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Unternehmensrecht (Fach) / Band 1 R/R/V Unternehmensrecht, allgemeiner teil (Lektion)
Unternehmensrecht
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- Arten von Firmenbuchauszügen Aktueller Firmenbuchauszug: aktuelle daten bis zu einem bestimmten stichtag historischer firmenbuchauszug: enthält zusätzlich auch die zu diesem zeitpunkt bereits gelöschten daten Teilauszug: information über firma, rechtsform, sitz und geschäftsanschrift Teilauszug eingeschränkt auf maximal 2 personen: ein teilauszug mit zusätzlich informationen übeür die funktionen bestimmter personen (auch historisch) teilaluszug mit alphabetiischer personenliste: teilauszug mit zusätzlich einem auszug einer personenliste jeder ausdruck ist zu beglaubigen
- Geltung des Publizitätsprinzips des Firmenbuchs §15 schützt das vertrauen des Verkehrs auf den Frimenbuchstand, sowohl konstitutive als auch deklarative eintragungen, aber nur das hauptbuch. er gilt aber nur für den geschäftsverkehr und die schuldverhältnisse die mit diesem zusammenhängen. (daher nicht anzuwenden beim insolvenzverfahren, sozialversicherung oder sonstigem öffentlichen recht) ausserdem konstituiert es keine rechte sondern schützt nur den guten glauben. (ein vorstandsmitglied das zurückgetreten ist ist trotzdem keins mehr auch wenns im fb drinnsteht)
- Wirkung der negativen publizität (§15 abs 1 UGB) eine nicht eingetragene tatsache kann einem dritten nicht entgegengehalten werden. "wirkung des schweigens des firmenbuches" kannte er aber die wahre rechtslage wird er nicht geschützt, fahrlässiges nicht kennen schadet jedoch nicht. der dritte hat ein wahlrecht ob er sich auf den anschein beruft oder die wahre rechtslage. strittig: wenn eine vortatsache bereits nicht eingetragen war. auch hier soll (umstritten) die negative publizität greifen
- vorraussetzungen der positiven publizität §15 abs 2 UGB es muss eine: eintragungspflichtige und richtige Tatsache sein (unrichtige eingetragene tatsachen sollen nicht geschützt werden) die eingetragen und bekannt gemacht worden ist es gibt allerdings eine schonfrist von 15 tagen im gegensatz zur negativen publizität
- teleologische reduktion des §15 abs 2 UGB Grdsl zerstört der firmenbuchstand jede andere vertrauenslage. Eine ausnahme macht die Rsp aber im fall eines rechtsmissbrauchs sowie in bestimmten fällen einer ständigen geschäftsbeziehung. zusätzlich könnte noch allgemein schadenersatz zu denken sein da änderungen innerhalb einer ständigen geschäftsbeziehung zu den schutz und aufklärungspflichten zählen.
- folgen positiver publizität unrichtiger eintragungen derjenige dem die eintragung zurechenbar ist muss sie selbst unrichtig eingetragen haben oder verschuldet nicht löschen lassen- der unternehmer muss dritten gegenüber die unrichtige tatsache gegen sich gelten lassen ausser (beweislast tirfft den eintragenden): der dritte hat gar nicht im vertrauen auf diese eintragung gehandelt der dritte kannte die unrichtigkeit der dritte hat grob fahrläslsig die unrichtigkeit nicht gekannt
- pflichtangaben von im firmenbuch eingetragener unternehmer auf geschäftspapieren §14 UGB erfasst sind: geschäftsbriefe, bestellscheine die an einen bestimmtem empfänger gerichtet sind und Webseiten anzugeben sind grdsl (neben pflichtangaben die auf rechtsform des unternehmers abstellen) firma, rechtsform, sitz, firmenbuchnummer, firmenbuchgericht (und ggf der hinweis auf liquidation)
- was ist die firma aus unternehmesrechtlicher sicht es ist der in das firmenbuch eingetragene name eines unternehmers, unter dem er seine geschäfte betreibt und die unterschrift abgibt (§17 abs 1 FBG) es beschreibt also nicht das "unternehmen" sondern dessen rechtsträger.
