Zivilrecht (Fach) / Schwabe Fall 15ff (Lektion)

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  • Äquivalenzformel iSv §823 I Nach der Äquivalenzformel ist jedes Verhalten ursächlich, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung im konkreten Fall entfiele.
  • Adäquanzformel iSv §823 I Nach der Adäquanzformel ist dem Handelnden die eingetretene Rechtsgutverletzung nur dann zuzurechnen, wenn mit ihr nach allgemeiner Lebenserfahrung aus der Sicht des objektiven Beobachters gerechnet ...
  • Schutzzweck der Norm iSv §823 I Ersatzfähig sind nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm nur die Schäden bzw. Rechtsgutverletzungen, deren Schutz das übertretene Gebot bezweckt.   - beachte hier das allgemeine Lebensrisiko und grds. ...
  • Voraussetzungen eines Schockschadens I. schwere Beeinträchtigung( pathologischer Zustand) II. ausreichender Anlass (Tod oder schwere Verletzung) III. nahe Angehörige( keine Freunde, aber getrennt lebende Ehegatten, Verlobte und dauernder ...
  • Problem bei HAK-Adäquanz: Vorschädigung des Opfers ... 1.A: nicht adäquat iSd Adäquanztheorie 2.A: Wer als Schädiger einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die betroffene Person ...
  • allgemeine Persönlichkeitsrecht und Schadensberechnung ... Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. 1. Differenzhypothese: Ersatz des tatsächlichen ...
  • Verrichtungsgehilfe iSd §831 I ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden  und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
  • Problem Abweichen von der Weisung innerer Zusammenhang ist zu prüfen,  liegt auch bei Umweg vor nicht bei Schwarzfahrt  
  • Armbanduhren-Fall Abweichung durch Diebstahl während der Tätigkeit liegt 1.A zumindest beim Wachdienst vor 2.A: nicht vor, da es bei Gelegenheit der Verrichtung geschah