Verwaltungsrecht At (Fach) / Verwaltungsakt, § 35 VwVf (Lektion)
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- Nenne die 7 Merkmale eines Verwaltungsaktes - Maßnahme- Behörde- Auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts- Hoheitlich- Regelung- Einzelfall- Außenwirkung
- Definiere "Maßnahme" iSd § 35 S. 1 VwVfG! Jedes Verhalten mit Erklärungswert.
- Definiere "Behörde" iSd § 35 S. 1 VwVfG! Behörde iSd § 35 S. 1 VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, § 1 IV VwVfG (funktionaler Behördenbegriff).
- Was ist unter "auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts" i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG zu verstehen Eine Maßnahme "auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts" liegt vor, wenn die Maßnahme aufgrund einer Norm ergeht, die ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet
- Wann ist eine Maßnahme "hoheitlich" i.S.v § 35 S. 1 VwVfG Eine Maßnahme ist "hoheitlich", wenn sie im Über-Unterordnungs-Verhältnis ergeht
- Zu welcher anderen öffentlich-rechtlichen Handlungsform wird durch das Merkmal "hoheitlich" abgegrenzt Zum öffentlich-rechtlichen Vertrag.
- Was heißt "Regelung" i.S.v § 35 S. 1 VwVfG "Regelung" heißt, dass die Maßnahme auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist
- Auf welche Rechtsfolgen kann ein Verwaltungsakt gerichtet sein - Begründung eines Rechts- Begründung einer Pflicht- Aufhebung eines Rechts- Aufhebung einer Pflicht- Verbindliche Feststellung
- Zu welcher anderen Handlungsform wird durch das Merkmal Regelung abgegrenzt Zum Realakt
- In welchen Fällen ist das Merkmal "Regelung" fraglich Bei Vollstreckungsmaßnahmen
- Was heißt "Einzelfall" i.S.v § 35 S. 1 VwVfG Die Maßnahme muss konkret-individuell sein, also einen Sachverhalt und eine Person betreffen
- Zu welcher anderen Handlungsform wird durch das Merkmal "Einzelfall" abgegrenzt Zur Rechtsnorm.
- Welchen Sonderfall des Verwaltungsaktes regelt § 35 S. 2 VwVfG Allgemeinverfügung
- Welcher Problemfall ist bei der Allgemeinverfügung angesiedelt Die Rechtsnatur von Verkehrszeichen.
- Definiere "Außenwirkung" i.S.d § 35 S. 1 VwVfG! Außenwirkung liegt vor, wenn die Maßnahme an ein Rechtssubjekt außerhalb der Verwaltung gerichtet ist.
- In welchen Fällen ist die Außenwirkung problematisch? Bei Maßnahmen gegenüber Beamten.
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- Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen vertreten? - aA: konkludenter Duldungsverwaltungsakt- hM: Realakt
- Was spricht für die Auffassung, die in der Vollstreckungsmaßnahme auch einen konkludenten Duldungsverwaltungsakt erblickt? Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG.
- Was spricht für die Auffassung, die in der Vollstreckungsmaßnahme lediglich einen Realakt erblickt? Die Konstruktion eines Duldungsverwaltungsaktes ist nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
- Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Rechtsnatur von Verkehrszeichen vertreten? MEINE ANTWO - aA: Rechtsverordnung- aA: § 35 S. 2, 1. Fall VwVfG- aA: § 35 S. 2, 3. Fall VwVfG
- Was spricht für die Auffassung, die die Verkehrszeichen als Rechtsverordnungen einstuft? Ein Verkehrszeichen wirkt abstrakt-generell.
- Was spricht für die Auffassung, die die Verkehrszeichen nicht als Rechtsverordnungen, sondern als Allgemeinverfügung gem. § 35 S. 2, 1. Fall VwVfG einstuft Die Praktikabilität (Bekanntgabe, Anfechtbarkeit)
- Was spricht für die Auffassung, die die Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen nicht gem. § 35 S. 2, 1. Fall VWVfG, sondern gem. § 35 S. 2, 3. Fall VwVfG einstuft? MEINE ANTWORT: Der Personenkreis, der vom Verkehrszeichen betroffen ist, ist nicht ausreichend bestimmbar.