- firmen von nicht im firmenbuch eingetragenen? stille gesellschaft, GesBr sowie einzelunternehmer die nicht im firmenbuch eingetragen sind führen keine firma. sie führen eine "geschäfts- oder etabilssementbezeichnung". für diese sind die firmenrechtliche bestimmungen des UGB nach hL analog anzuwenden
- Rechtsnatur der Firma Die Firma hat sowohl elemente eines persönlichkeitsrechts (§43 ABGB als namensrecht) als auch elemente des immaterialgüterrechts das auch übertragen werden kann unter bestimmten voraussetzungen (§23 UGB). man spricht auch von "janusköpfigkeit" der firma
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- Funktion der Firma Sie dient primär der bezeichnung des Unternehmers im geschäftsverkehr. Natürliche personen sollen nicht zwingend ihren bürgerlichen namen verwenden, bei gesellschaften ist das naturgemäß nicht mal möglich. die firma kann auch als partei angegeben werden im verfahren (gericht oder verwaltung) allerdings nicht im strafverfahren (§17 abs 2 UGB) Benutzungszwang der firma: haben rechtsträger keinen alternativen namen als die firma so muss diese im verfahren angegeben werden.
- Abgrenzungen zur Firma Abkürzung, Schlagwort, Logo: verkürzte oder monogrammartige wiedergabe des vollen firmenwortlauts (zb bank austria oder B.A.) abkürzungen und schlagworte mit rechtsformzusatz dürfen als firmenkern verwendet werden aber nicht logos. marke: zeichen die sich graphisch darstellen lassen. (§1 MarkSchG) Ausstattung (§9 abs 3 UWG): sonstige zur unterscheidung des unternehmens von anderen unternehmern bestimmte einrichtungen (zb warenverpackung, umhüllung etc)
- die Arten verschiedener Firmen traditionelle werden firmen anhalt des bedeutungsinhalt des firmenwortlauts unterschieden. seit 2007 ist die unterscheidung von geringerer bedeutung. man kann nun auch firmen mischen - gemischte firma es gibt: personenfirma, sachfirma und phantasiefirma.
- was ist die personenfirma diese beinhaltet den bürgerlichen namen des einzelunternehmers/gesellschafter. falls juristische personen gesellschafter sind können deren firmen im rahmen einer personenfirma geführt werden
- was ist die sachfirma sie ist dem unternehmensgegenstand entlehnt. eine sachfirma ohne jeglichen bezug zum unternehmensgegenstand ist unzulässig und verstößt gegen den grundsatz der firmenwahrheit. rsp erlaubt es aber wenn der unternehmensgegenstand nicht vollinhaltlich entspricht sofern ein hinweis enthatlen ist.
- was ist die phantasiefirma es ist ein auffangbehälter. jede nicht personen oder unternehmensgegenstand unmittelbar zuordenbare wort und/oder buchstabenfolge. dazu gehören auch frei erfunden namen. es muss aber §20 UGB darauf geachtet werden das kein anschein einer personenfirma erweckt wird. in dem rahmen dürfen auch werbeslogans und titel (dr. professor etc) für firmen geführt werden
- was ist die zusammengesetzte firma firma (firmenkern) plus ein nachfolgezusatz der nicht notwendig ist zb ein geographischer zusatz
- originiäre und abgeleitete firma originäre firma liegt vor wenn die firma neu gebildet wird. abgeleitete firma ist wenn der derzeitige inhaber nicht der firmengründer sondern ein nachfolger ist.
- Grundsätze der Firmenbildung §18 UGB. unter bildung ist aber auch die änderung einer eingetragenen firma zu verstehen. kennzeichnungsfunktion: firma muss zur kennzeichnung eines unternehmens geeignet sein unterscheidungsfunktion: firma muss unterscheidungskraft besitzen Firmenwahrheit: darf keine angaben enthalten die zur irreführung geeignet sind öffentliche ordnung: ungeschriebener grundsatz ist das die firma nicht sittenwidrig, grob anstößig oder gegen die öffentliche ordnung verstoßen darf.
- Zwingender Rechtsformzusatz bei jeder firma ist zwingend die korrekte rechtsform anzuführen. für einzelunternehmer reicht der hinweis das es ein eingetragener unternehmer ist. auch bei firmenfortführung muss der rechthsformzusatz wahr sein oder geändert werden der zusatz muss nach §19 UGB nicht unbedingt am ende sein.
