AO (Fach) / AO (Lektion)

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AO

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  • Verwaltungsakt Hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen
  • Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten rechtmäßiger VWA = "richtig" --> wirksam rechtswidriger VWA = "falsch" --> wirksam § 142 (1) S. 2 AO nichtiger VWA = "schlimm falsch" --> unwirksam § 124 (3) AO