Bilanzsteuerrecht (Fach) / Klausurauswertung 3 (Lektion)
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Klausurauswertung
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- Investitionszulage 14. Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Investitionszulage Nach § 13 InvZulG 2010 (§ 12 InvZulG 2007)gehört die InvZul nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Da es sich bei der InvZul nicht um steuerfreie Einkünfte handelt, steht § 3c EStG dem Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der InvZul stehen, nicht entgegen (Einleitung des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590). Handelsbilanz: Sonstiger betrieblicher Ertrag Steuerbilanz: Ausserbillanzielle Kürzung, da steuerfrei
- § 7g(2) S. 2 EStG Wahlrecht, nach dem die Anschaffungskosten in Form einer Steuerrechtlichen Abschreibung um bis zu 40% gewinnmindernd herabgesetzt werden können. Der Betrag der Herabsetzung der AK darf den Betrag der außerbilanziellen Zurechnung nach § 7g (2) S. 1 EStG nicht übersteigen. Merke: Der Begriff Wahlrecht muss erwähnt werden!!!
- Was ist zu führen, wenn von § 7g Gebrauch gemacht wird? Wenn ein steuerliches Wahlrecht abweichend ausgeübt wird, handelt es sich um einen Fall des § 5 (1) S. 1 Hs. 2. Die betroffenen WG sind in gesonderten Verzeichnissen zu führen, § 5 (1) S. 2 und 3.
- Was ist ist zu beachten, wenn die AK-Minderung gem. § 7g (2) S. 2 Hs. 2 in Anspruch genommen wird (Wahlrecht)? 1. Besonderes Verzeichnis 2. Evtl. AK-Minderung i.S. des § 6 (2a). Dann bestünde ein Wahlrecht zum Ansatz als Sammelposten gem. § 6 (2a). Dieser wäre über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen.
- Zerstörung eines WG Im Zeitpunkt der Zerstörung ist eine AfaA vorzunehmen, § 7 (1). S. 7.
- Begründung § 7g Weil es sich bei der Maschine um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handelt.
- Anschaffungskosten Minderung gem. § 7g (2) S. 2 Sie mindert die AK. Gleichzeitig stellt der geminderte Betrag die BMG für die AfA dar sowie die AK für § 6 (2) und (2a)
- Aufgabenstellung beachten!!! Was kann gefordert sein? 1. Bilanzansatz (bei Zugang, Stichtag) 2. Gewinnauswirkung 3. Buchungssätze
- Zurechnung Grundstück Das bebaute Grundstück ist mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO) ab dem Übergang von Nutzen und Lasten (Auflassung) als betriebsnotwendiges BV (R 4.2 (4) i.V.m. (7) zu bilanzieren.
- Abstandszahlung für vorzeitige Auflösung des Mietvertrages Die Abstandszahlung gehört nicht zu den AK des bebauten Grundstücks. Stattdessen handelt es sich um ein Nutzungsrecht, dass sowohl selbständig bewertbar als auch selbständig verkehrsfähig ist. Es sind abgrenzbare Aufwendungen für einen auf die Zukunft gerichteten ökonomischen Nutzen angefallen. Somit liegt ein entgeltlich erworbener, selbständiger immaterieller VG des AV vor, der zwingend mit den AK zu aktivieren ist, § 246 (1) S. 1, § 253 (1) S. 1. Dies gilt ebenso für die Steuerbilanz, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 und (2), § 6 (1) Nr. 1 S. 1. Die Abschreibung ist über die Restlaufzeit des ursprünglichen Mietvertrages linear zu verteilen, § 253 (3) S. 1 und 2, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 7 (1) S. 1.
- Vorsteuer Wenn nach § 15 abzugsfähig, keine Anschaffungskosten gem. § 9b (1).
- Barwert Welche Angaben für einen Punkt? Jahreswert Verfielfältiger = Barwert
- Außenanlagen Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind -Außenanlagen bei Betriebsgrundstücken -Hofbefestigungen, Zaunanlagen, usw. bei Betriebsgrundstücken Folge: Es handelt sich um selbständige WG des AV, die in keinem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, H 6.4, stehen. D.h. selbständige Bewertung und Abschreibung.
- Zahlungsunwillige Kunde Der Kunde weigert sich zu zahlen, das Verfahren gegen ihn läuft zum Bilanzstichtag noch. Wie ist zu bilanzieren? 1. Die Forderung ist zu aktivieren, §§ 247 (2), 246 (1). S. 1, § 253 (1) S. 1, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 2 S. 1 2. Zum Bilanzstichtag liegt noch kein niedriger beizulegender Wert/Teilwert vor, sodass keine außerplanmäßige Abschreibung gem. § 253 (4) S. 2 bzw. keine TW-Abschreibung gem. § 6 (1) Nr. 2 S. 2 infrage kommt. Da die Forderung nicht uneibringlich, ist auch keine Umsatzsteuerkorrektur nach § 17 UstG vorzunehmen. 3. Verzugszinsen werden zum Bilanzstichtag nicht aktiviert, da noch nicht realisiert, § 252 (1) Nr. 4.
- Prozesskosten Wann ist eine Rückstellung zu bilden? Die Prozesskosten müssen wirtschaftlich entstanden sein. D.h. für noch nicht anhängige Verfahren ist keine Rückstellung zu bilden. Merke: In der Rückstellung sind die zu erwartenden Kosten beider Parteien zu berücksichtigen.
- Zurechnung eines Grundstückes 1. Ein Grundstück geht erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch in das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Erwerbers über, § 873 (1), § 925 (1) BGB. 2. Wirtschaftliches Eigentum (§ 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO) liegt vor, wenn Besitz, Nutzen und Lasten übergegangen sind. Folge: Das Grundstück gehört somit weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich dem Erwerber. Also keine Bilanzierung. Sollte jetzt aufgrund eines vor dem Eigentumsübergang vereinbarter Gefahrenübergang erfolgen, so ist eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gem. R 6.6 nicht möglich.
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- Pensionszusage Wenn nach dem 31.12.1986 erteilt! Dann liegt eine Neuzusage gem. § 28 EGHB vor.