Einkommensteuer (Fach) / Erbfall und Erbauseinandersetzung (Lektion)
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Erbfall und seine Folgen
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- Prüfungsschema bei einer Erbschaft mit mehreren Erben 1. Stufe: Erfall gem. § 1922 BGB, für BV gilt BW-Fortführung gem. § 6 (3), für PV gilt § 11d EStDV (Übernahme AfA-Volumen) 2. Stufe: Welche laufenden Einkünfte werden erzielt? Z.B. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 mit dem Zusatz, dass es sich um eine wirtschaftlich ähnliche Gesellschaft handelt. Für das PV gilt die Bruchteilsgemeinschaft, Eink. gem. §§ 20, 22, 23 3. Stufe: Erbauseinandersetzung: BV § 16 (1) Nr. 2, PV § 17, § 20 (2), § 23
- Gibt es bei der Erbengemeinschaft die Abfärbetheorie gem. § 15 (3) Nr. 1? Nein in der Erbengemeinschaft gibt es keine Abärbetheorie. Auch wenn ein fremder Dritter eintritt, keine Abfärbetheorie.
- Erbauseinandersetzung Es gibt 3 Fallgruppen: 1. Erbauseinandersetzung durch Aufteilung des Nachlasses (ein Sonderfall davon ist die Realteilung, dazu muss aber mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage in das BV eine Realteilers). 2. Übertragung eines Erbteils (entgeltlich oder unentgeltlich),Sonderfall: Ausscheiden eines Miterben (Anwachsung) 3. Veräußerung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft/Betriebsaufgabe
- 3. Fallgruppe: Erbauseinandersetzung durch Veräußerung des Nachlasses/Betriebsaufgabe Betriebsvermögen § 16 (1) bei Betriebsveräußerung § 16 (3) bei Betriebsaufgabe Privatvermögen § 17, § 20 (2), § 23
- 2. Fallgruppe: Erbauseinandersetzung durch Übertragung eines Erbteils 3 Varianten der Veräußerung und Schenkung 1. nur BV: § 16 (1) S. 1 Nr. 2 2. nur PV: § 17, § 20 (2), § 23 3. Mischnachlass: Aufteilung nach Verkehrswerten Schenkung: BV § 6 (3), PV § 11d (1) EStDV
- 2. Fallgruppe: Erbauseinandersetzung durch Ausscheiden eines Miterben 3 Formen: ohne Abfindung: keine AK und auch kein Veräußerungsgewinn (§ 6 (3), § 11d (1) EStDV) gegen Barabfindung: AK und Veräußerungsgewinn (allg. Grundsätze) Ausscheiden gegen Sachwertabfindung (allg. Grundsätze): 1. AK für verbleibende Ges., 2. Veräußerung des WG (Sachwertabfindung) Beachte: § 6 (5) S. 3 Nr. 1 hat Vorrang!
- 1. Fallgruppe: Erbauseinandersetzung durch Aufteilung des Nachlasses Ohne Abfindung Ergebnisneutral, wenn ohne Abfindungszahlungen, d.h. keine AK und keine V-Erlöse BV: gesetzliche Regelung der Realteilung (BW-Fortführung) § 16 (3) S. 2-4, bei Überführung ins PV Aufdeckung der stillen Reserven PV: Unentegeltlicher Erwerb Mischnachlass: unentgelicher Erwerb hinsichtlich des Betriebsvermögens: § 6 (3), Realteilung § 16 (3) S. 2, Entnahmen
- 1. Fallgruppe: Erbauseinandersetzung durch Aufteilung mit Abfindung BV: Realteilungsgrundsätze zählen soweit Erbquote, § 16 (3) S. 2-4, soweit Abfindungszahlung (Spitzenausgleich) entgeltlich PV: in Höhe der Abfindungszahlung entgeltlich (ggf. §§ 17, 20 (2), 23), Mischnachlass: Abfindungszahlung entgeltlich Beachte: Trennungstheorie
- Grundsätze zur Erbengemeinschaft 1. Bei BV: alle Miterben werden Mitunternehmer 2. Miterben erzielen Einkünfte aus der Erbengemeinschaft 3. Veräußert ein Miterbe seinen Erbanteil, liegt ein Veräußerungsgeschäft sowie ein Entgeltlicher Erwerb vor 4. Bei der Realteilung einer Erbengemeinschaft wird der Vorang als unentgeltlich behandelt 5. Abfindungszahlungen für das wertmäßige Mehr führen anteilig zu einem entgeltlichen Geschäft 6. Auch bei Leistung einer Abfindungszahlung ist zunächst eine etwaige Kapitalkontenanpassung vorzunhehmen. Die Grundsätze der Realteilung gelten entsprechend.