- Was bedeutet die Kennzeichnungseignung (Namensfunktion) der Firma die firma muss als "name" des firmenführenden Rechtsträgers erkennbar sein und ausgesprochen werden können. (d.h. logos bilder etc sind nicht firmenfähig) ein anspruch auf eine besitmmte schreibweise besteht nicht. das gerichht trägt nach eigenem ermessen ein. neuer rsp ist aber großzügig und trägt beantragte ausschließlich klein/groß schreibung idR ein fremdsprachige wörter und firmenwortlaute sind zulässig sofern sie in lateinischen buchstaben geschrieben werden.
- Problemstellungen bei der Namensfunktion der Firma aneinanderreihung gleicher buchstaben ist unzulässig (zb AAAAAA B ) zahlen und wort zahlenkombinationen sind unter der voraussetzung der aussprechbarkeit zulässig, firmen die nur aus zahlen bestehen dagegen nicht bildzeichen (*,#,=, etc) sind unzulässig wegen der ausprechbarkeit satzzeichen (!, ?, : etc) sind anerkannt sowie wortbildzeichen (& oder +) sofern im zusammenhang ausprechbbar.
- was bedeutet unterscheidungskraft bei der Firma die firma muss etwas besonderes, individuelles an sich haben das sich in der art eignet den unternehmer von anderen unternehmern zu unterscheiden. freihaltebedürfnis: reine sach, branchen und ortsbezeichnungen individualisieren nicht kreative verwendung von begriffen kann allerdings die individualität vermitteln (zb softwear OG) Allerweltsnamen natürlicher personen (zb berger, müller) ist strittig, wird aber tendenziell bejaht.
- Firmengrundsätze im Überblick Firmenwahrheit ("Irreführungsverbot") Firmenkontinuität (Firmenbeständigkeit) Firmeneinheit (gesetzlich nicht explizit geregelt) Firmenöffentlichkeit Firmenausschließlichkeit ("firmenunterscheidbarkeit")
- was besagt der Grundsatz der firmenwahrheit ist in §18 abs 2 UGB geregelt. er verbietet angaben die geeignet sind die angesprochenen verkehrskreise in die irre zu führen. auf eine absicht oder tatsächlichen erfolg kommt es nicht an. die angaben müssen wesentlich sein d.h. die wirtschaftliche entscheidung beeinflussen. vom gericht ist die täuschungseignung nur zu berücksichtigen wenn sie ersichtlich ist. allenfalls kommt dem wettbewerbsrecht die "feinsteuerung" zu.
- Was besagt der Grundsatz der Firmenkontinuität zur erhaltung des firmenwerts wird der grundsatz der firmenwahrheit zuweilen durchbrochen. ("good will") unter bestimmten voraussetzungen darf die ursprüngliche firma als abgeleitete firma unverändert weitergeführt werden. (abgesehen vom rechtsformzusatz) war aber die ursprüngliche firme schon nicht firmenbildungsvorschriftlich entsprochen kann sich nicht auf die firmenkontinuität berufen werden
- Fälle für die Firmenfortführung Namensänderung (§21 UGB): sofern identität des firmeninhabers und kontinuität der unternehmens und firmenführung besteht darf auch bei änderung eines namens einer der in der firma genannten person diese so weitergeführt werden Unternehmenserwerb (§22 UGB): beim erwerb eines unternehmens darf die firma trotzdem weitergeführt werden sofern der bisherige unternehmer/erben ausdrücklich einwilligen. (erwerb ist auch erben oder nießbrauch u.ä) eintritt/ausscheiden eines gesellschafters oder bei gesellschafterwechsel (§24 abs 1 UGB), bei ausscheiden bedarf es der ausdrücklichen einwilligung des namensgebenden oder seiner erben
- Was besagt der Grundsatz der Firmeneinheit für ein und dasselbe unternehmen dürfen nicht mehrere firmen geführt werden. auch wenn ein unternehmen mit einem anderen vereinigt wird ist nur eine firma zu führen. darunter fällt auch die firmenidentität: grdsl darf die firma jederzeit geändert werden aber eine missbräuchlich häufige änderung ist unzulässig weil sie der identifizierungsfunktion widerspricht umgekehrt darf ein einzelunternehmer mit mehreren unternehme auch mehrere firmen jeweils haben. gesellschaften werden aber nur eine einzige firma führen können (strittig)
- durchrbrechung des grundsatzes der firmeneinheit zweigniederlassung firmen dürfen von der hauptniederlassung abweichen. der zusammenhang zwischen haupt und zweigniederlassung muss aber deutlich zum ausdruck kommen.
