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Unternehmensrecht (Fach) / Band 1 R/R/V Unternehmensrecht, allgemeiner teil (Lektion)
Unternehmensrecht
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- Grundsätze des unternehmerischen Geschäftsverkehrs Rasche und einfache Abwicklung Entgeltlichkeit erweiterte Selbsthilfe (zb selbsthilfeverkauf, retentionsrecht) Erweiterter Vertrauens und Verkehrsschutz (zb unternehmer kraft eintragung, unbeschränkbarkeit der prokura) Strenge Haftung (gedanke der sachverständigenhaftung wird aufgegriffen)
- Aufbau des UGBs 1. Buch: Allgemeine Bestimmungen 2. Buch: Personengesellschaften (OG, KG, stG und einen § für GesBr) 3. Buch: Rechnungslegung 4. Buch: Unternehmensbezogene Geschäfte 5. Buch: Unwichtig für österreich, Seehandel
- Aufbau des 1. Buches des UGBs 1. Abschnitt: Begriff und Anwendungsbereich 2. Abschnitt: Registrierung des Unternehems 3. Abschnitt: Firma 4. Abschnitt: Unternehmensübergange 5. Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
- gibt es heutzustage noch Unternehmensgewohnheitsrecht zum teil wobei es strittig ist: actio pro socio (im bereich der personengesellschaften) schweigen auf unternehmerische bestätigungsschreiben (strittig) gestaltung der geschäftsbücher
- paralelle zum KschG Der unternehmerbegriff des §1 deckt sich mit dem des §1 abs 2 KschG um einen Gleichklang vorzunehmen. Diese übernahme ermöglicht eine Orientierung an der Rsp zum KschG
- Anknüpfungspunkte der einzelnen Teile des UGB 1. Buch: §1-3 UGB; Freiberufler und Land-Forstwirte sind ausgenommen können sich aber freiwillig unterwerfen 2. Buch: Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und Stille gesellschaft (Jeweils definiert in den §§106,161, 179) 3. Buch: Kapitalgesellschaften, Verdeckte Kapitalgesellschaften, alle Unternehmer die jeweils mehr als 700.00 euro umsatz im jahr erzielen, ausser freiberufler, land-forstwirte. 4. Buch: §1-3 UGB, juristische personen öffentlichen Rechts, Vorbereitungsgeschäfte gelten nicht als unternehmenbezogene geschäfte achter abschnitt des 4. Buches: für geschäfte zwischen unternehmen sowie unternehmen und juristischen personen des öffentlichen rechts
- Rechtsfähigkeit des Unternehmers voraussetzung für unternehmereigenschaft ist Rechtsfähigkeit nicht möglich mangels rechtsfähigkeit ist somit für: GesbR, stG, Konzern, ein Betrieb. auch Organe jurstischer Personen haben nach hM keine Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit und mindestalter ist nicht erforderlich.
- wer betreibt ein unternehmen derjenige in dessen namen die unternehmensbezogene geschäfte abgeschlossen werden (der vertretene wenn man so will) persönliche mitarbeit sowie eigentum an den betriebsmitteln ist nicht erforderlich. unschädlich ist auch die einbindung in ein fremdes vertriebssystem solang nur im eigenen namen unternehmerisch tätig wird (zb franchisenehmer)
- Konsumenteneigenschaft und Interzessionsschutz GmbH (Mehrheits-)Gesellschafter die zugleich Geschäftsführer sind wird die Konsumenteneigenschaft verwerht wenn sie im eigenen Namen einem Vertrag der GmbH beitreten laut Rsp.
