Strafrecht AT (Fach) / Versuchtes UL zum Mord (Lektion)

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Diese Lektion wurde von krokerma erstellt.

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  • Verdeckungsabsicht beim Unterlassen 1.A: Nur Absicht reicht aus<-- restriktiv 2.A: bedingter Vorsatz <-- billigen der Verdeckung ist hinreichend verwerflich
  • Verdeckung beim Unterlassensdelikt 1.A: zu bejahen <-- Analogieverbot Art.103 II 2.A: Kein "Zudecken" der Straftat, sondern nicht aufdecken
  • Wann beginnt das versuchte Unterlassungsdelikt, also wird unmittelbar angesetzt? 1.A: bei Unterlassen der ersten Rettungsmöglichkeit 2.A: Vorliegen einer konkreten unmittelbaren Gefahr für das Rechtsgut, die jederzeit in einen Schaden umschlagen kann 3.A: Täter lässt das Geschehen aus seinem Herrschaftsbereich 4.A: Versuch beginnt mit Verstreichen der letzten Erfolgsabwendungsmöglichkeit
  • Vorliegen von Ingerenz 1.A: jedwede adäquate Gefahrschaffung 2.A: pflichtwidriges Vorverhalten 
  • Unkenntnis der Ingerenz Anwendung des Verbotsirrtums(§17) und nicht des §16
  • (Un)beendetheit beim Rücktritt vom versuchten Unterlassen 1.A: keine Unterscheidung 2.A: solange Verhindern möglich ist, gilt der Versuch als unbeendet 
  • Garantenstellung: besonderes persönliches Merkmal 1.A: tatbezogens Merkmal => keine Milderung nach §28 I  2.A: Täterbezogenheit der Garantenstellung -> Milderung anwendbar 3.A: bei Beschützergaranten(+) und Wächtergaranten (-)