- Was besagt der grundsatz der firmenöffentlichkeit Firmenführung ist nicht Wahl sondern Pflicht. es ist eine eintragungspflichtige tatsache §3 abs 1 Z 2 FBG
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- was besagt der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit §29 abs 1 UGB eine firma muss sich von allen im selben "ort" oder "gemeinde" duetlich unterscheiden. dies ist von amts wegen zu prüfen ein einverständnis eines eingetragenen verwechslungsfähigen ist unbeachtlich gemeinde ist die politische gemeinde, ort richtet sich nach der verkehrsauffassung
- was sind die kriterien für die verwechslungsgefahr bei der firmenausschließlichkeit bei gewöhnlicher aufmerksamkeit muss nach der allgemeinen verkehrsauffassung eine unterscheidung herstellbar sein. es wird auf den gebrauch der firma im alltäglichen geschäftsleben nicht der vollständigen firmenwortlaut abgestellt. prioritätsprinzip: der zuerst eingetragene wird geschützt. der zuerst zu unrecht eingetragene aber nicht. die neue eintragung ist aber so lange abzuweisen bis die zu unrecht eingetragene gelöscht wurde.
- Beschränkungen der Firmenbildung bei Einzelunternehmer und eingetragenen Personengesellschaften §20 UGB. namen die einer anderen person als des einzelunternehmers/unbeschränkt haftenden gesellschafters (also auch keine kommanditisten) gehören dürfen nicht in die firma aufgenommen werden historische (franz josef) sowie fiktive (captain kirk) namen dürfen verwendet werden sofern keine verwechslungsgefahr besteht dass sie als reale namen wahrgenommen werden
- zwingende rechtsformzusätze bei verdeckten kapitalgesellschaften sofern bei einer KG bzw OG kein natürliche person unbeschränkt haftet ist ideser umstand erkennbar anzugeben nach §19 abs 2 UGB zb: Gmbh & Co KG (bzw OG) und Gmbh & Co Kommanditgesellschaft
- Ausnahme vom §20. wann kann ein haftender der keine natürliche person ist trotzdem namensgebend für die firma sein wenn eine GmbH als Komplementär und der Gesellschafterder für die GmbH namensgebend ist als kommanditist eine KG gründen darf auch der name der GmbH als Firmenname der KG geführt werden. beachte aber dass bestandteile der firma der GmbH diesfalls nicht weggelassen werden dürfen bei der Firma der Personengesellschaft
- Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenkontinuität wenn ursprünglich natürliche personen komplementäre/gesellschafter einer KG/OG waren und diese ausscheiden/kommanditisten werden, darf die firma nicht fortgeführt werden. ist die KG firma dieselbe wie die Komplementär-GmbH ist eine fortführung erlaubt. (Co KG zusatz muss diesfalls gestrichen werden wenn der neue komplementär eine natürliche person ist)
- Rechtsformzusatz und Firmenausschließlichkeit §29 UGB grdsl reicht bloß unterschiedlciherrechtsformzusatz nicht aus um dem §29 gerecht zu werden teleologische reduktion: wenn die GmbH komplementärin alleinige namensgeberin einer KG ist und sich beide im selben Ort/Gemeinde befinden reicht hier ausnahmsweise doch der Rechtsformzusatz zur unterscheidung.
- welche arten vom Firmenschutz gibt es zuerst kann einer eine für ihn gar nicht eingetragene firma verwenden andererseits kann jemand eine eingetragene firma verwenden die unzulässig ist. der schutz besteht als öffentlich rechtlicher schutz und als privatrechtlicher schutz.
- öffentlich-rechtlicher Firmenschutz jedes gebrauchen einer fremden firma oder einer unzulässigen firma ist mit zwangsstrafe zu bedrohen (§24 FBG) dasselbe gilt für nachträglich unzulässig werdende firmen, wobei hier die anmeldung einer geänderten firma erwirkt werden soll. gebrauchen: jede handlung die gegenüber dem geschäftsverkehr den willen bekundet sich der firma zu bedienen.