- Elemente des Unternehmensbegriffs wirtschaftliche tätigkeit selbständige tätigkeit dauer organisation entgeltlichkeit
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- definition von wirtschaftliche tätigkeit wirtschaftlich werthafte leistungen (waren oder dienstleistungen) werden auf einem markt gegen entgelt angeboten. dies auch unabhängig von einer öffentlich-rechtlichen erlaubnis (§6 UGB) aber strafrechtlich verbotene tätigkeiten sind ohnedies nichtig nach bürgerlichen recht
- marktorientierung bzw erkennbarkeit der wirtschaftlichen tätigkeit die wirtschaftliche tätigkeit muss für die betreffenden verkehrskreise erkennbar sein (zb firmenbucheintragung, geschäftslokal) bloßes verwalten eigenes vermögens ist keine unternehmerische tätigkeit (zb privater börsenspekulant) auch nur nachfragen aber nicht selbst anbieten von leistungen erfüllt die wirtschaftliche tätigkeit nicht
- was bedeutet selbständige tätigkeit unternehmer sind immer selbständig, niemals in dienstverhältnissen.
- was bedeutet Dauer beim Unternehmensbegriff die absicht des betreibers muss sich auf eine vielzahl von geschäften richten, bzw eine dauernde erwerbsquelle zu schaffen. (planmäßigkeit) bloße gelegenheitsgeschäfte (zb schulball oder saisonale sportveranstaltungen) und einmalige projekte begründen keine unternehmereigenschaft.
- was bedeutet Organisation beim unternehmensbegriff eine planmäßigke tätigkeit unter zweckdienlichem einsatz materieller und immaterieller mitte, idR unter mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden personengruppe. judikatur zieht das größenkriterium manchmal heran (5 bestandobjekte noch privat, mehr + hausbesorger ist bereits unternehmer)
- Was bedeutet entgeltlichkeit beim unternehmerbegriff im gesetz nicht bejaht aber mit materialien und lehre zu bejahen. kostendeckung ist nicht erforderlich, es muss aber ein ernstzunehmendes und nicht bloß "symbolisches" Entgelt sein. eine tätigkeit die wirklich nur ausschließlich durch spenden/subventionen/beihilfen finanziert wird ist also nicht "entgeltlich"
- innerer Markt und unternehmereigenschaft kleinere organisationen mit größerer persönlicher verbundheit haben keine "wirtschaftliche tätigkeit" wenn sie ihren eigenen mitgliedern leistungen erbringen größere organisationen die im größeren umfang leistungen vertreiben an ihre mitglieder (zb autofahrerclubs) aber schon.
- Beginn der Unternehmereigenschaft Mit der Aufnahme des Betriebs eines unternehmens wobei sog vorbereitungsgeschäfte bereits ausreichen (umkehrschluss aus §343 abs 3 UGB) firmenbucheintragung ist keine voraussetzung
- Ende der Unternehmereigenschaft es erlischt mit der endgültigen (nicht bloß vorrübergehenden) einstellung des unternehmensbetriebs. laufende liquidation oder die insolvenzeröffnung beendet nicht die unternehmereigenschaft. auch eine löschung aus dem firmenbuch wirkt für §1 nur deklarativ.
- privilegierungen der freiberufler und land-fortwirte Freiberufler sowie Land und forstwirte sind zwar grdsl einzelunternehmer werden aber nicht dem 1. Buch unterworfen ausser sie wünschen es (opting in) ins firmenbuch eintragen müssen sie sich aber sofern sie eine OG oder KG gründen. bei gründung einer kapitalgesellschaft gibt es keine privilegierung im 1. Buch. dem 3. Buch unterliegen sie nur wenn sie eine Kapitalgesellschaft oder verdeckte kapitalgesellschaft sind. keine privilegierung besteht hinsichtlich des 4. buches.
