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Wirtschafts- und Privatrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
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- Erklärungsbote Erklärungsbote ist die Mittelsperson, die nicht Empfangsbote ist
- Vertreter/Bote Während der Vertreter selbst der rechtsgeschäftlich Handelnde ist, überbringt der Bote lediglich eine Willenserklärung des Auftraggebers
- Vertrauensschadens Beim Ersatz des Vertrauensschadens ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er den anderen nie getroffen hätte/nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte.
- Erfüllungsschadens Beim Ersatz des Erfüllungsschadens ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte.
- empfangsbedürftige WE WE, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, § 130 I BGB, die also einem bestimmten Empfänger zugehen müssen (Zur Wirksamkeit erforderliche Elemente: Abgabe und Zugang)
- Einseitiges RG besteht nur aus einer WE und bedarf keiner zweiten WE, um wirksam zu sein (Testament, Kündigung)
- nicht empfangsbedürftige WE werden bereits durch Abgabe wirksam, Zugang ist nicht erforderlich (Testament)
- Inhaltsirrtum Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Erklärung (§119 Abs.1 Alt.1) zB: WE als Angebot zum Kauf abgegeben, anstelle Verkauf
- Erklärungsirrtum Irrtum bei der Erklärungshandlung (§119 Abs.1 Alt.2) zB: Versprechen, Verschreiben
- Eigenschaftsirrtum Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft (=Wertbildender Faktor) einer Person oder Sache (§119 Abs.2) Irrtum über berufliche Fähigkeit bei Abschluss Arbeitsvertrag
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- Übermittlungsirrtum Unbewusst unrichtige Übermittlung durch einen Boten (§120) zB: Übermittlung eines Zahlungsangebots über 500 statt 400 Euro
- Rücktritt (§) §323 §346