Was ist der Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Auflage? Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht. Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.
- Wie ermittelt man im Einzelfall, ob man es mit einer Bedingung oder mit einer Auflage zu tun hat? - Wortlaut- Objektiver Behördenwille- Im Zweifel: Auflage
- Welche Auffassungen werden zum Problem der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen vertreten? - aA: nur Auflagen (nicht: Bedingungen)- aA: nur bei gebundenem Hauptverwaltungsakt (nicht: Ermessenshauptverwaltungsakt)- hM: Lehre von der prozessualen und materiellen Teilbarkeit
- Was spricht für die Auffassung, die nur Auflagen für isoliert anfechtbar hält? Die unterschiedliche Wirkungsweise von Auflagen und Bedingungen.
- Was spricht für die Auffassung, die allein bei gebundenen Hauptverwaltungsakten eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen annimmt? MEINE ANTWORT: Keine Zerschlagung eines einheitlich ausgeübten Ermessens.
- Was spricht für die Lehre von der prozessualen und materiellen Teilbarkeit? Der effektive Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, weil nur bei Rechtswidrigkeit des Restverwaltungsaktes der Bürger auf die weniger effektive Verpflichtungsklage verwiesen wird.