- Privatrechtlicher Firmenschutz §43 ABGB: die firma ist ein name und fällt unter den paragraphen. es gibt unterlassungs, beseitigungs und bei verschulden auch schadenersatz ansprüche. (bei bestreitung des namensrechts gibt es auch einen anspruch auf urteilsveröffentlichung und abgabe einer öffentlichen erklärung (§1323, §1330 abs 2 ABGB) §37 UGB: jeder der in seinen rechten verletzt wird durch den unbefugten gebrauch einer anderen firma hat unterlassungs und beseitgungsansprüche. etwaige SE ansprüche bleiben davon unberührt (Klagebefugt sind daher der in seinem firmenrecht verletzte und nach hM auch dritte die wirtschaftliche nachteile entstehen)
- Streitigkeit rechtliche einordnung des Unternehmens traditionelle Literatur und rsp: es ist eine nukörperliche bewegliche Gesamtsache (§§ 302, 285 ABGB) andere literaturstimmen: es ist ein Sondervermögen da nicht nur Hauptsacche sondern auch zubehör (die unkörperlichern aktiva und passiva die extra zediert werden müssten)
- Erwerbsarten eines Unternehmens ein unternehmen kann im weg einer universalsukzession übergehen oder über besonders geregelte gesellschaftsrechtliche vorgänge (verschmelzung spaltung einbringung etc) wobei die einzelnen rechtspositionen in einem akt (uno actu) übergehen. weiters gibt es als einzelrechtsnachfolge 2 formen die unterschieden werden müssen: asset deal und share deal
- Einzelrechtsnachfolgemöglichkeiten für Unternehmen Kauf des unternehmens als gesamtheit ("asset deal" , unternehmenserwerb ieS): unternehmen und die einzelnen "bestandteile" des unternehmens wechseln in einzelrechtsnachfolge den rechtsträger Erwerb der anteile am Unternehmensträger ("share deal): der unternehmensträger bleibt der selbe nur die gesellschaftsanteile wechseln in einzelrechtsnachfolge den rechtsträger. (zb kauf aller aktien einer AG)
- verpflichtungs und verfügungsgeschäft beim asset deal ausgelassen muss sptäer nachgefügt werden
- Voraussetzungen für Erwerb von unternehmen unter lebenden §38 UGB. es muss unter lebenden erworben und fortgeführt werden erwerb: kauf, tausch, schenkung aber auch einbringung als sacheinlage in eine gesellschaft. nicht aber §38 abs 5 und 5a UGB (insolvenzverfahren, oder pacht/leihe etc) nach umstrittener meinung reicht auch ein unwirksames titelgeschäft unternehmen: es reicht die übertragung des unternehmenskerns. nach hM und rsp ist §38 UGB auch analog anzuwenden wenn eigenständige unternehmensteile veräußert werden (zb ein bootsverleih von einem hotel) fortführung: unternehmen muss fortgeführt werden (wenn auch nur für kurze zeit). wird es sofort liquidiert kommt §38 nicht zur anwendung
- Rechtsfolge des Unternehmensübergangs nach §38 UGB der erwerber tritt zum zeitpunkt des unternehmensübergangs in die: unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen rechtsverhältnisse des veräußerers ein mit den bis dahin entstandenen rechten und verbindlichkeiten. diese regelung ist dispositiv da zweifelsregel
- Maßgebender Zeitpunkt beim unternehmensübergang nach §38 UGB maßgebend für den eintritt in dier echtsverhältnisse ist nach hM der zeitpunkt wo der erwerber faktisch die verfügungsgewalt übertragen wird. (und nicht der zeitpunkt der vollständigen übertragung da ja der §38 abs 1 seinen zweck verlieren würde)
- welche rechtsverhältnisse sind gemeint beim §38 UGB nach dem wortlaut wären zwar sachenrechtliche positionen mitenthalten, aber die hM reduziert teleologisch die regelungen und meint sachenrechtliche positionen müssten nach den allgemeinen sachenrechtlichen grundsätzen übertragen werden
- höchstpersönlichkeit des §38 UGB höchstpersönlichkeit kann sich aus einer besonderen vereinbarung oder aus der natur des geschäfts ergeben. zb ein beratungsvertrag eines spezialisten wrid höchstpersönlich sein da es gerade auf seinen ruf ankommt.
- Das Widerspruchsrecht bei vertragsübernahme nach §38 UGB der dritte bei der vertragsübernahme oder der sicherheitenbesteller dessen sicherheit bestehen bleibt hat 3monate ab verständigung ein widerspruchsrecht gegen die vertragsübernahme. (dispositiv) der dritte kann sich gegen den erwerber oder den veräußerer wenden (wahlrecht) und muss nichts begründen. (schranke: rechtsmissbrauch)