Bilanzsteuerrecht (Fach) / Klausurauswertung 5 (Lektion)

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  • Ab wann wird die AfA-BMG in HB und Stb durch eine außerplanmäßige Abschreibung bzw. TW-AfA gemindert? HB: Die außerplanmäßige Abschreibung mindert die Abschreibungsbemessungsgrundlage  ab dem Folgejahr. Stb: Auch in der Steuerbilanz minder Sicht die AfA-BMG ab dem Folgejahr, § 11c (2) S. 1 EStDV. 
  • § 256a HGB Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
  • Zinsaufwand während der Herstellung eines Wirtschaftsguts? Wie ist in HB und Stb zu verfahren? HB: Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, können aktiviert werden (Wahlrecht).  Stb: Für Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, besteht steuerrechtlich ein Aktivierungswahlrecht, R 6.3 (4) EStR.  Wenn aber in der HB aktiviert wurde, gilt dies auch für die Steuerbilanz, R 6.3 (5) S. 2 EStR.  Diese Wahlrecht besteht z.B. für die Verwaltungskosten weiter. 
  • Latente Steuer Wo im HGB geregelt? § 274 HGB
  • Steuerlicher Ausgleichsposten? Wofür? Zur Vermeidung einer doppelten Erfassung ist der steuerliche Ausgleichsposten zu bilden. 
  • Erwerb eigener Anteile Gem. § 33 (2) GmbHG kann die GmbH eigene Anteile erwerben, da die Einlage vollständig  geleistet ist und und sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder gebundene Rücklagen zu mindern.  Eine Rücklage für die eigenen Anteile könnte gebildet werden, da sie über frei verfügbare Rücklagen verfügt.  Nach § 272 (1a) S. 1 ist der Nennbetrag der eigenen Anteile offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen.  Damit entfällt eine eigene Bewertung der eigenen Anteile.  Die Differenz zwischen AK und Nennwert ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen, § 272 (1a) S. 2.