Strafrecht (Fach) / BT II (Lektion)
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besonderer teil 2
Diese Lektion wurde von jinghis erstellt.
- §169 "feuersbrunst, großes ausmaß, größere zahl/viele Menschen, Konkurrenzen" Feuersbrunst: ein feuer das nicht mehr kontrolliebrar ist und nur durch feuerwehr löschbar ist Großes ausmaß= 50.000 euro rspr Größere zahl/viele Menschen= 10/30 Konkurrenz: 80-81,88 treten zurück gegenüber 169-170
- §176,177 "größere zahl an menschen, großes ausmass an eigentum" Gefahr für größere zahl= wenn 10 menschen mindestens ein unfall droht am selben ort und annähernd zur selben zeit verletzt zu werden großes ausmaß: ein schaden droht der 500.000€ übersteigt.
- §178 - 179 "Einwilligung?" Potenzielles gefährdungsdelikt: erfolg oder konkrete gefahr ist nicht notwendig, es reicht wenn er eine handlung ausübt die typischerweise geeignet ist krankheiten zu verbreiten Einwilligung: einwilligung eines einzelnen gefährdeten ändert nichts da die krankheit für allgemeinheit schädlich wird und jeder angesteckt sein kann.
- §201 "täter, dem beischlaf gleichzusetzen, abgrenzung zum §202" Täter/opfer: beide geschlechter, egal ob ausserhalb oder innerhalb der ehe Beischlaf gleichzusetzen: oralverkehr, einführen von gegenständen oder andere körperteile, (nicht aber mund und after mit allem anderen als penis) Abgrenzung: keine drohung für gefahr leib und leben sondern nur „gefährliche drohung begründet nur den 202, geschlechtliche nötigung
- §202 geschlechtliche handlung Geschlechtliche handlung: intensive berührung eines geschlechtsteils auch bekleidet
- §205 "Wehrlos, Bewusstseinstörung" Wehrlos: nicht in der lage aussichtsreichen widerstand zu leisten Bewusstseinsstörung: und etc nur wenn sie wegen genau dieser krankheit unfähig sind den vorgang einzusehen ansonsten kein „missbrauch“
- §206 "einwilligung, alterstoleranzklausel, konkurrenz mit 201" Einverständnis der person ist rechtlich unbeachtlich Alterstoleranzklausel abs 4: täter ist höchstens 3 jahre älter und opfer mindestens 13 jahre. Persönlicher strafausschließungsgrund Konkurrenz: wird es mit gewalt gemacht ist er sowohl nach 206 als auch nach 201f zu bestrafen
- Urkunde merkmale Gedankenerklärung: geistiger inhalt auf der urkunde selbst ( bsp rechnung, geburtsurkunde, meldezettel etc, auch alle arten von ausweisen die legitimationsfunktion erfüllen) Schriftlichkeit: muss mit dem bloßen menschlichen auge lesbar sein und dauerhaft sein Rechtserheblichkeit: urkunde muss errichtet worden sine um ein recht oder rechtsverhältnis begründen abzuändern oder aufzuheben oder eine rechtliche bedeutung zu beweisen Erkennbarkeit des ausstellers: der „geistige“ urheber muss sich bestimmen lassen laut der urkunde §74 abs 1 z7
- 223 Tathandlung, absolute täuschungsuntauglichkeit, ermächtigung Tathandlung: wer eine urkunde herstellt die nicht von dem hergestellt wurde von dem sie hergestellt zu sein scheint Ermächtigung: kein tatbestand wenn vom „angeblichen“ aussteller die einverständnis oder ermächtigung erteilt wurde Absolute täuschungsuntauglichkeit: fälschung ist so primitv das je jemals glauben könnte, dann liegt keine 223 vor
- öffentliche urkunde von einem beamten für staatliche autorität ausgestellte urkunde auf die man besonders vertrauen darf, und auch kfz kennzeichen und "pickerl"
- im rechtsverkehr gebraucht ist ein erweiterter vorsatz der für diese delikte notwendig ist um strafbar zu sein.
- §225 private beweiszeichen, unterschieben, beglaubigungsvermerke Beglaubigungsvermerke sind verkürzte urkunden, nicht zu verwechseln mit beglaubigungszeichen Private beweiszeichen werden nicht erfasst. Unterschieben: ein begl.zeichen von wo abnehmen und an was anderes anbringen
- §241a "zahlungsmittel" zahlungsmittel braucht Generelle zahlungsfunktion: muss generelle zahlungsfunktion haben (egal ob gesperrt oder nicht) somit telefonwertkarten od kopierkarten scheiden aus.
- Beamter (funktionaler beamtenbegriff) Personen die in der Rechtsprechung oder im namen des bundes/landes/gemeinde oder eine andere person des öffentlichen rechts in der verwaltung tätig sind erfasst sowohl den hoheits als auch den privatwirtschaftsverwaltung (beamtenmissbrauch kann natürlich nur im hoheitsbereich begangen werden)
- §269 "Behörden, Widerstand, Konkurrenz" Behörden: gerichte und dienststellen mit befehls und zwangsgewalt (nicht aber polizeikommmanden) Widerstand: nur gegen die festnahme als solche, gegen die art und weise der durchführung erfasst 270. Auch vollendet wenn dadurch die amtshandlung nicht unerheblich vezögert wurde. Konkurrenz: 83etc wird von 269 verdrängt
- §270 "tätlicher angriff, Konkurrenz" Tätlicher angriff: vorsätzliche gegen beamtenkörper gerichtete agressionshandlung die ihm schmerzen bereiten soll, tatsächliches einwirken ist nicht erforderlich Hier im gegensatz zu 269 verdrängt umgekehrt der 83etc den 270
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- falsche beweisaussage vor rechtspraktikanten sind nur dann strafbar wenn zeuge anschließend dem richter versichert er habe die wahrheit geasgt
- schweigen als falschaussage, weiters sachverständige schweigen nur falsche aussage wenn sie auf die behauptung hinausläuft der zeuge habe nur die bekundeten umstände gesehen/gehört auch ein falsches sachverständigen gutachten sind falsche beweisaussagen wenn sie den überzeugungen des sachverständigen nicht entsprechen
- §290 zumutbarkeit abs 3 wenn die wahhre aussage dme zeugen nur geringe nachteile, die falschaussage aber anderen schweren schaden bringen wird. entschuldigungsgrund
- wann ist ein beweismittel "zur verwendung bestimmt" wenn die partei/behörde aufnahme beantragt/darauf beruft oder die polizei nach diesem beweismittel sucht. davor nicht.
- Beweismittel sind schriftstücke und augenscheingegenstände.
- 306 was ist das für eine art delikt Ist eine art vorbereitungsdelikt, „bestechung für zukunft“ sozusagen Vorsatz muss darauf gercihtet sein dass er überhaupt irgendwann mal für denjenigen tätig sein könnte (aufgrund seiner funktion oder so), auf jedenfall nicht für ein konkretes amtsgeschäft das wäre 304
- §304 "vorteil" Vorteil: etwas erlangen das über ein adäquates austauschverhältnis hinausgeht. Sowohl materiell (geld) als auch imaterielle güter (auszeichnung etc)
- §313 erhöhte strafen für beamten, sofern sie ein vorsatzdelikt begehen unter ausnützung ihrer beamtenstellung