- Auf welche grundlegende Unterscheidung kommt es bei der Frage der Außenwirkung von Maßnahmen gegen Beamte an? Es kommt darauf an, ob das Dienstverhältnis oder das Grundverhältnis betroffen ist.
- Wann ist bei Beamten das Grundverhältnis betroffen und damit die Außenwirkung i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG gegeben? - Begründung des Beamtenverhältnisses- Wesentliche Änderungen im Beamtenverhältnis- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam? Mit Bekanntgabe, §§ 43 I, 41 VwVfG.
- Definiere "Bekanntgabe"! Bekanntgabe ist die Eröffnung des Inhalts eines Verwaltungsaktes mit Wissen und Wollen der Behörde nach den hierfür geltenden Vorschriften.
- Unter welchen Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt gem. § 44 I VwVfG nichtig? - Besonders schwerwiegender Fehler- Offensichtlichkeit des Fehlers
- Welche Möglichkeiten hat der Bürger vor Unanfechtbarkeit, die bereits entstandene Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes zu beseitigen? - Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO- Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO
- Welche Möglichkeiten hat die Behörde vor Unanfechtbarkeit, die bereits entstandene Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes zu beseitigen? - Rücknahme, § 48 VwVfG- Widerruf, § 49 VwVfG
- Welcher sonstige Fall der Erledigung ist in § 43 II VwVfG ausdrücklich aufgeführt? Erledigung durch Zeitablauf.
- In welchen Fällen ist die Erledigung des Verwaltungsaktes problematisch? In den Fällen, in denen der Verwaltungsakt schon vollzogen worden ist.
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- Welche Möglichkeiten hat die Behörde nach Unanfechtbarkeit, die bereits entstandene Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes zu beseitigen? - Rücknahme, § 48 VwVfG- Widerruf, § 49 VwVfG
- Welche Möglichkeiten hat der Bürger nach Unanfechtbarkeit, die bereits entstandene Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes zu beseitigen? - Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG- § 48 VwVfG bei Ermessensreduzierung auf Null ("Wiederaufgreifen i.w.S.")
- In welchen drei Schritten prüft man die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes? I. ErmächtigungsgrundlageII. Formelle RechtmäßigkeitIII. Materielle Rechtmäßigkeit
- Woraus folgt das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage? Aus dem Vorbehalt des Gesetzes, verankert im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG.
- In welchen Fällen ist das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage problematisch? Bei der Leistungsverwaltung.
- Welches Prinzip gilt bei der Auswahl der Ermächtigungsgrundlage? MEINE ANTWORT: Das Spezialitätsprinzip.
- Worauf ist gegebenenfalls bei der Ermächtigungsgrundlage einzugehen, wenn der Fall Veranlassung dazu gibt? Auf die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage selbst.
- Welche drei Punkte sind bei dem Prüfungspunkt "Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes" anzusprechen 1. Zuständigkeit2. Verfahren3. Form
- Worauf ist bei dem Prüfungspunkt "Verfahren" im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes regelmäßig einzugehen? Auf die Anhörung, § 28 VwVfG.
- Welcher Grundsatz gilt bzgl. der Form eines Verwaltungsaktes? Der Grundsatz der Formfreiheit.
- Worauf hat die Behörde bei dem schriftlichen Erlass eines Verwaltungsaktes zu achten Auf das Begründungserfordernis, § 39 I VwVfG.
- Welche Punkte sind bei dem Prüfungspunkt "Materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes" zu prüfen 1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage2. Rechtsfolge
- Worum geht es bei dem Prüfungspunkt "Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage"? Es geht darum, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage herauszuarbeiten und nach den Regeln der Kunst auszulegen.
- Welche Rechtsfolgen kann eine Ermächtigungsgrundlage vorsehen? - Gebundene Entscheidung- Ermessensentscheidung
- Woran erkennt man, dass eine Ermächtigungsgrundlage als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist? An dem Wortlaut ("ist", "hat", "muss").
- Woran erkennt man, dass eine Ermächtigungsgrundlage auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen vorsieht? An dem Wortlaut ("kann", "darf").
- Was heißt "soll" auf Rechtsfolgenseite? "Soll" begründet eine Regelverpflichtung mit der Möglichkeit, in atypischen Situationen anders zu entscheiden.
- Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage bei der Leistungsverwaltung vertreten? - aA: (+)- hM: Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan ausreichend
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