AO (Fach) / Haftung (Lektion)

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Haftung

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  • Haftung Steuerrechtliche Haftung bedeutet: Einstehen müssen mit eigenen Vermögen für eine fremde Schuld.    Der Steuerschuldner kann nicht Haftungsschuldner sein!
  • Haftung Musterformulierung Obersatz: Die Inanspruchnahme durch Hafttungsbescheid ist möglich, wenn  1. der Haftungsschuldner einen Haftungstatbestand verwirklicht hat (passende Haftungsnorm) 2. der Steueranspruch für den gehaftet wird, noch nicht erloschen ist (ist die Steuerschuld erloschen, z.B. Zahlung, Verjährung, Erlassen: dann keine Haftung) Merke: keine Haftung ohne Steuerschuld 3. der Haftungsanspruch selbst noch besteht, also keine Verjährung gem.  191 (3) 4. und der Erlass des Haftungsbescheides ist Ermessengerecht (§ 5) und formgerecht (§ 191 (1) S. 3 Schriftform)
  • Prüfung Haftung 1. Prüfung des materiellen Haftungsanspruchs Liegen die Voraussetzungen einer Haftungsnorm vor: § 69 Haftung der Vertreter § 71 Haftung des Steuerhinteziehers § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen § 75 Haftung des Betriebsübernehmers § 25 HGB, § 128 HGB 
  • Prüfung Haftung 2. Prüfung des Haftungsbescheides § 191 Liegen die Voraussetzungen gem. § 191 vor? Dabei ist einzugehen auf: -die grds. Zulässigkeit des Haftungsbescheides bei Erfüllung des materiellen Haftungstatbestands (§ 191 (1) S. 1) -die erforderliche Schriftform (§ 191 (1) S. 3) -die eigenständige Haftungsfestsetzungsfrist (§ 191 (3)) -das Verhältnis zur Steuerschuld, für die gehaftet wird (§ 191 (5)), danach kann ein Haftungsbescheid nicht ergehen, wenn gegen den Steuerschuldner  keine Steuer festgesetzt wurde, verjährt, oder erlassen wurde -die erforderliche Ermessensausübung (§ 5 AO) des FA  
  • Prüfung Haftung 3. Prüfung der Zahlungsaufforderung § 219 Darf der Haftungsschuldner gem. § 219 auf Zahlung in Anspruch genommen werden? Bei der Zahlungsaufforderung handelt es sich um einen separaten VA neben dem VA Haftungsbescheid. Beide sind also getrennt zu prüfen. 
  • § 69 Haftung der Vertreter Obersatz 1. Teil Voraussetzungen: 1. Personenkreis § 34, § 35: z.B. Eltern, GF, Gesellschafter (OHG, GbR), Komplementär, Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigte 2. Pflichtverletzung: z.B. Abgabe von Steuereklärungen, Zahlung fälliger Ansprüche 3. Verschulden= Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 4. (Haftungs-) Schaden 4.1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nicht oder nicht richtig festgesetzt 4.2 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nicht rechtzeitig erfüllt (Regelfall) 5. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem Haftungsschaden Rechtsfolge: Die Personen haften persönlich und unbeschränkt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. 
  • Grundsatz der anteiligen Tilgung Z.B. bei Insolvenz ist das FA in Höhe der Insolvenzquote zu bedienen. 1. Feststellung der gesamten Schuld 2. Feststellung der an alle Gläubiger geleisteten Zahlungen 3. Tilgungsquote 4. Haftungssumme=Steuerschulden im Haftungszeitraum x Tilgungsquote - geleistete Anzahlungen
  • Haftung des Steuerhinterziehers § 71 Die Haftung des Steuerhinterziehers ist eine Schadensersatz und keine Strafvorschrift. Voraussetzungen 1. Personenkreis (nicht Steuerschuldner) Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung gem. § 370, leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 2. Vollendung der Tat (Versuch reicht nicht aus) 3. Schaden und Kausalität Rechtsfolge: Persönliche und unbeschränkte Haftung für verkürzte Steuern, Steuervorteile und Hinteziehungszinsen nicht für andere steuerliche Nebenleistungen 
  • Haftung gem. § 74 GSHZV dem Grunde nach: Wesentlich beteiligte Person, Überlassung Gegenstand an Unternehmen (SBV) der Sache nach: betriebsbdedingte Steuer, nicht Steuerabzugsbeträge, nicht steuerlichen Nebenleistungen der Zeit nach: Steuer muss während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sein und Steuer muss während der Überlassung des Gegenstandes entstanden sein dem Umfang/der Höhe nach: nur mit den überlassenden Gegenständen, einschließlich Surrogate, persönlich unbeschränkte Haftung, aber beschränkt auf die Gegenstände dem Verfahren nach: Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid gem. § 191 (1) S. 1
  • Haftung Betriebsübernehmer § 75 dem Grunde nach: Betrieb im Ganzen übertragen der Sache nach: betriebsbedingte Steuer, Steuerabzugsbeträge, nicht für steuerliche Nebenleistungen der Zeit nach: Begrenzung durch Haftungszeitraum dem Umfang/der Höhe nach: persönlich unbeschränkte Haftung, beschränkbar auf Teile des Vermögens dem Verfahren nach: Inanspruchnahme gem. § 191 (1) S. 1