Steuerberater schriftlich (Fach) / KStG (Lektion)
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Diverses
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- Geschäftsleitung? § 10 AO
- Sitz der Gesellschaft (§) § 11 AO
- Welteinkommensprinzip unbeschränkt KSt-pflichtiger? § 1 Abs. 2 KStG
- Besteuerung von Ausschüttungen an die Gesellschafter? 1. im Rahmen der Abgeltungswirkung der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG mit 25% zzgl. Soli oder 2. bei Antrag gem § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG oder Abs. 6 unter den dort genannten Voraussetzungen oder 3. aufgrund des § 43 Abs. 5 S. 2 nach dem TEV
- Unbeschränkt steuerplichtig? Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
- Beschränkt steuerpflichtig weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland
- Wann kann FA die steuerliche Berücksichtigung von WK, BA etc. verweigern? Wenn Stpfl. nicht Gläubiger oder die Zahlungsempfänger genau benennt, § 160 AO.
- Musterformulierung unbeschränkte Steuerpflicht Die _____ - GmbH hat Geschäftsleitung und/ oder Sitz im Inland, sie ist unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen Einkünften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 KStG.
- Ermittlung zu versteuerndes Einkommen BMG der tariflichen KSt ist das zu versteuernde Einkommen, § 7 Abs. 1 KStG das Einkommen ist nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln, § 8 Abs. 1 KStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KStG sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, § 8 Abs. 2 KStG.
- Ermittlung steuerliches Einlagenkonto Bestand zum 31.12.2012 + Leistungen in 2013 ./. ausschüttbarer Gewinn zum 31.12.2012 (= EK lt. StB ./. gez. Kapital ./. Bestand steuerl. Einlagekonto zum 31.12.2012), § 27 Abs. 1 S. 5 KStG = Differenz wenn Differenz positiv, dann erfolgt ein Abzug beim steuerlichen Einlagekonto, § 27 Abs. 1 S. 3 KStG zzgl. Einlagen in 2013 Endbestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013 (ges. Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG)
- Vss., dass WK, BA vom FA anerkannt werden? Zahlungsempfänger muss benannt werden, § 160 Abs. 1 AO. Auch in Verbindung mit § 10 KStG
- Was versteht man unter der Konzernklausel? Konzernklausel in § 8c Abs. 1 S. 5 KStG => Verlustuntergang Kein schädlicher Beteiligungserwerb, wenn diesselbe Person am übernehmenden und übertragenden RT jeweils zu 100% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