- Begriff der freien berufe maßgeblich ist die verkersanschauung.(zb ist privatdetektiv gewerbe kein freiberufler) überweigend haben sie wissenschaftliche, künstlerische, religiöse, soziale, lehrende, heilende oder rechtswahrenden charakter und setzen höhere ausbildung voraus. Bei Gewerbe ist eher die kaufmännische fertigkeit im vordergrund. tw lehre stellt in zweifelsfällen auf die "höchstpersönlichkeit" der tätigkeit ab
- Begriff der Landwirtschaft wirtschaftliche nutzung des eigenen, zur nutzung überlassenen bodens zur gewinnung organischer erzeugnisse. viehzucht auch sofern sie unter überwiegender verwendung selbst gewonnener futtermittel betrieben wird und der zucht und pflege landwirtschaftlicher nutztiere und/oder erzeugung tierischer produkte dient.
- Begriff der forstwirtschaft Gewerbgsmäßige gewinnung von waldprodukten sowie die planmäßige walderhaltung.
- opting in von Nebengewerbe in Land- und forstwirtschaft (§4 abs 3 UGB) Der betriber kann sich mit land-forstwirtschaft und/oder nebengewerbe im firmenbuch eintragen lassen. trägt er sich undifferenziert ein unterstellt er die gesamte unternehmerische tätigkeit dem 1. Buch.
- Nebengewerbe in Land- und forstwirtschaft (§4 abs 3 UGB) ein "Hauptgewerbe" muss bestehen. es muss diesem untergeordnet sein und in der bedeutung zurücktreten, gleichzeitig so bedeutend das es sich vom hauptgewerbe abhebt. (zb saatgut kaufen gehört noch zum hauptgeschäft dazu) sachliche verbundenheit (gemeinsame wirtschaftliche basis zb weiterverarbeitung/verwertung) aber auch gewisse "eigenständigkeit" (zb durch zukauf fremder produkte) persönliche verbundenheit (dieselbe person die auch das hauptgewerbe betreibt)
- Sinn der Unternehmer Kraft rechtsform ziel ist die rechtssicherheit da unabhängig vom vorliegen eines unternehmens (§2 UGB) laut aufzählung fallen OG, KG und Privatstiftungen nicht darunter. der österreichische rundfunk ist kraft eigenes gesetzes unternehmer (Normunternehmerschaft)
- Zweck der Unternehmer Kraft eintragung §3 ist eine Verkehrsschutzbestimmung und entfaltet "allseitige" wirkung. sowohl dritte als auch der zu unrecht eingetragene selbst können sich darauf berufen. (abstrakte verkehrsschutz und erhöhung der rechtssicherheit.
- unwiderlegliche Vermutung des §3 die unternehmerfiktion kann nicht widerlegt werden dass nachgewiesen wird dass gar kein unternehmen besteht. (unberührt bleiben sonstige einwendungen zb mangelnde geschäftsfähigkeit des eingetragenen) auch gutgläubigkeit ist nach hM nicht erforderlich (absoluter verkehrsschutzcharakter). dritte haben aber auch kein wahlrecht ob sie ihn als unternehmer behandeln wollen oder nicht.
- Tatbestandselemente des §3 UGB unrichtige firmenbucheintragung: vorbereitungsgeschäfte sind nicht unrichtig eingetragen, genausowenig gesellschaften da sie eingetragen werden müssen auch ohne unternehmen handeln unter der firma (vgl §17): privates auftreten einer eingetragenen person ist nicht einbezogen. die zu unrecht eingetragene firma und verwendete firma müssen ident sein. nur der zeitpunkt wo die person eingetragen war zählt, unabhängig von klagseinbringung.
- Scheinunternehmer Personen die gar nicht ins Firmenbuch eingetragen sind aber trotzdem als Unternehmer auftreten. dies führt zu rechtsscheinhaftung. er wird zugunsten des vertragspartners als unternehmer behandelt.
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- Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung Anschein der Unternehmereigenschaft. durch wissenserklärungen oder schlüssiges verhalten (rechtscheinsgrundlage) zurechenbarkeit des rechtsschein zu dem der als unternehmer behandelt werden soll (verschulden ist strittig) schutzwürdigkeit des gutgläubigen dritten, bereits leichte fahrlässigkeit schadet. (zb bei neuen geschäftsbeziehungen nachprüfen) kausalität des rechtsscheins für das verhalten des vertrauenden.
