bilanzen (Fach) / Allgemeine Ansatzregeln (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 8 Karteikarten

f

Diese Lektion wurde von orpheus69 erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Schema zu den Ansatzkriterien für eine Aktivierung nach HGB 1.) Abstrakte Aktivierungsfähigkeit? - Lieferung und Übergang in das Eigentum -Selbstständige Verwertbarkeit -"Wirtschaftlich nutzbares Potential zur Deckung von Schulden  2.) Konkrete Aktivierungsfähigkeit? - Bilanzierungsverbote und -wahlrecht gem. § 248 3.) Bewertung? - § 253 HGB 4.) Ausweis? - § 266 HGB
  • Schema zu den Ansatzkriterien für eine Passivierung nach HGB 1.) Abstrakte Passivierungsfähigkeit- Vorliegen einer Verpflichtung: Liegt ein Vertrag zwischen zwei Geschäftspartnern vor?- Wirtschaftliche Belastung: Muss der Schuldner einer Geld-, Sach-, oder Dienstleistung erbringen?- Quantifizierbarkeit: Kann die Höhe der Verpflichtung entweder punktuell oder in einer Bandbreite am Bilanzstichtag angegeben werden? 2.) Konkrete Passivierungsfähigkeit?Liegt ein Passivierungsverbot oder -wahlrecht vor? 3.) Bewertung--> § 253 HGBIst die Höhe der Schuld bekannt und der Eintritt sicher ? -->.... 4.) Ausweis§ 266 HGB
  • Schema zu den Ansatzkriterien für eine Aktivierung/Passivierung nach IFRS 1.) DefinitionskriterienVermögenswert (asset) = Ressource, - die aufgrund vergangener Ereignisse in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und - von der erwartet wird, dass dem Unternehmen ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird (CF.4.4 (a)).  Schuld (liability) = gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, - die aufgrund vergangener Ereignisse besteht und - bei deren Erfüllung voraussichtlich wirtschaftlichen Nutzen verkörpernde Ressourcen abfließen werden (CF.4.4 (b)).  AnsatzkriterienErfüllt ein Sachverhalt die Definitionskriterien, wird er angesetzt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Es ist wahrscheinlich, dass ein mit dem Posten verknüpfter wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen oder von ihm abfließen wird (CF.4.38 (a)).und -Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhalts können zuverlässig bestimmt werden (CF.4.38 (b)). 
  • Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB - Explizites Wahlrecht zur Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB.-->  Ansatz in Höhe der in der abgelaufenen Periode angefallenen Entwicklungsaufwendungen i. S. d. § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB.  - Forschungskosten sind kein Bestandteil der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2a HGB).  Unterscheidung: Forschungs- und Entwicklungskosten  - Aktivierungsverbot für bestimmte Arten originärer immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (originäre Marken, Drucktitel, Verlagsrechte) nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB 
  • Forschung nach HGB ist gem. § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB  - die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen allgemeiner Art,  - bei denen noch nicht abzusehen ist,                 - ob die Forschungsergebnisse technisch verwertbar                 - und wirtschaftlich erfolgversprechend sind. ---> Kein unmittelbarer Bezug zu einem konkreten Produkt oder einem konkreten Produktionsverfahren 
  • Entwicklung nach HGB ist gem. § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB  - die Anwendung von Forschungsergebnissen  - zur Neuentwicklung oder wesentlichen Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren.  - Aktivierung der Entwicklungskosten --> selbständige Verwertbarkeit                                                                    --> Forschung und Entwicklung in zeitlicher und        sachlicher Hinsicht abgrenzbar 
  • Forschung nach IAS Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen zu gelangen.  --> Aktivierungsverbot für Forschungskosten (IAS 38.54)  --> Forschungskosten sind im Zeitpunkt ihres Auftretens als Aufwand zu erfassen. 
  • Entwicklung nach IAS Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen. Die Entwicklung findet dabei vor Beginn der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt.  --> Aktivierungsgebot für Entwicklungskosten  --> Knüpfung an bestimmte Ansatzkriterien  Aktivierungsverbot für bestimmte Arten originärer immaterieller Vermögenswerte (originäre Marken, Drucktitel, Verlagsrechte)