Bilanzsteuerrecht (Fach) / Kapitalgesellschaft (Lektion)
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Kapitalgesellschaft
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- Die verdeckte Gewinnausschüttung Diese ist zivilrechtlich wirksam, das heißt in der HB ganz normal zu buchen. Die vGA wird außerbilanziell erfasst, § 8 (3) S. 2. VGA § 8 (3) S. 2 (R 36 (1)) 1. Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung 2. Auswirkung auf Unterschiedsbetrag, § 4 (1) S. 1 EStG 3. durch Gesellschaftsvehältnis veranlasst 4. nicht offen GA 5. beim Gesellschafter § 20 (1) Nr. 1 S. 2 Folge: Steuerlich darf das Einkommen nicht gemindert werden, § 8 (3) S. 2; außerbilanziell
- Kapitalgesellschaft hat keine Privatsphäre Alle WG sind BV. Wird im Interesse eines Gesellschafters ein WG unterhalten und entstehen aus diesem Anlass Verluste, ohne das der Gesellschafter diese ausgleicht (inkl. angemessener Gewinnaufschlag), so ist darin eine vGA gem. § 8 (3) S. 2 zu sehen.
- Verdeckte Gewinnausschüttung (R 36) 1. Dem Grunde nach 2. Der Höhe nach: Zugangsbewertung, Stichtagsbewertung
- VGA-verhinderte Vermögensmehrung mangels fremdüblichen Nutzungsentgelts Eine GmbH erwirbt im Interesse eines Gesellschafters ein WG, das dieser ausschließlich unentgeltlich privat nutzt. Der Vorsteuerabzug wurde geltend gemacht. Das WG ist gem. §§ 246 (1) S. 1, 5 (1) S. 1 Hs. 1 zu aktivieren und gem. § 253 (1) und (3) i.V.m. § 6 (1) Nr. 1 S. 1 mit den fortgeführten AK zu aktivieren. Alle Aufwendungen sind BA, die den Steuerbilanzgewinn mindern. Da jedoch auf ein fremdübliches Nutzungsentgelt verzichtet wird, handelt es sich um eine vGA. Diese ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (erzielbare Vergütung einschl. USt). Außerbilanzielle Hinzurechung. Umsatzsteuerlich führt die unentgeltliche Wertabgabe für Zwecke, die außerhalb des UN liegen zu einem steuerpflichtigen Umsatz. BMG sind die zum VSt-Abzug berechtigten Ausgaben inkl. AfA.
- VGA Bemessungsgrundlage Hingabe von WG: gemeiner Wert (inkl. USt) Nutzungsüberlassungen: erzielbare Vergütung (Entgelt+USt)
- Tantieme Wann vGA? Umsatztantieme grds. vGA Rohgewinntantieme: wenn mehr gewinnabhängig keine vGA, wenn mehr umsatzabhägig vGA Reingewinntantieme grds. keine Tantieme, da sie nur im Gewinnfall zu zahlen ist
- Überpreiserwerb von WG Ein WG wird aufgrund des Ges.Verhältnisses zu einem Preis über dem Verkehrswert erworben. Folge? Grds. sind nach § 255 (1) S. 1 alle Aufwendungen die geleistet werden AK. Die GmbH erwirbt den Gegenstand zu einem Preis über dem Verkehrswert. Bei dem Überpreiserwerb handelt es sich um eine vGA. Steuerrechtlich dürfen nur die fremdüblichen AK angesetzt werden. Die Mehrzahlung ist vGA, die die AK nicht beeinflussen darf. HR: sind 2 Varianten möglich. 1. Zugangsbewertung mit den vereinbarten AK und Stichtagsbewertung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert. 2. Zugangsbewertung mit dem Verkehrswert. Der Mehrpreis wird als Aufwand erfasst. Sowohl HR wie auch StR ist mit dem Verlehrswert zu bilanzieren. Bei den zu hohen ANK handelt es sich nicht um eine vGA, da diese nicht zu einem Vorteil beim Gesellschafter führen.