- Rechtsfolge der Rechtsscheinhaftung Der dritte kann wählen ob er den anderen als Unternehmer behandelt oder nicht es ist ihm aber nicht gestattet nur einzelne rechtsfolgen des unternehmensrechts zu wählen und andere aus dem allgemeinen bürgerlichen recht (keine rosinentheorie)
- definition des firmenbuchs Es ist ein öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen bestimmter rechtsträger, die entweder: einzutragen sind (eintragungspflichtige tatsachen) oder eingetragen werden können (eintragungsfähige tatsachen). Es ist nicht auf unternehmer beschränkt.
- Funktionen des Firmenbuchs Offenlegungsfunktion §9 abs 1 UGB: grdsl ist es öffentlich Publizitätsfunktion §15 UGB: unter bestimmten voraussetzungen können sich sowohl dritte ("Verkehr") als auch der eintragungspflichtige selbst auf den Firmenbuchstand berufen eingeschränkte Richtigkeitsgewähr
- wie wird die eingeschränkte Richtigkeitsgewähr beim Firmenbuch gewährleistet Gericht prüft anmeldungen zwar nur formell, aber bei zweifeln kann es auch inhaltliche prüfungen vornehmen Andere in §13 FBG genannten müssen dem firmenbuchgericht unrichtige eintragungen mitteilen.
- Historische entwicklung des Firmenbuchs Gilderollen: mittelalter wurde angehörge des kaufmannsstandes in diesen aufgelistet Handelsregister: ab 19jhdt wurden aufzeichnungen über handelsrechtliche daten in diesen händisch eingetragen und durchgestrichen (löschung). Urkundnen wurden in Handelsregisterakten abgelegt ab 1991 das FBG in kraft, hauptbuch elektronisch. ab 2005 Vollelektornisierung, auch die urkundensammlung war elektronisch abzufragen
- was ist das European Business Register es ist eine online plattform das es erleichtert den zugang zu nationalen handelsregistern zu finden.
- Aufbau des Firmenbuches Hauptbuch: in diesem werden ausnahmslos die Firmenbucheintragungen vorgenommen. Nur das hauptbuch entfaltet publizitätswirkung. Urkundensammlungen: hier sind jene Urkunden aufzunehmen die die grundlage für die jeweilige firmenbucheintragung bilden oder deren aufbewahrung bei gericht angeordnet ist §12 abs 1 FBG
- was ist die "poststraße" firmenbuchrechtlich ein beschleunigtes zustellsystem für erledigungen im firmenbuchverfahren. elektronisch über das bundesrechenzentrum wien.
- Arten von Firmenbucheintragungen Konstitutive Eintragungen: diese lassen ein rechtsverhältnis oder ein recht entstehen und wirken daher "rechtsbegründend" (zb eintragung einer gmbh in das firmenbuch) deklarative eintragungen: wirken nur rechtsbekundend und dienen der bekräftigung einer tatsache (welche aber auch ohne diese eintragung gelten würde) rechtswirkungen könnten sie durch das publizitätsprinzip entfalten
- Einzutragende Rechtsträger im Firmenbuch alle in §2 FBG genannten sind einzutragen, nicht dazu gehören insbes die stille Gesellschaften und GesBr (sofern nicht sonderbestimmung greift) Einzelunternehmer als natürliche personen nach §8 UGB sofern sie in mehreren jahren pro jahr mehr als 700k machen. andere können sich freiwillig eintragen/löschen lassen unternehmerisch tätige GesbR die nach §189 mehr als den schwellenwert umsetzen müssen eine OG oder KG eintragen lassen (§8 abs 3 - Rechtsformzwang)
