Strafrecht AT (Fach) / Fall 9 ETUI, VI (Lektion)

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  • ETUI 1. Vorsatztheorie Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes daher entfällt bei fehlendem Unrechtsbewusstsein der Vorsatz gemäß §16 I <-- durch §17 bedeutungslos geworden
  • 2. strenge Schuldtheorie wendet auf jeden Irrtum über die Rechtswidrigkeit §17 an und stellt auf die (Un-)Vermeidbarkeit ab <-- ETUI ist nachlässige Einstellung gegenüber den Sorgfaltsanforderunegn und basiert nicht auf rechtsfeindlicher Gesinnung  
  • 3. a ETUI Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Rechtfertigungsvoraussetzungen sind negative Tatbestandsmerkmale. Bei Unkenntnis dieser entfällt der Vorsatz <-- Teilnehmer bleiben straflos
  • 3.b ETUI eingeschränkte Schuldtheorie ieS Analoge Anwendung des §16 I  <-- Teilnehmer bleibt straflos
  • 3c ETUI Rechtsfolgen einschränke Schuldtheorie Ansatz bei 3a, lässt aber Vorsatzschuld, also die Strafbarkeit entfallen. berücksichtigt die Teilnehmerstrafbarkeit und wendet den §16 I sachgemäß auf den Haupttäter an
  • indirekter Verbotsirrtum iSv §17 Täter glaubt irrtümlich an einen RFG oder stellt sich erweiterte Grenzen eines RFG vor. Vermeidbarkeit zu prüfen ( Gewissen genügend anzuspannen,individuelle Fähgikeiten, fragen einer dritten kundigen Person) Folge: Straflosigkeit !-> Strafmilderung gemäß §17 S.2 
  • Doppelirrtum Kombination aus ETUI und Verbotsirrtum.