- Bilanzberichtigung und verdeckte GA Eine vGA kann nicht nachgeholt werden, wenn die Veranlagung nach der AO nicht mehr geändert werden kann. Die Hinzurechnung nach § 8 (3) S. 2 unterbleibt endgültig. Ein Bilanzberichtigung kommt wegen der außerbilanziellen Gewinnkorrektur der vGA grundsätzlich nicht infrage. Somit kann die vGA nicht nachgeholt werden. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn die Steuerbilanz aufgrund eines vGA-Sachverhaltes fehlerhaft ist und somit zu berichtigen ist. In den Fällen des Überpreises ist das WG im ersten offenen VAZ mit dem Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der AfA bezogen auf die fremdüblichen AK ergibt. Die sich dabei ergebende Vermögensminderung stellt eine vGA dar. Folgen: § 20 (1) Nr. 1 S. 2 evtl. (8) (Subsidiritätsprinzip), § 3 Nr. 40
- Verdeckte Einlage § 8 (3) S. 3 (R 40) Steuerlich darf das Einkommen durch die VE nicht beeinflusst werden. VE Vorausstzungen R 40 1. Gesellschafter/nahe stehende Person 2. außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen 3. einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet 4. die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, was durch Fremdvergleich festgestellt wird
- Bilanzierung verdeckter Einlagen Dem Grunde nach: Das Vollständigkeitsgebot § 246 (1) S. 1 erfasst alle VG, also auch die VE. Über § 5 (1) S. 1 Hs. 1 gilt das auch für die Steuerbilanz. Handelsrechtlich sind grds. die AK zu erfassen, d.h. bei Unentgeltlichkeit 0,00. Nach den GoB ist ein Ansatz mit dem Zeitwert aber auch zulässig. Bei Einheitsbilanzwunsch ist dieser anzusetzen, da steuerlich § 6 (1) Nr. 5 S. 1 Bst. a) anzuwenden ist, Einlage zum Teilwert, ggf. fortgeführte AK.
- Kapitalrücklage oder Ertrag Wann erfolgt die VE als Ertrag und wann als Kapitalrücklage? Kapitalrücklage § 272 (2) Nr. 4 HGB: z.B. wenn niedriger Gewinn gewünscht, der Wille des Ges. ist entscheidend, ausdrückliche Erklärung Ertrag: z.B., wenn zur Sanierung Die handelsrechtliche Behandlung wird in die Steuerbilanz übernommen, § 5 (1) S. 1 Hs. 1. Bei Bildung einer Rücklage entfällt die außerbilanzielle Korrektur im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Bei Ertrag erfolgt ein außerbilanzieller Abzug, § 8 (3) S. 3, R 40 (2) S. 1, 2 VE sind auf dem steuerlichen Einlagekonto zum Ende des Wj. der Einlage zu erfassen, § 27 (1) S. 2.
- Behandlung der VE beim bilanzierenden Gesellschafter in der Handelsbilanz Die Aufwendungen können zu einer Erhöhung des Ertragswertes der Beteiligung an der KapGes führen. Folge: Nachträgliche AK. Erhöhung der AK nur in Höhe der Beteiligungsquote.
- Behandlung der VE beim bilanzierenden Gesellschafter in der Steuerbilanz Die VE führt steuerlich stets zur Erhöhung der AK der Beteiligung und ist unabhängig von der Beteiligungsquote. Wenn die Bet. im BV, dann handelt es sich bei der VE um einen Tausch § 6 (6) S. 2 oder 3. Wenn im PV, aber mindestens 1%, erhöhen sich die AK (§ 17, H 17 (5) VE) Handelt es sich bei der VE um ein steuerverstricktes WG (stille Reserven enthalten) kommt es auf Ebenen der Gesellschafter zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung.
- VE in eine im BV gehaltenen Beteiligung Folge? Der Unternehmer legt ein WG, das er vor 4 Jahren für sein UN erworben hat, in eine KapGes ein, an die das UN beteiligt ist. Für die Steuerbilanz gilt: Da sich das verdeckt eingelegte WG im BV befand, erhöhen sich die AK für die Beteiligung, § 6 (6) S. 2 in Höhe des Teilwertes des WG. Dadurch werden die stillen Reserven des WG aufgedeckt. Die Aufdeckung der stillen Reserven unterbleibt, wenn die VE des WG aus dem BV innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung/Herstellung des WG erfolgt, § 6 (6) S. 3 i.V.m. § 6 (1) Nr. 5 S. 1 Bst. a. Damit werden korrespondierend keine stillen Reserven aufgedeckt.
- Anschaffung von WG der Aktivseite zu einem Überpreis Gesellschafter verkauft ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 1.000.000 für 1.200.000 an die Gesellschaft. HR: der Überpreis ist als sofortiger Aufwand bei der erstmaligen Erfassung zu buchen, wenn Einheitsbilanzwunsch. Ansonsten ist eine Aktivierung mit den gesamten Aufwendungen durchzuführen und zum Stichtag dann ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Str: Steuerrechtlich dürfen nur die fremdüblichen AK aktiviert werden. Der Überpreis ist als VGA außerbilanziell hinzuzurechnen.