- Unterschied Zweigniederlassung, (bloße) Betriebsstätte, und Tochtergesellschaft Zweigniederlassung: ist ein Faktum ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit. sie hat eigenständige Leitung, Vertretung, ist auf längere zeit eingerichtet, führt nicht bloß hilfsgeschäfte der hauptniederlassung und ist intern der hauptniederlassung weisungsgebunden Tochtergesellschaft: eigenständiger Rechtsträger. bruacht eigene organe, bilanz, rechtsform etc. Betriebsstätte: zb bloßes warenlager oder auslieferungsstelle, gehört zur hauptniederlassung
- Rechtliche Folgen Zweigniederlassung vs Tochtergesellschaft Zweigniederlassung ist mit bestimmten angaben in das firmenbuch einzutragen, kann auch unter eigener firma der filialcharakter ist diesfalls aber offenzulegen. bei insolvenz haftet die muttergesellschaft aber auch Tochtergesellschaft: mit höheren kosten verbunden, aber bei insolvenz haftet die muttergesellschaft nicht
- eintragungen inländischer zweignierderlassungen ausländischer rechtsträger es sind die allgemeinen (§3 FBG) und besonderen eintragungstatbestände (§4ff FBG) einzutragen. er erhält ausserdem eine österreichische Firmenbuchnummer. gegebenenfalls sind zeichen in lateinischer schrift zu transkribieren.
- Allgemeine und besondere Eintragungen Allgemeine Eintragungen sind für jeden eintragungspflichtigen einzutragen. Diese sind im §3 FBG aufgezählt. Besondere Eintragungen sind in den §§4-9 FBG zu finden. diese sind nur für diejenigen Rechtsformen einzutragen für die sie vorgesehen sind. bei allen rechtsträgern (mit ausnahme einzelunternehmer) ist die auflösung und fortsetzung einzutragen, bei personengesellschaften auch dann wenn gleichzeitig ein neuer rechtsträgere eingetragen wird.
- eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen die zahlenmäßig häufigsten eintragungen sind die verpflichtenden aufgrund gesetzlicher anordnung. diese können durhc zwangsstrafen (insbes §24 FBG) erzwungen werden die anderen können eingetragen werden sofern das gesetz es erlaubt. alles was nicht durch das gesetz ausdrücklich zur eintragung vorgesehen ist darf nicht eingetragen werden (aus übersichtlichkeitsgründen)
- ausnahmen die auch ohne gesetzliche grundlage im firmenbuch eingetragen werden dürfen die Rspr bejaht aus zwekcmäßigkeitsgründen: allgemeine angabe zur vertretungsbefugnis (selbständig, kollektiv) zustellanschriften der vertretungsbefugten organe/prokuristen/kommanditisten und gesellschafter einer GmbH gesonderte befugnis eines prokuristen zur belastung und veräußerung von liegenschaften entziehung der geschäftsführungs und vertretungsbefugnis eines gesellschafters durch einstweilige verfügung.
- was ist die firmenbuchnummer eine fortlaufende nummer die für jeden in das firmenbuch eingetragenen rechtsträger bundesweit zentral vergeben wird. Sie bleibt auch nach sitzverlegung und umgründung gleich.
- Zuständigkeiten für das Firmenbuch Sachlich: die mit handelssachen betrauten gerichtshöfe erster instanz in einzelrichterkometenz. ausnahme wien da das handelsgericht wien örtlich: jenes gericht in dessen sprengel sich die hauptniederlassung oder der sitz des unternehmens befindet. für auslandsrechtsträger der ort der frühesten inländischen zweigniederlassung zuständigkeitsvereinbarungen sind unzulässig
- wie erfolgt die einsichtnahme in das hauptbuch §33 FBG durch erstellung von ausdrucken, auch Firmenbuchauszüge genannt. ist kostenpflichtig. kurze auskünfte können jedoch mündlich erteilt werden. ermächtigt sind die firmenbuchgerichte, bezirksgerichte und öffentliche notare. privat ist das möglich durch autorisierte anbieter (verrechnungsstellen)