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Begriffe

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  • Übergabe Übergabe ist das Verschaffen des unmittelbaren Besitzes i.S.d. § 854 Abs. 1 BGB
  • Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäft Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäftes ist gegeben, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf Veräußererseite beteiligt ist.
  • Abhandenkommen Abhandenkommen ist der Verlust der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Sache (Besitzaufgabe) gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
  • Besitz Besitz ist die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache
  • Verwendungen Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie sie erhalten, wiederherstellen oder verbessern.
  • Notwendig Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind.
  • Beweglich Beweglich sind alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder Grundstücksbestandteile sind.
  • Einigung Verträge kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, - Angebot und Annahme (=Einigung).
  • Angebot Als Angebot bezeichnet man eine Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt, § 145 BGB.
  • Annahme Eine Annahme ist die auf den Abschluss eines konkreten Vertrages und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt
  • invitatio ad offerendum invitatio ad offerendum = Aufforderung an mögliche Vertragspartner, ihrerseits ein verbindliches Angebot abzugeben
  • Erklärungsirrtum Ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Hiervon erfasst sind die Fälle des Versprechens, ...
  • Inhaltsirrtum Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 1. Fall BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erklärende etwas erklärt, was er erklären möchte, er seiner Erklärung jedoch die falsche Bedeutung beimisst. ...
  • Unverzüglich Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern
  • Schweigen Schweigen hat grds. keinen Erklärungsgehalt, es ist ein sogenanntes rechtliches Nullum, eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien ausnahmsweise vereinbart haben, dass dem Schweigen ein Erklärungswert beizumessen ...
  • Verbraucher Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet ...
  • Unternehmer Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen ...
  • rechtsfähige Personengesellschaft Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 BGB eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  • Unbestellt Unbestellt gemäß § 241a Abs. 1 BGB ist eine Lieferung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht.
  • Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichtet ist.
  • Abgegeben Abgegeben ist eine Willenserklärung, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist. Bei empfangsbedürftigen ...
  • Zugang Der Zugang ist gegeben, wenn die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung alsbald mit der Kenntnisnahme ...
  • Anfechtungserklärung Eine Anfechtungserklärung ist eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Irrtums nicht gelten lassen will.
  • Irrtum Ein Irrtum ist das unbewusste Auseinfallen von Wille und Erklärung
  • Täuschung Eine Täuschung ist das bewusste Hervorrufen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
  • Arglist Arglist erfordert Vorsatz, d.h. Wissen und Wollen, im Hinblick auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die Herbeiführung einer Willenserklärung. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit oder ...
  • Eine Täuschung ist dann kausal Eine Täuschung ist dann kausal , d.h. ursächlich für die Willenserklärung des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben ...
  • Handlung ist ursächlich für einen Erfolg Eine Handlung ist ursächlich für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
  • Ein Unterlassen ist dann ursächlich für einen Erfolg ... Ein Unterlassen ist dann ursächlich für einen Erfolg, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ...
  • Vollmacht Vollmacht ist eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  • Duldungsvollmacht Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennt und nicht hiergegen einschreitet.
  • Anscheinsvollmacht Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
  • Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer, diesem obliegenden, Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. ...
  • Verrichtungsgehilfe Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsgebunden tätig wird.
  • Unmöglichkeit Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungserfolg in der geschuldeten Art und Weise, zur rechten Zeit und am rechten Ort durch eine Leistungshandlung des Schuldners dauerhaft nicht mehr herbeigeführt ...
  • Schaden Ein Schaden ist jede nachteilige Gestaltung der Vermögenslage
  • Grobe Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße, d.h., dass ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden ...
  • Äquivalenzverhältnis Unter einem Äquivalenzverhältnis versteht man das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung.
  • Eigentumsverletzung Unter einer Eigentumsverletzung versteht man Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insbesondere Substanzverletzungen, § 903 Satz 1 ...
  • Mangel Unter einem Mangel ist gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich das Abweichen der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit der Sache von der vertraglichen vereinbarten Soll-Beschaffenheit zu verstehen
  • Mangel Unter einem Mangel ist gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich das Abweichen der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit der Sache von der vertraglichen vereinbarten Soll-Beschaffenheit zu verstehen
  • Gestaltungsrecht Das Gestaltungsrecht ist ein relatives subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann
  • Verfügungen Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben
  • Anspruch Ein Anspruch ist gemäß § 194 Abs. 1 BGB das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
  • Verwendungen Verwendungen sind Aufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.
  • Notwendig sind solche Verwendungen Notwendig sind solche Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind, die also sonst der Eigentümer hätte machen müssen
  • Verkehrsgeschäfts Ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person tätig wird, die nicht auch auf der Seite des Veräußerers steht
  • Abhandenkommen Unter Abhandenkommen versteht man den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
  • Gewerblich Gewerblich ist jede Tätigkeit, die offen, planmäßig auf gewisse Dauer angelegt, selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und nicht schlechthin verboten ist, mit Ausnahme der Freiberufler, ...
  • Empfangsbote Empfangsbote ist jede Person, die als geeignet und von dem Empfänger als ermächtigt anzusehen ist, eine Willenserklärung für diesen entgegenzunehmen.