Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 4 240 (Lektion)
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Klausur
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- Betriebsaufspaltung Vermietung eines Grudnstücks, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt durch einen beherrschenden Gesellschafter. Die Vermietungstätigkeit stellt sich äußerlich als Vermögensverwaltung dar. Da es sich bei dem Grundstück um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt, agiert der Vermieter als Besitzunternehmer. Die Vermietung erfolgt an die beherrschte GmbH (Betriebsgesellschaft). Der Gesellschafer kann als Inhaber des Besitzunternehmens und aufgrund seiner mehrheitlichen Beteiligung an der GmbH bei beiden Unternehmen den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen entfalten. Da somit eine personelle und sachliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft gegeben ist, liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Somit wird mit der Grundstücksvermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 5 EStG durch BV-Vergleich.
- Betriebsaufspaltung Verkauf der Anteile. Folgen? Beendigung der Betriebsaufspaltung und somit liegt eine Betriebsaufgabe des Besitzuntmehmens vor.
- Übertragung eines Grundstück (wesentliche Betriebsgrundlage) aus einem BV eines EU in eine GmbH; Betriebsaufspaltung 1. Zunächst wird das Grundstück gem. § 6 (5) S. 1 EStG aus dem BV des EU in das BV des Besitzunternehmens überführt. Es gilt die BW-Fortführung. 2. Anschließend erfolgt die Übertragung aus dem BV des Besitzunternehmens in die GmbH im Wege der verdeckten Einlage. Wegen der verdeckten Einlage erhöhen sich die AK der Beteiligung an der GmbH, § 6 (6) S. 2 EStG im BV des Besitzunternehmens. 3. Die Einlage erfolgt grds. zum Teilwert gem. § 6 (1) Nr. 5 EStG. Erfolgt die Einlage jedoch innerhalb von 3 Jahren seit Anschaffung, sind die AK anzusetzen, § 6 (1) Nr. 5 S. 1 Bst. a) EStG. Damit erhöhen sich die AK an der Beteiligung auch nur um die AK des Grundstücks, § 6 (6) S. 3 EStG. Eine Aufdeckung stiller Reserven unterbleibt in diesem Fall.