AWL (Fach) / Eigentum und Besitz (Lektion)

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  • Eigentum und Besitz Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand. Er kann ihn verkaufen, verschenken oder vermieten. Der Besitzer hat die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand. Er hat das Nutzungsrecht über dem Gegenstand.
  • Mittelbarer und unmittelbarer Besitz - der unmittelbarer Besitz übt die tatsächliche Herrschaft direkt aus. - der mittelbarer Besitz übt die tatsächliche Herrschaft eines Rechtsverhältnisses aus, das ihm den Besitz vermittelt.
  • Eigentumsübertragung Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. - durch Einigung z.B. Leasing - durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs z.B. ein Mietobjekt wir veräußert - neuer Besitzer (Eigentümer) - Mieter bleiben - durch Einigung und Vereinbarung z.B. Sale and Lease back, um liquider zu werden (Geldüberbrückung), Verkaufen und zurück Mieten an beweglichen Sachen durch Auflassung (Einigung vor dem Notar) und Eintragung ins Grundbuch (Amtsgericht)
  • Eigentumsvorbehalt ist ein wichtiges Instrument des Zivilrechts, insbesondere des Sachenrechts. Darunter versteht man die Übergabe einer beweglichen Sache, dabei erforderlich ist jedoch die Einigung unter aufschiebender Wirkung nach § 158 BGB. Nur mit dem Eintritt dieser Wirkung entsteht ein rechtlicher Eigentumsübertragung. Wenn der Käufer nicht in der Lage ist, den Kaufpreis sofort zu entrichten, spricht man von einem Eigentumsvorbehalt. Der Kaufgegenstand wird hier zwar ausgehändigt, aber der Verkäufer bleibt dennoch Eigentümer der Ware und der Käufer wird lediglich nur Besitzer dieser Sache.
  • einfacher Eigentumsvorbehalt Zur Sicherung seiner Forderung übereignet der Verkäufer sein Eigentum an der Ware erst dann, wenn der Käufer den vollen Kaufpreis gezahlt hat (die Ware beibt bis zur Vollständigen Bezahlung in seinem Eigentum)
  • Der Eigentumsvorbehalt erlischt wenn der Gegenstand: - an einem gutgläubigen Dritten weiter veräußert wurde - verarbeitet, verbraucht oder vernichtet wurde - mit einer unbeweglichen Sache fest verbunden wurde
  • verlängerter Eigentumsvorbehalt - mit Veräußerungsklausel Der Käufer ist Besitzer und kann die Ware weiter verkaufen, wobei der Kaufpreis (Forderung) an den Lieferanten abgetreten wird.
  • verlängerter Eigentumsvorbehalt - mit Verarbeitungsklausel - bei der Verarbeitung erlangt der Gläubiger ein Miteigentum an dem hergestellten Gegenstand.
  • erweiteter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) Der Eigentumsvorbehalt erlisch erst, wenn der Verkäufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Erst dann geht auch das Eigentum an der letzten Lieferung auf den Käufer über.
  • Gutgläubiger Eigentumserwerb - an beweglichen Sachen liegt vor, wenn jemand eine Ware verkauft die ihm nicht gehört und der Käufer den Verkäufer, dem Umständen nach, für den Eigentümer halten darf. Der Erwerber von Handelsware wird auch dann Eigentümer, wenn er zwar weiß das ein Kaufmann nicht Eigentümer ist, ihn aber für Verfügungsberechtigt hält (Kommissionsgeschäft). Hat der Eigentümer den Besitz an einer Sache freiwillig übertragen, kann diese gutgläubig erworben werden. Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich an gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen (unfreiwillige Besitzaufgabe). Der Eigentümer kann vom erwerber die herausgabe seines Eigentums verlangen ohne Erstattung seines Entgeltes. Geld und Inhaberpapiere kann man auch dann gutgläubig erwerben, wenn sie abhanden gekommen sind.